Umsatzsteuer bei Forderungsausfall oder Erlösschmälerung

Rechnungskürzungen durch Kunden oder Forderungsausfälle gehören seit jeher zum Alltag eines Unternehmers. Damit verbunden ist natürlich auch die Berichtigung der Umsatzsteuer.

Hier stellt sich meist die Frage, wann die Umsatzsteuer uneinbringlich ist und berichtigt werden darf. Eine Antwort kommt nun von der Oberfinanzdirektion Hannover.

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, so hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen, während der Leistungsempfänger den entsprechenden Vorsteuerabzug ändern muss. Soweit zur Theorie.

Zur Berichtigung der Umsatzsteuer führt die Oberfinanzdirektion Hannover aus:

  • Wurde das Entgelt für eine Leistung bereits vereinnahmt, kommt eine Berichtigung der Umsatzsteuer erst in dem Zeitpunkt in Frage, in dem ein Teil des Entgelts wieder zurückgezahlt wird. Abschnitt 223 Abs. 5 UStR 2008 ist insoweit nicht mehr anzuwenden.
     
  • Bei Mängelrügen oder nachträglicher Gewährung von Boni, Skonti und Rabatten gilt derselbe Grundsatz. Erst bei Rückzahlung darf die Umsatzsteuer berichtigt werden.
     
  • Die Pflicht zur Berichtigung besteht auch bei der Uneinbringlichkeit einer Forderung. Das ist dann der Fall, wenn der Leistungsempfänger insolvent ist oder wenn damit gerechnet werden muss, dass die Rechnung voraussichtlich nicht bezahlt wird.

Praxis-Tipp:

Die Berichtigung der Umsatzsteuer kann also nicht durchgeführt werden, falls nur eine Vereinbarung zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger getroffen wurde. Die Berichtigung der Umsatzsteuer ist erst möglich, wenn Geld tatsächlich zurück fließt.

Oberfinanzdirektion Hannover,
Verfügung vom  4.8.2009, AZ.: S-7330 – 25 – StO 181