Auslandsinkasso: Island

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Island

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in Island zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Flagge Island
Island
Island
Republik Island
Landkarte Island
Hauptstadt:
Staatsform:
Grösse:
Einwohner:
Landessprachen:
Währung:
Zeitzone:
ISO-Code:
Ländervorwahl:
Coface Landesrating:
Geschäftsklima:
Reykjavík
Parlamentarische Republik
103.125 km²
0,32 Mio.
Isländisch
Isländische Krone
UTC + 0 MEZ
IS
+354
Inkasso Rating Island
Inkasso Rating Island
Forderungseinzug Komplexität
Inkassokomplexität Island

Inkasso-Schwierigkeitsgrad 44/100

Inkasso-Risiko Island
Inkasso-Konditionen
Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:

Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
(Außergerichtliches Inkasso)
15%
Vertragskunden EUR 0,00
Sonstige Kunden EUR 50,00
Auf Anfrage (optional)
Auf Anfrage (optional)

Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Island – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

  • Zahlungen dauern in Island im Durchschnitt 7 bis 30 Tage, aber es kann mit Verzögerungen von etwa 12 Tagen gerechnet werden. Der EU-Rechtsrahmen findet in Island nur teilweise Anwendung verlässliche Grundlage für den Umgang mit Zahlungsverzug.
  • Die Isländischen Gerichte sind zuverlässig und das System ermöglicht ein beschleunigtes Verfahren für unbestrittene Forderungen. Verzögerungen und Kosten sind andernfalls erheblich, wenn eine Forderung bestritten wird und da das EU-Mahnverfahren in Island nicht anwendbar ist.
  • Das isländische Insolvenzrecht zielt zwar darauf ab, Unternehmen zu retten, um die Chance auf Eintreibung von Forderungen zu erhöhen, aber es sieht keine Beschränkungen vor, wie viel von der Schuld in Restrukturierungsverhandlungen abgeschrieben werden darf, deshalb ist es ist, dass ungesicherte Gläubiger in der Praxis in eröffneten Iisländischen Insolvenzverfahren eine Quotenzahlung erhalten.
Dynamisches Wachstum aufgrund der begrenzten Beziehungen zu Russland - hohe Inflation verhindert noch stärkeres Wachstum

Der Krieg in der Ukraine und die EU-Sanktionen gegen Russland und Weißrussland, denen die isländischen Behörden zugestimmt haben, haben die wirtschaftlichen Aussichten für Island nicht wesentlich verändert. Ihre direkten Auswirkungen werden begrenzt sein, da auf Russland und Weißrussland weniger als 0,5 % der isländischen Exporte und Importe entfallen. Indirekte Auswirkungen wird es jedoch durch den Anstieg der weltweiten Rohstoffpreise geben. Die Inflation erreichte im Juli 2022 mit 9,9 % den höchsten Stand seit 2009, als Island nach dem Schock der Finanzkrise eine schwere Rezession erlebte. Der Preisdruck dürfte auch in der zweiten Jahreshälfte hoch bleiben, und zwar nicht so sehr durch die inländische Inflation, sondern durch die importierte Inflation, da Island fast alle Konsumgüter aus dem Ausland bezieht. Überraschenderweise zeigen die Indikatoren für das Verbrauchervertrauen trotz der hohen Inflation, die sich auf die Kaufkraft der Haushalte auswirkt, immer noch Optimismus bei den Haushalten, der sich auch auf die Unternehmen überträgt. Unterstützt wird dies durch die Erholung auf dem Arbeitsmarkt. Die Arbeitslosenquote ist in der ersten Jahreshälfte stark zurückgegangen und hat das Niveau von vor der Pandemie erreicht. Es ist daher zu erwarten, dass die Arbeitnehmer im nächsten Jahr höhere Löhne fordern werden. Um die Inflationserwartungen zu stabilisieren, hat die Zentralbank ihre Leitzinsen zwischen Mai 2021 und Juni 2022 sieben Mal von 0,75 % auf 4,75 % erhöht. Je nach der weiteren Entwicklung der Inflation sind in diesem Jahr weitere Schritte zu erwarten, und die Zinssätze könnten bis Ende 2022 auf bis zu 6 % steigen. Die steigenden Zinssätze werden den privaten Verbrauch, die Investitionen und die Bautätigkeit etwas belasten, da die Finanzierungskosten spürbar steigen. Darüber hinaus wird die Unterstützung durch die Regierung spürbar zurückgehen, da alle pandemiebezogenen Maßnahmen 2021 auslaufen und keine Unterstützung im Hinblick auf die hohe (importierte) Inflation geplant ist. Die wichtigste Triebkraft für das Wirtschaftswachstum in diesem Jahr ist jedoch die Rückkehr ausländischer Touristen, da die wichtigsten Herkunftsländer wie die USA und die europäischen Länder Reisen nach Island ohne besondere Maßnahmen zulassen. Die Zahl der Touristen ist zwischen Januar und Mai um fast 1200 % gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2021 gestiegen. Das sind zwar immer noch 30 % weniger als vor der Pandemie, aber es wird erwartet, dass die Zahlen in den Sommermonaten deutlich ansteigen werden, da Island für eine geringe Zahl von COVID-19-Fällen und begrenzte pandemiebedingte Beschränkungen bekannt ist. Neben dem Tourismus wird die isländische Wirtschaft von den starken Exporten von Fischerei- und Aluminiumprodukten profitieren, die im internationalen Vergleich aufgrund der niedrigeren lokalen Energie-/Produktionskosten billiger verkauft werden können (allerdings zu höheren Preisen als im letzten Jahr aufgrund der höheren Weltmarktpreise).
Die Leistungsbilanz verbessert sich leicht, aber die steigende Staatsverschuldung gibt weiterhin Anlass zur Sorge

