Auslandsinkasso: Frankreich

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Frankreich

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in Frankreich zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Flagge Frankreich
Frankreich
République française
Französische Republik
Landkarte Frankreich
Hauptstadt:
Staatsform:
Grösse: 
Einwohner: 
Landessprachen:
Währung:
Zeitzone:
ISO-Code:
Ländervorwahl:
Coface Landesrating:
Geschäftsklima:
Paris
Semipräsidiale Republik
674.843 km²
65 Mio.
Französisch
EUR €  1 Euro = 100 Cent
UTC + 1 MEZ
 F
+33
Inkasso Rating A3
Inkasso Rating A1
Forderungseinzug Komplexität
Inkassokomplexität Frankreich

Inkasso-Schwierigkeitsgrad 38/100

Inkassorisiko Frankreich
Inkasso-Konditionen
Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:

Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
(Außergerichtliches Inkasso) 
15%
Vertragskunden keine
Sonstige Kunden EUR 50,00
Auf Anfrage (optional)
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Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Frankreich – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

  • Das Zahlungsverhalten französischer Unternehmen ist gut, hat aber einen gewissen Spielraum für Verbesserungen, da die durchschnittliche Forderungslaufzeit nicht mit den Standards übereinstimmt, die in den jüngsten Verordnungen festgelegt wurden, die die EU-Zahlungsstandards strikt in französisches Recht umsetzen.
  • Die französischen Gerichte sind recht effizient, wenn es darum geht, Streitigkeiten rechtzeitig zu lösen.
  • Die Insolvenzgesetze in Frankreich sehen eine umfassende Palette von Umstrukturierungsverfahren vor, wenn ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät, wird aber ein Liquidationsverfahren eröffnet, sind die Chancen, eine Quote zu erhalten, sehr gering.
Erholung wird durch die Folgen des Krieges in der Ukraine gebremst

Nach der Aufhebung der meisten pandemiebedingten Beschränkungen in der zweiten Jahreshälfte erholte sich die Wirtschaft im Jahr 2021 kräftig, und das BIP lag zum Jahresende um 1 % über dem Vorkrisenniveau. Für 2022 wird jedoch erwartet, dass die Erholung aufgrund der Folgen des Krieges in der Ukraine ins Stocken geraten wird. Die stark gestiegenen Preise für zahlreiche Rohstoffe (Öl, Gas, Metalle, Getreide) werden den Inflationsdruck verstärken, der dank der Begrenzung des Anstiegs der Strom- und Gaspreise (Tarifschutz) zwar etwas geringer ausfallen wird als in anderen europäischen Ländern, aber dennoch im Laufe des Jahres erheblich bleiben wird. Trotz einer immer noch hohen Sparquote (17,4 % des verfügbaren Bruttoeinkommens Ende 2021 gegenüber 15 % vor der Krise) wird sich der Konsum der privaten Haushalte vor dem Hintergrund des Kaufkraftverlusts und der großen Unsicherheit, die das Vorsorgesparen begünstigt, deutlich verlangsamen. Auch die Unternehmen werden davon betroffen sein, da sie mit einem Anstieg der Produktionskosten konfrontiert sein werden, der zu den Lieferschwierigkeiten hinzukommt, die 45 % der Industrieunternehmen Ende 2021 befürworten. Dies gilt umso mehr, als die Einstellungsschwierigkeiten, von denen im März 2022 77 % der Unternehmen im Baugewerbe, 61 % in der Industrie und 54 % im Dienstleistungssektor betroffen waren, das ganze Jahr über anhalten werden. Trotz einer Gewinnspanne, die immer noch etwa einen Punkt über dem Vorkrisenniveau liegt (32,8 % Ende 2021), und der Senkung des Körperschaftssteuersatzes auf 25 % für alle Unternehmen (gegenüber 26,5 % bzw. 27,5 % im Jahr 2021, je nach Größe), dürften die Unternehmensinvestitionen 2022 in einem ungünstigen und unsicheren Umfeld begrenzt sein.
 
