Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Bosnien-Herzegowina
Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in Bosnien-Herzegowina zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Bosna i Hercegovina
Босна и Херцеговина

Staatsform:
Grösse:
Einwohner:
Landessprachen:
Währung:
Zeitzone:
ISO-Code:
Ländervorwahl:
Coface Landesrating:
Geschäftsklima:
Bundesrepublik
51.197 km²
4,7 Mio
Bosnisch, Serbisch, Kroatisch
1 Mark (BAM) = 100 Feninga
1 EUR = 1,95583 BAM (Fixkurs)
UTC + 1 MEZ
UTC + 2 MESZ März bis Oktober
BA
+355



Inkasso-Schwierigkeitsgrad 70/100

Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:
Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
25%
Vertragskunden keine
Sonstige Kunden EUR 50,00
Auf Anfrage (optional)
Auf Anfrage (optional)
Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Bosnien-Herzegowina – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.
- Die durchschnittliche Zahlungsfrist in Bosnien ist nach wie vor hoch und das Zahlungsverhalten inländischer Unternehmen zunehmend schlecht mit durchschnittlichen Zahlungsfristen zwischen 60 und 90 Tagen.
- Das Gerichtssystem in Bosnien und Herzegowina ist schwach ausgeprägt. Die Qualifikationen der Richter als auch die finanzielle Ausstattung der Gerichte sind ungenügend. Korruption ist noch immer weit verbreitet
- Das Insolvenzrecht wurde 2003 in Anlehnung an das deutsche Insolvenzrecht grundlegend reformiert. Nach dem neuen Gesetz liegt die Entscheidung über das Schicksal des insolventen Unternehmens nicht beim Gericht, sondern bei den Gläubigern.
Im Jahr 2022 wird sich der moderate Wirtschaftsaufschwung fortsetzen, allerdings aufgrund eines ungünstigeren Basiseffekts mit geringerem Tempo, der nach wie vor vom Konsum der privaten Haushalte, den Exporten und externer Unterstützung getragen wird. Der private Verbrauch (75 % des BIP) bleibt der wichtigste Wachstumsmotor, da sich die Wirtschaft belebt hat und das Lohnwachstum in den letzten vier Jahren gestiegen ist. Die Exporte (39 % des BIP) sind nach wie vor wenig diversifiziert und von der Entwicklung der Rohstoffpreise abhängig, werden aber ihren allmählichen Aufschwung fortsetzen, da sich die Nachfrage insbesondere aus den europäischen Staaten verbessert. Die Ausfuhren von Aluminium, Eisen und Stahl sowie Holz werden zunehmen, da die weltweite Nachfrage floriert und die Rohstoffmärkte günstig bleiben. Die Ausfuhren von Möbeln, elektrischen Maschinen und Bekleidung werden mäßig steigen und von der regionalen Nachfrage profitieren. Die Wirtschaft wird weiterhin durch die tiefen und lähmenden politischen und ethnischen Spaltungen im Lande behindert. Die externe Unterstützung durch internationale Entwicklungsorganisationen wie die Europäische Kommission, die Europäische Investitionsbank, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und den IWF wird 2022/23 zunehmen. Die Staatsausgaben (20 % des BIP) werden weiterhin durch fiskalische Sparmaßnahmen eingeschränkt und in ihrer Wirksamkeit durch das gespaltene politische System des Landes beeinträchtigt werden. Die Anlageinvestitionen (23 % des BIP) werden durch die politische Instabilität und das ungünstige Geschäftsumfeld gebremst, was die Stimmung der Investoren stark belastet. Obwohl das Land von der EU Impfdosen erhalten hat, könnte(n) eine oder mehrere mögliche Infektionswelle(n) die Erholung des Landes untergraben, da die Impfung nur schwach verbreitet ist (bis Ende Dezember 2021 waren etwa 25 % der Menschen vollständig geimpft) und die Wirtschaft des Landes stark von der Aktivität der Eurozone beeinflusst wird.
