Inkasso Glossar: Eidesstattliche Versicherung
Eidesstattliche Versicherung
Die eidesstattliche Versicherung hat den ehemaligen Offenbarungseid ersetzt. Sie ermöglicht es dem Gläubiger, sich einen überblick über die Vermögenslage des Schuldners zu verschaffen.
Der Schuldner wird in der Regel aufgrund eines entsprechenden Antrags eines Gläubigers zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen.
Der Verfahrensablauf stellt sich wie folgt dar:
- Der Gläubiger bekommt vom Gerichtsvollzieher den mangels vollstreckbarer Gegenstände erfolglosen Pfändungsversuch bestätigt.
- Daraufhin stellt der Gläubiger einen Antrag zur Terminbestimmung an das zuständige Amtsgericht.
- Das Vollstreckungsgericht entscheidet durch den Rechtspfleger, ob die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung und für den Erlass der Versicherung vorliegen.
- Liegen diese vor und kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Erklärung nicht nach, ordnet das Gericht auf Antrag des Gläubigers die Verhaftung des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher an. Diese darf jedoch maximal sechs Monate dauern.
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann in diesen drei Fällen beantragt werden:
- wenn ein vollstreckbarer und mit Vollstreckungsklausel versehener Titel mit Zustellungsnachweis vorhanden ist und eine Pfändung ganz oder teilweise erfolglos war
- wenn der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert hat
- wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt nicht in dessen Wohnung angetroffen hat, trotz vorheriger Ankündigung seines Besuches
Der Gläubiger kann auch von vornherein beantragen, dass der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, wenn:
- er dem Gerichtsvollzieher die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert oder
- die Pfändung keinen Erfolg bringen wird.
In diesem Fall kann die eidesstattliche Versicherung durch den Gerichtsvollzieher vor Ort, also beispielsweise in der Wohnung des Schuldners, abgenommen werden. Der Schuldner kann der sofortigen Abnahme widersprechen. Jedoch setzt dann der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Abnahme fest. Zu diesem Termin muss der Schuldner erscheinen.
Erscheint der Schuldner nicht zum Termin, kann der Gläubiger einen Haftbefehl beantragen und den Gerichtsvollzieher nach Erlass des Haftbefehls mit der Verhaftung des Schuldners beauftragen. Falls der Schuldner nach Verhaftung nicht die eidesstattliche Versicherung abgibt, kann er bis zu sechs Monate in Beugehaft genommen werden.
Dem Gläubiger ist die Teilnahme an dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung freigestellt.




