Unpfändbarkeit von Kraftfahrzeugen des Ehegatten des Schuldners

 Autos, die für die tägliche Fahrt zur Arbeit benötigt werden, dürfen nicht gepfändet werden. Das gilt auch, wenn das Kraftfahrzeug vom Ehegatten des Schuldners gefahren wird.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Schuldnern bei einer Zwangsvollstreckung gestärkt. Ein Auto, das der Ehepartner des Schuldners für die Fahrten zu seinem Arbeitsplatz braucht, sei unpfändbar, entschied der BGH in Karlsruhe. Durch eine Pfändung des Fahrzeugs wäre die wirtschaftliche Existenz der gesamten Familie aus dem Raum Nordhausen gefährdet. Welcher Ehepartner das Auto für seine Erwerbstätigkeit benötige, sei nicht entscheidend, hieß es in dem am 28.01.2010 veröffentlichten Beschluss.
 
Im konkreten Fall hatte eine Gläubigerin gegen eine Schuldnerin im Raum Nordhausen die Zwangsvollstreckung wegen rund 2560 Euro eingeleitet. Die Frau ist erwerbsunfähig und bezieht nach BGH-Angaben eine kleine Rente. Sie lebt mit ihrem Mann und drei Kindern in einem Dorf. Der Ehemann ist in der Kreisstadt beschäftigt. Für die Fahrt zur Arbeitsstelle und zurück benutzt er ein Auto, das auf die Schuldnerin zugelassen ist. Die Gläubigerin beauftragte daher die Gerichtsvollzieherin, das Auto zu pfänden, was diese ablehnte. Beschwerden der Gläubigerin beim Amtsgericht Nordhausen und beim Landgericht Mühlhausen blieben ohne Erfolg. Ihre Rechtsbeschwerde scheiterte nun beim BGH.
 
Der 7. Zivilsenat entschied unter Berufung auf die Zivilprozessordnung, dass auch diejenigen Gegenstände unpfändbar sind, die der Ehepartner des Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt. Das Auto sei für die Beförderung allerdings dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Das sei hier wegen der ungünstigen Verkehrsanbindung im ländlich geprägten Gebiet jedoch nicht der Fall.
 
BGH, AZ: VII ZB 16/09 – Beschluss vom 28. Januar 2010