Inkasso-Glossar: Mahnbescheid
Mahnbescheid
Der Mahnbescheid wird im Rahmen des gerichlichen Mahnverfahrens vom Gericht auf Antrag des Gläubigers erlassen. Das Mahnverfahren soll die kostspieligere Zivilklage ersetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner die Zahlungsverpflichtung nicht bestreitet. Die Zivilprozessordnung regelt das Verfahren dazu in den §§ 688 ff ZPO. Der Gläubiger soll auf diesem Wege schnell seine Forderung eintreiben können. Er muss lediglich angeben wie viel er verlangt und worauf sich seine Forderung stützt.
Es muss sich dabei ausschließlich um Geldforderungen handeln und ein Anspruch darauf darf nicht von einer Gegenleistung abhängig sein, die gemäß § 688 II Nr. 2 ZPO selbst noch nicht erbracht worden ist.
Gegen den Mahnbescheid kann der Schuldner Widerspruch erheben. Gem. § 692 I Nr. 3 ZPO enthält der Mahnbescheid dazu die Aufforderung, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem Anspruch widersprochen wird. Eine Begründung des Widerspruches ist dabei nicht erforderlich.
Die Einlegung des Widerspruchs ist aber auch noch nach zwei Wochen möglich, solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist.