Trotz des begrenzten Handels mit Russland - der 2021 1,3 % der Exporte und 1,6 % der Importe ausmachte - wird sich auch die außenwirtschaftliche Situation weiter verschlechtern, da der Konflikt zu einer starken Verlangsamung der Aktivität in Europa und damit der Auslandsnachfrage führt. Dies wird den Aufschwung von Schlüsselsektoren wie der Luftfahrt, dem wichtigsten Exportsektor (9 % der Waren- und Dienstleistungsströme), und der Automobilindustrie (9 %) behindern. Die Rückkehr zur Normalität in der Tourismusindustrie (8 % der Exporte), die immer noch von der Gesundheitssituation abhängt, könnte ebenfalls durch den Einkommensverlust der europäischen Haushalte gefährdet werden. Die öffentlichen Ausgaben dürften die Wirtschaftstätigkeit jedoch weiterhin unterstützen, da die verbleibenden 30 % des 100-Milliarden-Euro-Plans France Relance (4 % des BIP) im Jahr 2022 gebunden werden sollen. Trotz der anhaltend starken staatlichen Unterstützung dürften die Insolvenzen, die 2021 auf einem historischen Tiefstand blieben (-46 % gegenüber 2019), 2022 angesichts des ungünstigen Umfelds wieder ansteigen.
Diesmal wird das öffentliche Defizit durch den Resilienzplan vergrößert

Nach einem starken Anstieg aufgrund der Pandemie wird das öffentliche Defizit 2022 hoch bleiben, diesmal aufgrund von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine. Zusätzlich zu den seit langem bestehenden Senkungen der Haushalts- und Unternehmenssteuersätze wurden die Energiesteuern gesenkt, die Kraftstoffpreise ermäßigt und Subventionen für energieverbrauchende Unternehmen gewährt. Außerdem wurden die meisten der während der Pandemie eingeführten Unterstützungsmaßnahmen für die von der Krise betroffenen Unternehmen verlängert (Steuerstundungen, Teilaktivität) oder sogar verstärkt (Anhebung der Obergrenze für staatlich garantierte Kredite). Die öffentliche Verschuldung wird daher sehr hoch bleiben, und ihre Tragfähigkeit wird mittelfristig eine der größten Herausforderungen darstellen.

Trotz der erwarteten Erholung im Tourismus wird sich das Leistungsbilanzdefizit 2022 aufgrund der steigenden Energieimporte voraussichtlich erneut ausweiten. Es wird durch die Ausgabe von Schuldtiteln oder börsennotierten Aktien finanziert, die von Gebietsfremden erworben werden. Ende 2021 hielten Gebietsfremde 47 % der von der öffentlichen Verwaltung ausgegebenen Wertpapiere und mehr als die Hälfte der von Nicht-Finanzunternehmen (58 %) und französischen Banken (67 %) ausgegebenen Wertpapiere.
Zunehmende Polarisierung der politischen Szene trotz der Wiederwahl von Präsident Macron

Der seit 2017 amtierende Präsident Macron von der zentrumsliberalen Partei La République En Marche (LaREM) wurde im April 2022 für eine zweite Amtszeit wiedergewählt. Er setzte sich im zweiten Wahlgang erneut gegen Marine Le Pen von der rechtsextremen Rassemblement National durch, allerdings war das Ergebnis diesmal deutlich knapper (58,5 %-41,5 %, gegenüber 66 %-34 % im Jahr 2017). Die Präsidentschaftswahlen waren gekennzeichnet durch die Bestätigung des Zusammenbruchs der traditionellen Parteien (die Republikaner auf der rechten Seite und die Sozialistische Partei auf der linken Seite, die im ersten Wahlgang weniger als 5 % bzw. 2 % der Stimmen erhielten), das hervorragende Ergebnis von Jean-Luc Mélenchon (LFI, ganz links, 22 %) und das Auftreten eines weiteren rechtsextremen Kandidaten, Eric Zemmour (7 %). In dieser Konstellation sind die Parlamentswahlen im Juni 2022 ungewiss und Präsident Macron könnte gezwungen sein, eine Koalition zu bilden, um eine Mehrheit in der Nationalversammlung zu erhalten. Unabhängig vom Ausgang dieser Wahl erhöht die zunehmende Polarisierung der französischen politischen Szene das Risiko einer politischen und sozialen Instabilität.
1. Gesetzliche Grundlagen
Die behördliche Zulassung von Inkassounternehmen wird in Frankreich durch das Gesetz Nr. 91-650 vom 9. Juli 1991 in Verbindung mit dem Dekret Nr. 69 - 1112 vom 22. März 2015 geregelt.

