Inkasso-Glossar: Vollstreckungserinnerung

Vollstreckungserinnerung

Die Vollstreckungserinnerung ist ein Rechtsbehelf, der dazu führt, dass eine Entscheidung oder Maßnahme im selben Rechtszug durch dasselbe Gericht überprüft wird (anders bei der Beschwerde oder der Berufung, wo die höhere Instanz entscheidet). Er steht aufgrund § 766 ZPO zur Verfügung.

Durch die Vollstreckungserinnerung kann jegliches Handeln der Vollstreckungsorgane (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht, Rechtspfleger) - die Art und Weise der Zwangsvollstreckung - durch den Schuldner, einem Gläubiger oder einem betroffenen Dritten gerügt werden. Eine materielle Prüfung des zu Grunde liegenden Anspruchs erfolgt dagegen nicht.

Die Vollstreckungserinnerung muss schriftlich eingelegt oder mündlich zur Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 569 Absätze 2 und 3 ZPO analog). Anwaltszwang besteht nicht.

Zuständig ist das Vollstreckungsgericht selbst. Es entscheidet durch den Richter (§ 20 Nr. 17a Rechtspflegergesetz, RPflG). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss (§ 764 Absatz 3 ZPO).

Meist geht es um die Prüfung der (Un-)Tätigkeit des Gerichtsvollziehers. Hier ist die Erinnerung zulässig, wenn:

Die Vollstreckungserinnerung ist auch der richtige Rechtsbehelf, wenn unpfändbare Gegenstände (z. B. Arbeitsmittel) durch den Gerichtsvollzieher gepfändet wurden.

Ist die Erinnerung gegen das Handeln des Gerichtsvollziehers begründet, wird entweder die entsprechende Pfändung für unwirksam erklärt oder der Gerichtsvollzieher angewiesen, innerhalb einer bestimmten Frist die verweigerte Pfändung vorzunehmen.

Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist die sofortige Beschwerde zum Landgericht möglich. Sie muss wiederum schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Sie ist nur innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung der Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes zulässig. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Die Vollstreckungserinnerung ist zu unterscheiden von:

Erinnerungen sind vor allem möglich bei Entscheidungen des Rechtspflegers, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und gegen das Verhalten des Gerichtsvollziehers.

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