Obwohl die Rückkehr ausländischer Touristen den Überschuss in der Dienstleistungsbilanz stark ansteigen lassen wird, wird diese Dynamik nicht ausreichen, um die Leistungsbilanz im Jahr 2022 wieder in einen Überschuss zu bringen. Der Hauptgrund dafür sind die Warenimporte, die parallel zur Zahl der ausländischen Touristen zunehmen werden. Da die Preise für importierte Waren stark gestiegen sind, werden die gesamten nominalen Importe die ebenfalls steigenden nominalen Exporte überwiegen und zu einem Anstieg des Warenhandelsdefizits führen. Darüber hinaus wird sich der Saldo des Primäreinkommens im Jahr 2022 von einem Überschuss in ein Defizit verwandeln, da die Rückführung ausländischer Direktinvestitionen aufgrund höherer Gewinne zunehmen wird. Außerdem wird der Saldo des Sekundäreinkommens (im Zusammenhang mit der internationalen Zusammenarbeit und den Beiträgen zu internationalen Organisationen) weiterhin ein Defizit aufweisen. Das öffentliche Defizit dürfte 2022 aufgrund des Auslaufens der pandemiebedingten Unterstützungsmaßnahmen spürbar zurückgehen, aber auf einem hohen Niveau bleiben. Dadurch dürfte die öffentliche Schuldenquote im Jahr 2022 auf rund 79 % des BIP ansteigen, ein Niveau, das zuletzt 2013 beobachtet wurde.
Große Koalition setzt sich fort

Bei den Parlamentswahlen im September 2021 konnten die Parteien der Großen Koalition ihren Anteil im Parlament erhöhen (38 von 63 Sitzen). Die liberal-konservative Unabhängigkeitspartei (17 Sitze, unverändert) blieb die größte Partei im Parlament, gefolgt von der landwirtschaftlichen Fortschrittspartei (13 Sitze, + 5 Sitze) und der links-grünen Partei (8 Sitze, -3 Sitze) von Ministerpräsidentin Katrín Jakobsdóttir. Obwohl sich die Parteien in ihrer politischen Ideologie stark unterscheiden, ist es die erste Große Koalition, die von den Wählern für eine zweite Amtszeit bestätigt wurde, wahrscheinlich aufgrund des sehr erfolgreichen Managements der Pandemie und der Rezession im Jahr 2020. Obwohl ihre Partei Stimmen verloren hat und die kleinste Partei in der Koalition ist, führt Katrín Jakobsdóttir erneut die Regierung. Sie wird sich auf die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems, die Bekämpfung des Klimawandels und Strategien zur Diversifizierung der Wirtschaft konzentrieren. Im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine wird Island von seiner NATO-Gründungsmitgliedschaft profitieren, da das Land über keine eigenen stehenden Streitkräfte verfügt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die amtierende Drei-Parteien-Koalition bis zu den nächsten Parlamentswahlen, die voraussichtlich im September 2025 stattfinden werden, im Amt bleiben wird.
1. Gesetzliche Grundlagen (Inkasso)
Die Tätigkeit von Inkassounternehmen ist in Island nicht gesetzlich reglementiert oder geregelt. Als kleiner Markt gibt es in Island keine reinen Inkassounternehmen. Die Inkassotätigkeit wird in der Regel durch hierauf spezialisierte Anwaltskanzleien wahrgenommen.