Es gilt sowohl für natürliche als auch juristische Personen, die ständig, gelegentlich oder auch nur nebenbei einen außergerichtlichen gütlichen Forderungseinzug für Dritte durchführen, mit Ausnahme jener, die solches aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Rahmen der Berufsregelungen erledigen. Zu letzteren gehören natürlich Rechtsanwälte, aber auch französische Gerichtsvollzieher.

Das Inkassounternehmen muss beim Handelsregister eingetragen sein, über ein Treuhandgeldkonto und eine Haftpflichtversicherung verfügen. Des Weiteren ist es verpflichtet, die Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Zuletzt bedarf es einer schriftlichen Auftragserteilung beziehungsweise Vollmacht.

Die Association Nationale des Cabinets de Recouvrement (ANCR) vertritt die Interessen von Inkassobüros auf nationaler Ebene. Ein allgemeinverbindlicher Verhaltenskodex der Inkassobüros existiert nicht.

Der Inhalt des Inkassomandats unterliegt den Regelungen der Artikel 1984 und Artikel 1992 des französischen Zivilgesetzbuchs "Code civil" zum Auftrag "Mandat". Dies hat unter anderem zur Folge, dass zweifelhaftes, rechtswidriges Verhalten des Inkassounternehmens zur Haftung des Auftraggebers, also des Gläubigers, führen kann.

2. Inkassokosten
Außergerichtliche Inkassokosten können dem Schuldner nicht in Rechnung gestellt werden.

Das Inkassomandat ist ein klassisches Auftragsverhältnis. Da der Auftrag nach Artikel 1986 Code civil grundsätzlich unentgeltlicher Natur ist, kann das Inkassounternehmen nur im Falle einer entsprechenden Honorarvereinbarung Inkassogebühren gegenüber dem Auftraggeber geltend machen. Die Berufung auf ein vertragsübliches Honorar scheitert im Hinblick auf diese Regelung. Dem Schuldner können deshalb außergerichtliche Inkassokosten nicht in Rechung gestellt werden.

Das Mandat muss hinreichend konkret umschrieben werden, da alles, was nicht ausdrücklich in der Vollmacht erwähnt ist beziehungsweise nachweislich konkret beauftragt worden ist, nicht vorn Auftrag mit umfasst wird (Artikel 1989 Code civil).

Gemäß Artikel 1999 Code civil ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer Kosten und Vorschüsse zu begleichen, die im Rahmen des Auftrages entstanden sind. Diese Kosten trägt grundsätzlich auch dann der Auftraggeber, wenn die Ansprüche späterhin gerichtlich geltend gemacht werden. Selbst bei Beanspruchung gerichtlicher Hilfe existiert keine allgemeine an einer Gebührenordnung orientierte Kostenerstattungspflicht. Artikel 700 Code civil gestattet es dem Richter auf Antrag einer Partei nach freiem Ermessen, nicht erstattungsfähige Kosten der anderen Partei aufzuerlegen. Das hat zum einen zur Folge, dass Inkassokosten im Rahmen dieser Beträge Berücksichtigung finden können, ohne dass späterhin feststeht, in welcher Höhe. (Das Gericht spricht nur eine Pauschale zu, welche aber auch Anwaltskosten mit umfasst). Zum anderen ist nicht abschätzbar, in welcher Höhe Kosten erstattet werden. Die zugesprochenen Beträge liegen in der Regel deutlich unter den tatsächlichen Ausgaben. Das Gericht ist nicht einmal verpflichtet, der obsiegen Partei entsprechende Beträge zuzubilligen.

Insgesamt besteht demnach keine Rechtsgrundlage für die Durchsetzung entstandener Inkassokosten. Im Rahmen des außergerichtlichen Inkassos ist die Kostentragungspflicht des Schuldners ohnehin ausgeschlossen. Im Prozess kann es zu einer teilweisen Erstattung von Ausgaben kommen.
1. Europäisches Mahnverfahren
Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sein.

Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist durch Ankreuzfelder anwenderfreundlich gestaltet. Es ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der EU erhältlich, so dass es auch ohne Sprachkenntnisse in der verlangten Sprache ausgefüllt werden kann.

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.

