Inkasso-Glossar: Gerichtsstand
Gerichtsstand
Unter Gerichtsstand ist die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts zu verstehen.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Schuldners liegt.
Bei juristischen Personen ist der Firmensitz entscheidend.
Neben diesen allgemeinen Gerichtsständen gibt es noch besondere Gerichtsstände wie z.B. den Gerichtsstand des Aufenthaltsortes, den Gerichtsstand des Vermögens oder den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung.
Bei der Zuständigkeit mehrerer Gerichte liegt das Wahlrecht beim Gläubiger.
Zu beachten sind stets die häufig zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarungen, in denen ein von den allgemeinen Regeln abweichender Gerichtsstand vereinbart werden kann. Gerichtsstandsvereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn beide Parteien Kaufleute oder juristische Personen sind.
Der Mahnbescheid ist gemäß § 689 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung) bei dem für den Wohn- bzw. Firmensitz des Antragstellers (Gläubigers) zuständigen Gericht zu beantragen.




