Inkasso-Glossar: Berechtigtes Interesse
Berechtigtes Interesse
Das laut § 29 (2) BDSG vom Gesetzgeber geforderte berechtigte Interesse ist Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Auskunft durch eine Auskunftei; es muss in jedem Einzelfall einer Auskunftserteilung vom Auskunftsempfänger vorab angegeben werden. Das Vorliegen des berechtigten Interesses wird von jeder Auskunftei stichprobenartig regelmäßig überprüft. Das berechtigte Interesse ist zum Beispiel dann gegeben, wenn:
- ein Interessent oder Kunde signalisiert, dass er an einer Geschäftsanbahnung (zum Beispiel Angebot, Vertrag, Bestellung) interessiert ist,
- die Person bereits Kunde bei einem Unternehmen ist und die bestehende Geschäftsverbindung auf eventuelle Veränderungen in der Bonitätslage überprüft werden soll oder
- eine Forderung in das Inkasso übergeben werden soll.
Die Einholung von Bonitätsauskünften durch Unternehmen sind bei ADF EuroScore® und ihren Prozessingpartnern nur möglich, wenn ein vorliegendes berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt wurde.