Eine verständliche  Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit einer Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

2. Mahnverfahren nach nationalem französischem Recht ("Injonction de Payer")
Alternativ zum europäischen Mahnverfahren gibt es die Möglichkeit, ein Mahnverfahren nach französischem nationalem Recht (procédure d’injonction de payer) bei einem zuständigen französischen Gericht einzuleiten. Dieses ist gesetzlich verankert in den Artikeln 1405 ff. des französischen Zivilprozessgesetzbuches (Code de procédure civile). Auch dieses setzt die Forderung einer bestimmten Geldsumme voraus. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist - je nach sachlicher Zuständigkeit - beim tribunal d'instance oder beim tribunal de commerce einzureichen. Bei Streitwerten bis zu 4.000 Euro sind allerdings statt des tribunal d'instance in vielen Fällen ehrenamtliche Schlichtungsrichter (juges de proximité) zuständig. Der Antragsgegner hat von der Zustellung des Mahnbescheides an einen Monat Zeit, um Einspruch einzulegen.

Im Gegensatz zum Deutschen Mahnverfahren muss der Gläubiger sämtliche Dokumente, die den Anspruch begründen, dem Antrag beifügen. Der Richter führt dann eine Plausibilitätsprüfung des eingereichten Anspruchs durch.

Örtlich zuständiges Gericht ist immer das Gericht, an dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Wie auch in Deutschland hat die französische Justiz für die Einleitung des Mahnverfahrens Musterformulare bereitgestellt, die im Internet abgerufen werden können.

In der Praxis ist dieses Verfahren bedeutsam, denn mehr als die Hälfte aller offenen Forderungen werden auf diesem Weg beigetrieben.

Die Einleitung eines Mahnverfahrens ist dann sinnvoll, wenn der Schuldner voraussichtlich gegen den Anspruch keine Einwände erheben wird.

Legt der Schuldner dennoch - innerhalb einer Frist von einem Monat - Widerspruch ("opposition") ein, wird das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen. Das Mahnverfahren geht dann in ein ordentliches Zivilverfahren mit eingehend zu begründenden Anträgen und mündlicher Verhandlung über.

Reagiert der Schuldner nicht innerhalb der Frist, kann kann der Gläubiger beim Gericht einen Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel stellen und im Anschluss die Zwangsvollstreckung aus dem Mahnbescheid durch den Gerichtsvollzieher durchführen lassen. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, da der Antrag fristgebunden ist und innerhalb eines Monats nach Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden muss.

Hält der Richter die Forderung für nicht (vollständig) begründet, kann er den Antrag ganz oder teilweise ablehnen. In diesem Fall kann der Gläubiger Klage erheben.

3. Eilverfahren / Einstweiliger Rechtsschutz ("ordonnance de référé")
Da das französische Zivilverfahren im Allgemeinen sehr lange dauert, hat das Eilverfahren in der Praxis eine besondere Bedeutung. Voraussetzung dafür ist die Dringlichkeit und der Nachweis des Bestehens der Forderung.

Das Eilverfahren eignet sich vor allem für einfach zu beurteilende Rechtsstreitigkeiten. In denen der Anspruch anhand vorgelegter Unterlagen nachzuweisen ist. Hierbei ist zu beachten, dass in Frankreich die Gerichtssprache französisch ist und somit alle Schriftstücke und Anlagen in französischer Sprache eingereicht werden müssen.

Während in Deutschland die Gerichte streng darauf achten, keine endgültigen Entscheidungen zu treffen, braucht der französische Richter nicht vor einer vorläufigen, aber sofort vollstreckbaren Streitentscheidung zurückzuschrecken, da eine solche gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Es handelt sich dabei um das sogenannte "référé provision" Verfahren gemäß den Artikeln 809 Abs. 2 bzw. 849 Abs. 2 des Code de procédure civile für zivilrechtliche Verfahren bzw. 843 Abs. 2 Code de procédure civile für handelsgerichtliche Verfahren, bedingt vergleichbar mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren der ZPO.

4. Klageverfahren / Prozessverfahren

Lässt sich die Forderung nicht zweifelsfrei belegen, so kann auch direkt Klage vor dem französischen Gericht erhoben werden. Wurde keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, ist üblicherweise das Gericht am Sitz des Schuldners zuständig.

Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung wird der Schuldner per Klageschrift zu einem streitigen Verhandlungstermin geladen. Der Schuldner erhält ausreichend Zeit, vor dem Verhandlungstermin seine Verteidigung vorzubereiten. Kann der Schuldner keine ernsthaften Einwände vorbringen, wird er zur Zahlung der geschuldeten Forderung verurteilt. Der gerichtliche Beschluss ist sofort und ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Ist die Geldforderung erst einmal vollstreckt, folgt in der Regel ein Hauptsacheverfahren nicht mehr nach. Der Kläger erhält auf diese Weise innerhalb weniger Monate eine vollstreckbare Entscheidung.

