Inkasso-Glossar: Inkassobüro

Inkassobüro

Inkassobüro ist die umgangssprachliche Bezeichnung einer Institution für außergerichtlichen Forderungseinzug (Inkasso). Ein Inkassobüro ist ein Unternehmen, das ausstehende finanzielle Forderungen gegenüber anderen Betrieben oder Privatleuten geltend macht. Gegen eine Provision betreibt das Inkassobüro im Namen des Auftraggebers den Forderungseinzug.

In der Gesetzgebung und der Berufsvertretung des Inkassogewerbes hat sich mittlerweile anstelle Inkassobüro die Bezeichnung "Inkassounternehmen" durchgesetzt.

Inkassounternehmen sind kaufmännisch geführte Gewerbebetriebe. Sie betreiben geschäftsmäßig den Einzug von Forderungen.

Die Geltendmachung der Forderung geschieht entweder auf der Grundlage einer fiduziarischen Abtretung oder einer Inkassovollmacht.

Will der Gläubiger Inhaber seiner Forderung bleiben, erteilt er dem Inkassobüro lediglich eine Einzugsermächtigung oder Vertretungsmacht. Als Vertreter handelt das Inkassobüro in seinem Namen; die Einziehungsermächtigung berechtigt zur Eintreibung der Forderung im Namen der Inkassostelle.

Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen ergeben sich aus dem Inkassovertrag.

Die Kosten einer Inanspruchnahme von Inkassobüros hat grundsätzlich der Schuldner zu tragen. Befindet sich der Schuldner mit der Zahlung in Verzug, so können ihm die Kosten als Verzugsschaden auferlegt werden,

Inkassobüros benötigen eine Inkassoerlaubnis.

Die Tätigkeit der Inkassobüros steht in Deutschland unter Erlaubniszwang. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Inkassoerlaubnis sind seit 2008 durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geregelt, das das im Jahre 1935 in Kraft getretene Rechtsberatungsgesetz (RBerG) abgelöst hat. Seit dem Inkrafttreten des RDG darf nur noch derjenige eine Inkassotätigkeit ausüben, der im Rechtsdienstleistungsregister registriert ist.