Die öffentlichen Haushalte der drei Teilstaaten des Landes (Zentralstaat, Föderation Bosnien und Herzegowina und Republika Srpska) werden sich im Jahr 2022 im Einklang mit der anhaltenden wirtschaftlichen Erholung voraussichtlich deutlich verbessern. Die Staatsverschuldung dürfte sich nahezu auf einem moderaten Niveau stabilisieren. Der öffentliche Finanzierungsbedarf wird hauptsächlich von öffentlichen, multilateralen oder bilateralen Partnern gedeckt, da die Regierung keinen Zugang zu den Märkten hat. Die Finanzierungen der EBWE konzentrieren sich auf die Bereiche Infrastruktur, Landwirtschaft, Mobilität und Digitalisierung (rund 105 Mio. EUR im Jahr 2021 in Partnerschaft mit dem Privatsektor). Die Europäische Kommission sicherte eine Makrofinanzhilfe (250 Mio. EUR im Juni 2021) und Zuschüsse für unmittelbare Bedürfnisse und sozioökonomische Maßnahmen in Höhe von 80,5 Mio. EUR (September 2021) zu.
Es wird erwartet, dass sich das Leistungsbilanzdefizit im Jahr 2022 leicht verringern wird. Die Exporte werden weiterhin allmählich ansteigen, da die regionale Nachfrage zunimmt, bleiben aber anfällig für die Preise von Rohstoffen und Zwischenprodukten. Gleichzeitig werden die Importe steigen, da die Inlandsnachfrage, einschließlich neuer Investitionsprojekte, zunimmt. Wir gehen davon aus, dass die Touristenströme aus dem Ausland (EU, Serbien, Saudi-Arabien, Türkei - 7 % des BIP im Jahr 2021) ihren allmählichen Erholungskurs fortsetzen und die Überweisungsströme (9 % des BIP im Jahr 2021) weiter zunehmen werden. Diese werden das Defizit im Warenverkehr (19 % des BIP im Jahr 2021) immer noch teilweise ausgleichen. Bosnien weist mit 4 % des BIP die niedrigsten ausländischen Direktinvestitionen in der Balkanregion auf. Sie kommen aus Österreich, Kroatien und Serbien. Die ausländischen Direktinvestitionen und die überwiegend öffentliche internationale Finanzierung werden das Leistungsbilanzdefizit finanzieren, während die Devisenreserven auf einem komfortablen Niveau gehalten werden, das dem Einfuhrbedarf von 8 Monaten im September 2021 entspricht. Darüber hinaus erhielt das Land im August 2021 vom IWF eine SZR-Zuweisung in Höhe von 355 Mio. USD.
Nach dem Abkommen von Dayton (1995) wurde Bosnien und Herzegowina in zwei autonome Einheiten aufgeteilt: die Föderation Bosnien und Herzegowina (FBiH) mit bosnischer und kroatischer Dominanz und die Republika Srpska, zu der der vom Zentralstaat verwaltete Bezirk Brčko gehört. Der Zentralstaat wird von einer kollegialen Präsidentschaft geleitet, die die drei "konstituierenden Völker" vertritt und alle acht Monate wechselt. Bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Oktober 2018 lagen die nationalistischen Parteien in Führung. Bei den Kommunalwahlen im November 2020, den ersten seit 2008, erhielten die Oppositionsparteien (insbesondere in Sarajevo und anderen Großstädten) mehr Gewicht als die regierenden nationalistischen Parteien. Es wird erwartet, dass dies neuen Akteuren auf der politischen Bühne Platz machen wird. Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sollen im Oktober 2022 stattfinden. Auf der politischen Bühne zeichnen sich Veränderungen ab, da die bosnischen Serben damit drohen, die zentralen Institutionen zu verlassen, während die Kroaten planen, die Wahlen 2022 zu boykottieren. Letztere wollen eine Wahlreform erreichen, die auf der Schaffung einer eigenen territorialen Einheit beruht, da sie sich beschweren, dass sie in der FBiH nicht ausreichend vertreten sind. Die Position externer Akteure wie der EU, der USA, Russlands und des benachbarten Serbiens wird die politische Szene beeinflussen.
Das Inkasso durch Inkassounternehmen ist in Bosnien und Herzegowina gesetzlich nicht geregelt.
2. Inkassokosten
Inkassokosten können in Bosnien und Herzegowina den Schuldnern nicht auferlegt werden. Die Vergütung der Inkassoleistung erfolgt ausschließlich über Provisionen.
3. Forderungseinzug
Das Zahlungsverhalten in Bosnien und Herzegowina ist wie in der gesamten Region als eher schlecht zu beurteilen. Die Zahlungsmoral im öffentlichen Bereich wird sehr scharf kritisiert.
Teilzahlungen können frei vereinbart werden. Verzugszinsen können zwischen den Parteien vertraglich vereinbart werden.
Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 findet nur in den Mitgliedländern der EU Anwendung.
