Inkasso-Glossar: Schuldnerverzeichnis
Schuldnerverzeichnis
Die Amtsgerichte (Vollstreckungsgerichte) führen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich das Schuldnerverzeichnis.
Betroffene sind Personen, die eine "Eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) gemäß § 807 Zivilprozeßordnung (ZPO) oder nach § 284 Abgabenordnung (AO) über ihr Vermögen abgegeben haben, oder gegen die zur Abgabe dieser Versicherung die Haft angeordnet worden ist. Dieses Register ist öffentlich, jeder erhält auf Antrag Auskunft daraus, wenn dargelegt wird, dass die personenbezogenen Informationen für einen der in der Zivilprozessordnung festgelegten Zwecke (z. B: Zwangsvollstreckung) verwendet werden sollen.
Das Schuldnerverzeichnis dient im Wesentlichen dem Kreditgewerbe und den Unternehmen, die Lieferantenkredite gewähren als ein Teilelement zur schnellen Überprüfung der Kreditwürdigkeit von Personen, die um einen Kredit nachsuchen. Zu diesem Zwecke besteht Einsichts- und Auskunftsrecht sowie die Möglichkeit, Abschriften anzufordern.
Den Betroffenen steht nach der Zivilprozessordnung ein Löschungsanspruch zu, wenn er - vereinfacht ausgedrückt - keine Schulden mehr hat oder spätestens drei Jahre nach dem Ende des Jahres:
- in dem die eidesstattliche Erklärung abgegeben,
- die Haft angeordnet oder die sechsmonatige Haftvollstreckung beendet worden ist
- drei Jahre seit Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
verstrichen sind.
Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis erfordert kein besonderes Interesse. Nur personenbezogene Auskünfte (Anschrift, Geburtsdatum) dürfen nur aus den in § 915 Abs. 3 ZPO genannten Gründen erteilt werden.




