Inkasso-Glossar: Verzug
Verzug
Seit dem 01.05.2000 gilt das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen. Es soll insbesondere kleineren Unternehmen helfen, bei denen aufgrund ihrer geringen Kapitaldecke unpünktlich gezahlte Rechnungen zur Insolvenz führen können.
Wichtigste Änderung ist hierbei die des § 286 BGB: Künftig gerät der Schuldner einer Geldforderung automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug, wenn nichts anderes vereinbart ist. Eine Mahnung ist somit nicht mehr erforderlich! Es ist jedoch erforderlich, dass der Zugang der Rechnung bewiesen werden muss. Daher empfiehlt sich nach wie vor die Versendung einer Mahnung, da man mit dieser Maßnahme eine erhöhte Sicherheit schafft, dass der Rechnungsempfänger tatsächlich Kenntnis von der von ihm geforderten Leistung erlangt hat.
Die Folgen der Neuregelung:
- Nach Ablauf der 30-Tagesfrist dürfen Verzugszinsen berechnet werden, was nach der alten Rechtslage erst ab Zugang der Mahnung möglich war.
- Die Verzugszinsen steigen von 4% (§ 288 I BGB bei Konsumenten) beziehungsweise 5% (§ 352 HGB bei Kaufleuten) auf nunmehr 5% über dem Basiszinssatz nach dem Diskont-Überleitungsgesetz.
- Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen nunmehr acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank festgelegt. Der aktuelle Basiszinssatz Höhe hier abgefragt werden.




