Inkasso-Glossar: Bankauskunft
Bankauskunft
Eine Bankauskunft gehört zu den wichtigen Informationsquellen zur Beurteilung der Bonität von Kunden. Eine Bankauskunft kann von Lieferanten oder sonstigen Gläubigern bei berechtigtem Interesse mittels der eigenen Hausbank angefordert werden.
Folgendes ist hierbei zu beachten:
Ein Kreditinstitut ist berechtigt, über Geschäftskunden (juristische Personen und Kaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind) eine Bankauskunft zu erteilen, sofern ihr keine anders lautende Weisung des Kunden vorliegt. Wenn ein Kunde ausdrücklich gebeten hat, keine Informationen weiterzugeben, muss sich das Institut daran halten.
Bankauskünfte über Privatkunden (alle sonstigen Personen und Vereinigungen) erteilt die Bank nur dann, wenn diese allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.
Bankauskünfte sind allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit. Betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige einem Kreditinstitut anvertraute Vermögenswerte sowie Kreditinanspruchnahme werden nicht gemacht. Bankauskünfte erhalten nur eigene Kunden sowie andere Kreditinstitute für deren eigene Zwecke und die ihrer Kunden.