Sobald der Vorgang unserem Inkassopartner in Island übergeben wurde beginnt dieser das Inkassoverfahren mit dem Versenden einer ersten Zahlungsaufforderung mit offizieller Inverzugsetzung an den Schuldner. Erfolgt keine Zahlung oder sonstige Reaktion des Schuldners wird nach Ablauf von 10 Tagen eine Erinnerung durch unseren Inkassopartner verschickt. Anschließend wird als persönliche Intervention das Telefoninkasso professionell betrieben und so ggfs. zumindest Ratenzahlungen oder eine Vergleichsvereinbarung zu erreichen. In Island ist auch eine vorgerichtliche Beauftragung des Gerichtsvollziehers möglich.

Sollte dies alles zu keinem Ergebnis führen gibt unser Inkassopartner eine Prognose, nach Sinn und Erfolgsaussicht einer gerichtlichen Geltendmachung ab. Ein gerichtliches Klageverfahren in Island mit hohen Kosten verbunden. Unser Inkassopartner besitzt die Erfahrung und Kompetenz hier eine Einschätzung zu geben und zu einer wirtschaftlichen Entscheidung zu verhelfen..

2. Verzugsschaden / Verzugszinsen
Die Frist zur Begleichung der Forderung wird üblicherweise in den Rechnungen angegeben, im Handelsverkehr liegt sie in der Regel bei 30 Tagen. Wird die Forderung nicht innerhalb der angegebenen Frist gezahlt, fallen sofort Verzugszinsen an. Die Höhe der Verzugszinsen kann vertraglich vereinbart werden. Gibt es keine vertragliche Vereinbarung über die Verzugszinsen fallen die gesetzlich festgelegten Zinsen an.

Die Vorschriften über die Zahlung von Verzugszinsen sind im isländischen Gesetz über Zinsen und Preisindexierung (Gesetz Nr. 38/2001, Gesetz Nr. 38/2001, Lög um vexti og verðtryggingu) festgelegt. Gemäß Artikel 10 des Gesetzes 38/2001 werden die gesetzlichen Verzugszinsen monatlich festgesetzt und im amtlichen Mitteilungsblatt (Lögbirtingablaðið) veröffentlicht und sind auf der Internetseite der isländischen Zentralbank (Seðlabanki Íslands) in einer Zeitreihe einsehbar.

Es darf ein höhere oder fixe Zinssätze vereinbart werden; dies muss jedoch schriftlich erfolgen

3. Inkassokosten
Die Inkassokosten sind im isländischen Recht gesetzlich nicht geregelt, aber die Kosten rechtmäßiger Inkassomaßnahmen können vom Gläubiger in einem Gerichtsverfahren geltend gemacht werden.

Unter Kosten sind direkt mit der Geltendmachung der Forderung verbundene Kosten und Kosten in rationaler Höhe, also solche, die unter den isländischen wirtschaftlichen Verhältnissen akzeptabel sind, zu verstehen.

4. Datenschutz / Schuldnerregister
Es müssen jedoch die Verbraucherschutz- und Datenschutzregelungen beachtet werden. Eine Datenverarbeitung durch diese Firmen muss unter Umständen der isländischen Datenschutzbehörde, (Persónuvernd), mitgeteilt werden. Mitunter muss bei dieser auch eine Zustimmung beantragt werden.

1. Europäisches Mahnverfahren
Das Europäische Mahnverfahren ist in Island nicht anwendbar. Die dem Mahnverfahren zugrundeliegende Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist bislang nicht in die Anhänge zum EWR-Vertrag aufgenommen worden.

