Änderungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Heute, am 01.08.2013 tritt eine Änderung des RVG und anderer Kostenvorschriften in Kraft.

Im Juni 2013 wurde das Reformgesetz zur Neuregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Nachdem auch der Bundesrat dem neuen Gesetz zustimmte, werden nunmehr ab dem 01.08.2013 neue Gebühren gelten.

Die Reform des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes führt  zu einer Erhöhung der Gebühren für eine anwaltliche Tätigkeit. Zudem werden manche Gebührentatbestände umstrukturiert.

Neue RVG-Tabelle

Die neue RVG-Tabelle (gültig ab dem 1.8.2013) können Sie hier einsehen und herunterladen.

Änderungen in der RVG-Gebührentabelle

Im Einzelnen handelt es sich insbesondere um folgende Änderungen:

  • Die Änderung der Gebührentabellen für Gerichts- und Anwaltskosten. Die Streitwertsprünge und die jeweiligen Gebühren werden angepasst. Die Abstände zwischen den Streitwertstufen werden geändert. In der ersten Stufe sind nunmehr die Streitwerte bis 500,00 Euro erfasst, statt wie bisher bis 300 Euro. Die 1.0 Gebühr beträgt dann 45,00 Euro statt 25,00 Euro wie bisher.

  • Die Mindestgebühr wird von 10,00 Euro auf 15,00 Euro angehoben. Dies ist  vor allem bei der Berechnung der Mehrvertretungsgebühr und der Zwangsvollstreckungskosten aus einem Wert bis 300,00 Euro von Bedeutung.

  • Bei der Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe werden die Wahlanwaltsgebühren nun bis zu einem Streitwert von 4.000 Euro und nicht mehr 3000,00 Euro beibehalten. Erst darüber gibt es die üblichen Kürzungen.  Die Erhöhung wird durch erheblich gestiegene Gerichtsgebühren querfinanziert. Zudem erhöhen sich die PKH- und VKH-Gebühren.

  • Bei der Bestimmung des Gebührenrahmens kann der Anwalt nunmehr auch auf die Vermögensverhältnisse des Mandanten und das Haftungsrisiko abstellen. Bisher wurden nur der Aufwand und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt.

  • Der Auffangstreitwert wird den übrigen Kostengesetzen angepasst von 4.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben.

  • Der Höchstgegenstandswert für den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird von 1.500,00 Euro auf 2.000,00 Euro angehoben.

  • Für die Einigungsgebühr für bloße Zahlungsvereinbarungen sinkt der Streitwert auf 20 % des Anspruches. Eine Zahlungsvereinbarung ist dabei eine Vereinbarung, bei der keine Einigung über die Höhe der Gebühren, sondern nur Verzicht auf gerichtliche Geltendmachung oder Zwangsvollstreckung.

  • Einführung einer Beweisgebühr für besonders aufwändige Beweisaufnahmen (bei drei und mehr Gerichtsterminen zwecks Zeugenvernehmung)