Inkasso Glossar: Eidesstattliche Versicherung

Eidesstattliche Versicherung

Die eidesstattliche Versicherung hat den ehemaligen Offenbarungseid ersetzt. Sie ermöglicht es dem Gläubiger, sich einen überblick über die Vermögenslage des Schu ldners zu verschaffen.

Der Schul dner wird in der Regel aufgrund eines entsprechenden Antrags eines Gläubig ers zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen.

Der Verfahrensablauf stellt sich wie folgt dar:

  • Der Gläub iger bekommt vom Ge richtsvollzieher den mangels vollstreckbarer Gegenstände erfolglosen Pfändungsversuch bestätigt.
  • Daraufhin stellt der Gläu biger einen Antrag zur Terminbestimmung an das zuständige Amtsgericht.
  • Das Vollstreckungsgericht entscheidet durch den Rechtspfleger, ob die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung und für den Erlass der Versicherung vorliegen.
  • Liegen diese vor und kommt der Schul dner seiner Pflicht zur Abgabe der Erklärung nicht nach, ordnet das Gericht auf Antrag des Gläu bigers die Verhaftung des Schul dners durch den Gerichtsvollzieher an. Diese darf jedoch maximal sechs Monate dauern.

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann in diesen drei Fällen beantragt werden:

  • wenn ein vollstreckbarer und mit Vollstreckungsklausel versehener Titel mit Zustellungsnachweis vorhanden ist und eine Pfändung ganz oder teilweise erfolglos war
  • wenn der Schu ldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert hat
  • wenn der Gerichtsvollzieher den Sch uldner wiederholt nicht in dessen Wohnung angetroffen hat, trotz vorheriger Ankündigung seines Besuches

Der Gläub iger kann auch von vornherein beantragen, dass der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, wenn:

  • er dem Gerichts vollzieher die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert oder
  • die Pfän dung keinen Erfolg bringen wird.

In diesem Fall kann die eidesstattliche Versicherung durch den Gerichts vollzieher vor Ort, also beispielsweise in der Wohnung des Schu ldners, abgenommen werden. Der Schuld ner kann der sofortigen Abnahme widersprechen. Jedoch setzt dann der Gerichts vollzieher einen Termin zur Abnahme fest. Zu diesem Termin muss der Sch uldner erscheinen.

Erscheint der Sch uldner nicht zum Termin, kann der Gläu biger einen Haftbefehl beantragen und den Gerichts vollzieher nach Erlass des Haftbefe hls mit der Verhaftung des Schu ldners beauftragen. Falls der Schul dner nach Verhaftung nicht die eidesstattliche Versicherung abgibt, kann er bis zu sechs Monate in Beugehaft genommen werden.

Dem Gläu biger ist die Teilnahme an dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung freigestellt.

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