2. Mahnverfahren nach nationalem BuH Recht
Es gibt in Bosnien kein gerichtliches Mahnverfahren, Forderungen müssen daher in einem ordentlichen Gerichtsverfahren betrieben werden. Eine rasche Übergabe von offenen Forderungen an ein Inkassobüro ist dringend anzuraten. ADF Inkasso verfügt über ein dichtes europäisches Netzwerk und kooperiert mit Partnern weltweit.
Es ist ein Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Gerichtsentscheidung bei den zuständigen Gerichten in Bosnien und Herzegowina einzuleiten. Für die Zuständigkeit für die Anerkennung von ausländischen Gerichtsentscheidungen in Zivil – und Handelssachen ist zwischen der Föderation Bosnien und Herzegowina (FBiH) und der Republika Srpska (RS) zu unterscheiden. In der FBiH sind die kantonalen Gerichte zuständig. Die Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts richtet sich primär nach dem Wohnsitz, alternativ nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des ausländischen Schuldners. Hat der Schuldner also seinen Wohnsitz im Gebiet des Kantons Sarajewo, so ist für vorstehende Anträge zur Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung das Kantonalgericht Sarajewo zuständig. In der RS sind gem. Art. 19 Abs. 9 des Gesetzes über die Gerichte und die gerichtlichen Funktionen die Bezirksgerichte zuständig.
Der Antrag kann bei dem zuständigen Gericht direkt eingereicht werden. Bei einem Antrag aus dem Ausland erfolgt dieser über die diplomatische Vertretung des Landes, in dem die Forderung entstanden ist. Neben dem Antrag muss die mit einem Vermerk über die Rechtskraft nach dem Recht des Entscheidungsstaates versehene Entscheidung (im Original und in beglaubigter Übersetzung) eingereicht werden. Das Original bedarf ferner des Beglaubigungsvermerks "Apostille“. Für Urkunden deutscher Gerichte, Notare usw. sind die von den einzelnen Ländern bestimmten Landesbehörden (z.B. Präsident des Amts – oder Landgerichts) Apostillebehörde.
Rechtliche Grundlage für die Anerkennung von ausländischen Entscheidungen in Zivil – und Handelssachen ist das „Gesetz zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse“. Das zuständige Gericht prüft dabei nur das Vorliegen der in diesem Gesetz vorgesehenen Anerkennungsvoraussetzungen. Ob in der ausländischen Entscheidung der Sachverhalt richtig festgestellt wurde und ob eine richtige Entscheidung in der Sache selbst vorliegt, wird nicht geprüft. Falls ein Gericht von BiH eine ausländische Gerichtsentscheidung durch Beschluss anerkennt, ist diese einer inländischen Gerichtsentscheidung gleichgestellt und entfaltet daher rechtliche Wirkungen in Bosnien und Herzegowina. Im Falle einer Versagung kann Beschwerde beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht werden. Die Entscheidung über die Beschwerde wird jedoch vom Obersten Gericht der jeweiligen Entität getroffen.
2. Zwangsvollstreckung
Ist das Urteil des bosnischen Gerichts, in dem das Bestehen einer Forderung festgestellt wird, rechtskräftig geworden und ist der Schuldner seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen, kann die Forderung vollstreckt werden, indem der Gläubiger bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Zwangsvollstreckung (prijedlog za odobrenje izvrsenja) einreicht.
Das Zivilgerichtsverfahrensgesetz der Föderation wurde zuletzt 2003 novelliert. Es sieht in der Regel zwei mündliche Verhandlungen und die Möglichkeit eines Unterlassungs- oder Säumnisurteils vor. Das Gesetz sollte zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen.