2. Mahnverfahren nach nationalem isländischem Recht
Ein spezielles mit dem deutschen gerichtlichen Mahnverfahren vergleichbares nationales Mahnverfahren gibt es im nationalen norwegischem Zivilverfahrensrecht  nicht.

3. Gerichtliche Klage ( Prozessverfahren)
Die isländische Gerichtsbarkeit wird durch die acht Gerichte ausgeübt, für die gemeinsames Obergericht der Oberste Gerichtshof in Reykjavík ist. Die Korrespondenzdaten der isländischen Distriktsgerichte sind auf der gemeinsamen Homepage der Distriktsgerichte zu ermitteln.

Die Gerichte der Eingangsinstanz sind auch für Handelssachen (einschließlich Seerecht) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz, hilfsweise dem Aufenthaltsort des Beklagten; bei juristischen Personen ist der Sitz maßgeblich. Ausländische Forderungen aus Warenverkäufen können vor dem Stadtgericht Reykjavík verhandelt werden.

Anwaltszwang besteht nicht, weder in der ersten Instanz noch in der Berufungsinstanz (vor dem Obersten Gericht). Jeder isländische Rechtsanwalt kann vor allen Gerichten erster Instanz auftreten; für das Oberste Gericht bedarf es einer besonderen Zulassung.

Schon bei Klageerhebung hat der Kläger alles vorzulegen, worauf sich der geltend gemachte Anspruch gründet; Unterlagen sollten daher so vollständig wie möglich sein.

Im Laufe des Verfahrens kommt es dann entweder zu einem Versäumnis- oder einem streitigen Urteil. Dabei wird ein ausländisches Urteil als Beweismittel zugelassen, wenn die internationale Zuständigkeit des fremden Gerichts gegeben war und die Entscheidung nicht gegen den isländischen ordre public verstößt. Allerdings können ausländische Prozess- oder Vollstreckungskosten vor einem isländischen Gericht nicht eingeklagt werden.

Wird keine Berufung beim Obersten Gericht (Frist: 3 Monate, zulässig bei einem Streitwert derzeit über 648.482 ISK) eingelegt, so beträgt die Verfahrensdauer etwa ein Jahr; ein Berufungsverfahren kann bis zu 1 ½ Jahre dauern.
1. Gerichts- und Anwaltskosten
In Island arbeiten Anwälte auf Stundenbasis.

Für einen Streitwert bis zu 3.000.000 ISK fallen wegen der Zustellung der Klageschrift und des späteren Urteils 95 € an; für einen Streitwert von 3.000.000 ISK bis 30.000.000 ISK fallen 190 € und für einen Streitwert über 30.000.000 ISK 570 € an.

Es gilt der Grundsatz, dass die unterlegene Partei alle Kosten, auch die des Gegners, zu tragen hat. Über eine Kostenteilung entscheidet das Gericht.

Zur Begrenzung des Kostenrisikos ist oftmals angeraten, einen Vergleich zu schließen.
1. Vollstreckbarerklärung
Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Island muss der Vollstreckungsantrag an das zuständige gestellt werden. Eine Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gerichts in Island kann über die gemeinsamen Homepage der Distriktsgerichte ("Drop-Down"-Menü links oben unter dem Logo) erfolgen.


Die erteilte vollstreckbare Ausfertigung wird dann dem Vollstreckungsgläubiger nach Deutschland übersandt. Die Dauer des Erteilungsverfahrens beträgt ungefähr zwei Monate. An Gerichtsgebühren sind umgerechnet rund 95 €  zu veranschlagen.

2. Zwangsvollstreckung
Die Vollstreckung kann zwei Wochen nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils beantragt werden. Die Zwangsvollstreckung wird vom Fulltrui Sýslumanns, einem juristischen Beamten der gerichtsunabhängigen Behörde Sýslumaðurinn, durchgeführt. Dieser betreibt dann das weitere Zwangsvollstreckungsverfahren, bei dem der Vollstreckungsgläubiger persönlich erscheinen oder sich vertreten lassen muss. Es empfiehlt sich deshalb die Einschaltung und schriftliche Bevollmächtigung eines isländischen Rechtsanwaltes, der im weiteren Verfahren die Interessen des Vollstreckungsgläubigers wahrnimmt.