Einzelfirma | Zur Zeit keine Informationen |
Offene Handelsgesellschaft | Društvo s neograničenom solidarnom odgovornošću (d.n.o.) Die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft muss von mindestens zwei Personen vorgenommen werden. Es besteht keine Mindestkapitalbestimmung, Einlagen können in Geld, Sachwerten, Rechten oder Dienstleistungen bestehen. Werden jährlich Einkünfte von mehr als BAM 100.000 (ca. EUR 51.000) erzielt, muss die OHG eingetragen werden. Jeder Gesellschafter haftet gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft unbeschränkt, unmittelbar und gesamtschuldnerisch und ist zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet. |
Kommanditgesellschaft | Komanditno društvo (k.d.) Für eine KG besteht in Bosnien-Herzegowina keine Mindestkapitalbestimmung. Einlagen des Kommanditisten sind nur in Geld möglich. Der Komplementär haftet mit seinem gesamten Privatvermögen. Partner können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein. Für die Kommanditgesellschaft gelten die Bestimmungen des Gesetzes der Gesellschaft mit unbeschränkter gesamtschuldnerischer Haftung, soweit das Gesetz der Kommanditgesellschaft nicht etwas anderes bestimmt. Der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) hat nach BiH-Recht die gleiche Rechtsstellung wie der Gesellschafter einer OHG. Er haftet wie der Gesellschafter einer OHG. Die Haftung des Kommanditisten ist auf seine Einlage beschränkt. |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung | Društvo s ograničenom odgovornošću (d.o.o.) Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt BAM 2.000 (ca. EUR 1.000), der Mindestwert einer Einzeleinlage BAM 100 (ca. EUR 50). Einlagen können in Geld, Sachwerten oder Rechten erfolgen. Für die Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft muss ein gesonderter Gründungsbeschluss vorliegen. Es besteht keine Begrenzung der Anzahl der Gesellschafter. Die GmbH entsteht mit der Eintragung in das Gerichtsregister, wobei der Registrierungsprozess etwa 30 Tage dauert und eine Gebühr in Höhe von BAM 1.200 (ca. EUR 613) anfällt. |
Aktiengesellschaft | Dioničko društvo, (d.d.) Das Mindestgrundkapital einer AG beträgt in Bosnien- Herzegowina BAM 50.000 (ca. EUR 25.600), der Mindestnominalwert einer Aktie BAM 10 (ca. EUR 5). Die Gründung einer Ein-Personen-AG ist zulässig. In der Republika Srpska beträgt das Grundkapital für eine nicht börsenotierte Aktiengesellschaft BAM 20.000 (ca. EUR 10.200), für eine börsenotierte AG BAM 50.000. Der Mindestaktienwert beträgt BAM 1 (ca. EUR 0,50). |
Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung | Für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen sind ausschließlich Tätigkeiten im Bereich Repräsentation, Marktforschung, Werbung und Information zulässig. Selbstständige Geschäftstätigkeiten sind nicht zulässig, da sie über keine Rechtspersönlichkeit verfügt. |
In der Republik enden Arbeitsverträge im Falle einer Insolvenz ex lege. In der Föderation müssen sie gekündigt werden, was schwierig sein kann. Insolvenzen von Unternehmen im „Staatseigentum“ der Republik bedürfen des Weiteren der Zustimmung der serbisch-bosnischen Regierung in Banja Luka.
Nach dem neuen Gesetz liegt die Entscheidung über das Schicksal des Unternehmens nicht mehr beim Gericht, sondern bei den Gläubigern. Diese können nun auch statt der Liquidation des Vermögens den Ausgleich wählen. Ein Unternehmen gilt als insolvent, wenn es in der vorgegebenen Periode auch nur einen Teil seiner Schulden nicht begleichen kann. In der Föderation beträgt der maßgebliche Zeitraum zur Bestimmung der Insolvenz 30 Tage, in der Republik 60 Tage.
Mit einer umfassenden EuroScore® Wirschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.
Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.
Korruption
Der internationale Korruptionsindex wird jährlich erhoben und gibt Auskunft über die Korruptionswahrnehmung von Politikern und anderen Amtsträgern. Je höher der Wert, desto niedriger die Korruption. Bosnien Herzegowina belegte im Jahre 2016 mit einem Corruption Perception(s) Index (CPI 39) zusammen mit Albanien, Jamaika und Lesotho den 83. Rang von weltweit 176 Ländern (Deutschland Platz 10, Stand: Dezember 2016).
Delegation der Deutschen Wirtschaft in BuH Predstavništvo njemačke privrede u BiH Fra Anđela Zvizdovića 1 /B3 71000 Sarajevo BOSNIEN - HERZEGOWINA Tel.: +387 33 29 59 10 Fax: +387 33 29 59 20 E-Mail: info@ahk.ba Internet: www.bosnien.ahk.de | Deutsche Botschaft Sarajewo Njemačka Ambasada Sarajewo Skenderija 3 71000 Sarajevo BOSNIEN - HERZEGOWINA Tel.: +387 33 565300 Fax: +387 33 212400 Internet: www.sarajewo.diplo.de/ | Justizministerium Bosnien nu. Herzegowina Ministarstvo pravde Bosne i Hercegovine Trg Bosne i Hercegovine br. 1 71000 Sarajevo BOSNIEN - HERZEGOWINA Tel.: +387 33 281525 Fax: +387 33 201989 E-Mail: albanien@ahk.mk Internet: https://nordmazedonien.ahk.de/ |
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