Der Aufenthaltsort des Schuldners muss vom Gläubiger ausfindig gemacht und benannt werden. Über Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Vollstreckung ergeben, entscheidet das Gericht nach Abgabe der Angelegenheit durch den Fulltrui Sýslumanns.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt hauptsächlich in das so genannte registrierte Vermögen, d.h. Immobilien und Kraftfahrzeuge. In zweiter Linie kommt die Vollstreckung beim Schuldner persönlich in Betracht, die bei Erfolglosigkeit auf Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt. Für den Gläubiger entstehen hierfür weitere Gebühren in Höhe von zur Zeit. rund 1.600 €; für die Vollstreckung selbst Gebühren von 1 % der Forderung, zuzüglich 1,5 % für eine evtl. Registereintragung (beim Grundbuchamt).

Die Regelungen des isländischen Rechts zur Verjährung finden sich im Gesetz über Forderungen (Gesetz 150/2007 Lög um fyrningu kröfuréttinda).

1. Allgemeine Verjährungsfrist
Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt vier Jahre (Art. 3,  Lög um fyrningu kröfuréttinda). Ihr unterliegen neben Ansprüchen auf Kaufpreiszahlung und Warenlieferung z.B. auch die Ansprüche der Handelsvertreter auf Provision sowie auf Ausgleich.

In zehn Jahren verjähren

Forderungen, für die eine Urkunde/ein Schuldschein ausgestellt worden ist, mit der der Schuldner die Entstehung und Höhe des Anspruchs anerkennt (Art. 4,  Lög um fyrningu kröfuréttinda);

Darlehensforderungen, ausgenommen Zinsen; dieser Frist unterliegen nicht solche Darlehen, die dem Käufer vom Verkäufer oder einem Dritten zur Finanzierung eines Kreditkaufs gewährt wurden (Art. 5. Lög um fyrningu kröfuréttinda);

In zwei Jahren verjähren

Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Auch hier gibt es wieder Ausnahmen.

2. Beginn der Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist beginnt ab Fälligkeit des Anspruchs (Art. 2 Satz 1,  Lög um fyrningu kröfuréttinda), ab dem der Gläubiger frühestens das Recht hat, Erfüllung zu verlangen. Bei Ansprüchen aus Vertragsverletzung wird die Verjährungsfrist von dem Tag an gerechnet, an dem die Verletzung eingetreten ist (Art. 2 Satz 2,  Lög um fyrningu kröfuréttinda).

3. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung wird unterbrochen
  • durch ausdrückliches oder stillschweigendes Anerkenntnis der Verpflichtung durch den Schuldner gegenüber dem Gläubiger z.B. durch Zahlungsversprechen oder Zinszahlung (Art. 14. Lög um fyrningu kröfuréttinda)
  • durch Klageerhebung vor dem zuständigen Gericht sowie durch eine andere Handlung der Rechtsverfolgung durch den Berechtigten, d.h. wenn der Gläubiger gerichtliche Schritte gegen den Schuldner unternimmt, um ein Urteil, Gutachten, einen Schiedsspruch oder eine entsprechende Entscheidung zu erwirken (Art. 15. Lög um fyrningu kröfuréttinda);
  • durch Antrag auf Zwangsvollstreckung (Art. 17. Lög um fyrningu kröfuréttinda);
  • durch Antrag auf Konkurseröffnung (Art. 18. Lög um fyrningu kröfuréttinda); im Fall des Gläubigerkonkurses wird die Verjährung der Forderung des Gläubigers unterbrochen; im Fall des Schuldnerkonkurses wird die Verjährung aller Forderungen, die vor Ablauf der Anmeldefrist eingetragen worden sind, unterbrochen.
4. Besonderheiten
Das isländische Recht knüpft für den Fristbeginn - im Gegensatz zum deutschen Recht, das als regelmäßige Verjährungsfrist ebenfalls einen Zeitraum von drei Jahren kennt - nicht am Schluss des Jahres an, in dem unter die Forderung entstanden ist. Dies kann dazu führen, dass Forderungen nach deutschem Recht noch nicht verjährt sind, während sie nach isländischem Recht bereits verjährt wären.
GmbHEinkahlutafélag (EHF)
Die isländische GmbH hat ihre rechtliche Grundlage im Gesetz Nr. 138/1994 (Lög um einkahlutafélög). Eine englische Übersetzung auf dem Stand vom Mai 2011 ist auf einer Homepage des isländischen Wirtschaftsministeriums abrufbar.


Die isländische GmbH  kann auch als Einmann GmbH gegründet werden. Das Mindestkapital beträgt 500.000 Isländische Kronen (etwa 3.200 Euro). Nach der Registrierung der Gesellschaft ist deren Haftung auf das Mindestkapital beschränkt. Eine isländische GmbH hat das Recht und die Pflicht, in ihrer Firma das Wort "einkahlutafélag" oder dessen Abkürzung "ehf" zu gebrauchen. 

Die GmbH isländischen Rechts ist verpflichtet, sich im Kapitalgesellschaftsregister eintragen zu lassen. Erst dann können sie Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
Aktiengesellschaft (AG)Hlutafélag (HF.) (H/F) oder (H.F.)
Die Aktiengesellschaft (nachstehend: AG) Islands basiert auf dem isländischen Aktiengesetz (Gesetz Nr. 2/1995, Lög um hlutafélög). Auch diesbezüglich bietet das isländische Wirtschaftsministerium eine englische Übersetzung auf dem Stand vom Oktober 2008 an.


Eine isländische AG muss über mindestens zwei Gründer und zwei Aktionäre verfügen. Dies geben die Artikel 3, 20 und 107 des Aktiengesetzes vor. Das Mindestkapital beträgt vier Millionen Isländische Kronen (circa 25.650 Euro). Zudem muss die AG nach den Artikeln 63 und 65 des Aktiengesetzes grundsätzlich ein zumindest dreiköpfiges Leitungsgremium (englische Übersetzung: board of directors) und zwischen einem und drei Manager haben. Das Leitungsgremium der AG muss überwiegend aus Personen bestehen, die nicht gleichzeitig deren Manager sind. Eine AG isländischen Rechts muss überdies in ihrer Firma das Wort "hlutafélag" oder eine der Abkürzungen "hf.", "h/f" oder "h.f." verwenden.

Die AG isländischen Rechts ist verpflichtet, sich im Kapitalgesellschaftsregister eintragen zu lassen. Erst dann können sie Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
1. Insolvenzverfahren
 

Das Insolvenzrecht in Island regelt vor allem das dortige Insolvenzgesetz.

Nach den Artikeln 7 f. und 65 ff.--folgende des isländischen Insolvenzgesetzes können auch Gläubiger eine Insolvenzanmeldung einreichen. Hierzu muss der Schuldner unter anderem außerstande sein, seinen finanziellen Verpflichtungen zumindest binnen kurzer Zeit nachzukommen. Das Insolvenzgesetz bildet hierzu mehrere Fallgruppen, bei deren Vorliegen ein Insolvenzantrag durch einen Gläubiger möglich ist. Gläubiger dürfen jedoch keinen Insolvenzantrag stellen, wenn ihre Forderungen ausreichend besichert sind oder ein Dritter die Forderung zahlen oder besichern will.

Der Insolvenzantrag ist an das Distriktsgericht zu richten, in dessen Bezirk in Zivilklagen der Wohnsitz des Schuldners läge. Er muss schriftlich erfolgen und unter anderem nähere Angaben zur Person des Schuldners und tatsächliche und rechtliche Hintergründe des Antrags beinhalten. Gläubiger müssen den Insolvenzantrag in doppelter Ausführung stellen. Dokumente, die den Antrag stützen, sind beizufügen.

Gläubiger müssen für nicht beim Schuldner eintreibbare Kosten eines Insolvenzverfahrens in Island haften. Die Haftung für diese Kosten müssen sie bereits im Insolvenzantrag anerkennen. Falls ein Gläubiger einen Insolvenzantrag stellt, der nicht gerechtfertigt ist, und der Gläubiger hätte dies erkennen können, ist er dem betroffenen isländischen Schuldner schadensersatzpflichtig.

2. Forderungsanmeldung

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt das isländische Distriktsgericht nach Artikel 75 des Insolvenzgesetzes Islands einen Insolvenzverwalter. Dieser muss nach Artikel 85 f.--folgend des Insolvenzgesetzes eine Meldung verfassen und im Gesetzes- und Ministerialblatt veröffentlichen, in der unter anderem die Gläubiger zur Forderungsanmeldung aufgefordert werden. Befinden sich Gläubiger im Ausland, kann der Insolvenzverwalter diese auch gesondert anschreiben.

Die vom Insolvenzverwalter festzusetzende Anmeldungsfrist muss grundsätzlich zwei Monate betragen. In Ausnahmefällen kann der isländische Insolvenzverwalter allerdings eine zwischen drei und sechs Monaten liegende Frist zur Anmeldung von Gläubigerforderungen festlegen.

3. Weiterführende Informationen

Bei der Verteilung werden die Verfahrens- und Insolvenzverwalterkosten sowie Forderungen besonders besicherter und vorrangiger Gläubiger wie des Staates, beispielsweise wegen Steuerschulden, oder der Arbeitnehmer zuerst beglichen. Unter den ungesicherten Gläubiger wird anschließend der Rest der Insolvenzmasse aufgeteilt. Die Festlegung der Insolvenzquote erfolgt durch den Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gerichts.

4. Insolvenzregister

Artikel 9 des isländischen Insolvenzgesetzes verpflichtet die isländischen Distriktsgerichte zur Führung von Registern der Insolvenzanmeldungen. Die Korrespondenzdaten der isländischen Distriktsgerichte sind auf der  -  recherchierbar.

Präventivmaßnahmen
Mit einer umfassenden EuroScore®  Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.

Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.

Unternehmensrecherche / Solvenzprüfung
Um bereits im Vorfeld zu verhindern, mit einem insolventen Schuldner einen Vertrag abzuschließen, empfiehlt es sich vorab zu überprüfen, ob der zukünftige Vertragspartner nicht bereits in den Insolvenzregistern geführt wird.

Nach Artikel 9 Absatz 1 des Insolvenzgesetzes Islands führen die Distriktsgerichte Register der Insolvenzanmeldungen. Sie müssen nach Absatz 3 der Vorschrift auch Auskünfte hierüber erteilen, wenn der Antragsteller in den Augen des Richters ein berechtigtes Interesse hieran hat.

Rechtsanwaltsgebühren
Die unterlegene Partei ist verpflichtet der unterlegenen Partei die Prozess und Anwaltskosten zu erstatten.
Deutsch-Isländische Wirtschaftsvereinigung
Þýsk-íslenska viðskiptaráðið

Kringlan 7
103 Reykjavik

ISLAND
Tel.: +354 510 71 09
Fax: +354 5 68 65 64
E-Mail: kristin@chamber.is
Internet: http://island.ahk.de
Deutsche Botschaft Reykjavik
Þýska Sendiráðið Reykjavík

Laufásvegur 31
101 Reykjavik

ISLAND
Tel.: ++354 530 11 00
Fax: ++354 530 11 01
E-Mail: info@reykjavik.diplo.de
Internet: www.reykjavik.diplo.de
Botschaft von Island Berlin
Sendiráð Íslands Berlín

Rauchstraße 1
10787 Berlin
Tel.: +49-(0)30 -50 50 40 00
Fax: +49 (0) 30 50 50 43 00
E-Mail: infoberlin@mfa.is
Internet: iceland.is/de
Links:

Quellenhinweise / Informationen:
BIHK Außenwirtschaftsportal, Bayern www.auwi-bayern.de - Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, www.reykjavik.diplo.de - Coface Country Risks, www.coface.com - Deutsch-Isländische Wirtschaftsvereinigung - https://www.handelskammer.dk/dienstleistungen/islandberatung  - Enzyklopädie Wikipedia, www.wikipedia.de - Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen, www.ec.europa.eu - Europäisches Rechtsportal European Justice, www.e-justice.europa.eu  - IHK Stuttgart, www.stuttgart.ihk24.de - Informations- und Service-Portal zur Umsetzung von Artikel 21 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland, www.portal21.de - Jurawiki, www.jurawiki.de - isländische Botschaft Berlin, https://www.government.is/diplomatic-missions/embassy-of-iceland-in-berlin/  -  Webseiten des staatlichen Informationsportals, www.island.is

Die Ausführungen auf dieser Webseite wurden mit Sorgfalt erstellt erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können insbesondere eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen wird nicht übernommen. Jegliche Haftung für Schäden aus der Nutzung dieser Webseite ist ausgeschlossen.