Die Zuständigkeit in Eilverfahren richtet sich nach dem Streitwert (einzige Ausnahme: Handelsgericht für Streitigkeiten zwischen Kaufleuten). In den Verfahren über € 10 000.- ist das örtliche Landgericht "Tribunal de Grande Instance" zuständig. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang.
1. Gerichtskosten
Nach dem Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Justiz ("principe de la gratuité de la justice") fallen in Zivilverfahren grundsätzlich keine Gerichtskosten an.

Lediglich vor dem Handelsgericht (Tribunal de Commerce) muss der Kläger als Vorschuss eine Pauschale zwischen € 50.- und € 100.- einzahlen. Wird der Schuldner verurteilt, trägt er in der Regel auch die Gerichtskosten und die weiteren festsetzungsfähigen Verfahrenskosten, darunter Gerichtsvollzieherkosten für Zustellungen, wenn nicht der Richter durch einen mit Gründen versehenen Beschluss auch der obsiegenden Partei alle oder einen Teil der Kosten aufbürdet - Artikel 696 des französischen Zivilprozessgesetzbuches (Code de procédure civile).

2. Anwaltsgebühren
Anwaltshonorare sind grundsätzlich frei verhandelbar und von jeder Partei selbst zu tragen. Erfolgshonorare sind grundsätzlich nicht zulässig, es können jedoch Prämien für den Fall des Prozessgewinnes vereinbart werden. Es kann bei Obsiegen vor Gericht auch beantragt werden, einen Teil der Anwaltskosten von der unterlegenen Seite erstattet zu bekommen. Der Richter entscheidet dabei aber nach Billigkeitserwägungen und berücksichtigt auch die wirtschaftliche Situation der jeweiligen Partei (Artikel 700 Code de procédure civile).

Soweit der Rechtsstreit gewonnen wird, verpflichtet das Gericht die Gegenseite zur Erstattung der angemessenen Prozesskosten. Ob das Gericht alle Kosten als angemessen betrachtet, ist oft schwer vorauszusehen. In der Mehrzahl der Fälle ist dies der Fall, es werden aber immer wieder auch deutliche Einschnitte vorgenommen.
1. Vollstreckbarerklärung
Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Frankreich, so etwa im Falle der Vollstreckung einer Zahlungsklage des deutschen Gläubigers, muss der darauf gerichtete Antrag beim Vorsteher der Gerichtskanzlei (greffier en chef) des dem Landgericht vergleichbaren tribunal de grande instance eingereicht werden. Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Frankreich kann auf den  Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

2. Zwangsvollstreckung
Ist der Anspruch tituliert, kann dieser über Gerichtsvollzieher vollstreckt werden.

Die Zwangsvollstreckung französischer Entscheidungen in Frankreich vollzieht sich gemäß dem französischen Gesetz Nr. 91-650 über die Reform der Zwangsvollstreckung in Zivilverfahren. Grundsätzlich werden Zahlungspflichten mittels Pfändung (saisie) und Verurteilungen zur Vornahme oder Nichtvornahme einer bestimmten Handlung durch eine zusätzlich zu zahlende Geldstrafe (astreinte vollstreckt. Die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen durch Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) ist seit Mai 2010 einfacher. Die durch das französische Dekret Nr. 2010-433 vom 29.04.2010 eingeführten gleichwertigen Akte (acte équitable) ermöglichen es einem Gerichtsvollzieher, einen Kollegen mit der Zustellung eines bestimmten Schriftstückes zu betrauen, wenn dieser näher an dem dafür maßgeblichen Ort residiert. Dies ist eine Konsequenz der Ausweitung der örtlichen Zuständigkeiten der Gerichtsvollzieher. Hinsichtlich der prozessualen Kosten ist zu beachten, dass diese nur im Rahmen des Artikels 700 ZGB geltend gemacht werden können, so dass keinerlei Rechtssicherheit hinsichtlich des Ob und insbesondere der Höhe der nicht erstattungsfähigen Kosten besteht.

Zu den nicht erstattungsfähigen Kosten, die im Rahmen des Artikel 700 Code de procédure civile Berücksichtigung finden und der unterliegenden Partei auferlegt werden können, zählen die Anwaltskosten sowie Teile der Gerichtsvollzieherkosten. Den Gerichtsvollziehern steht hinsichtlich der tatsächlich beigetriebenen Beträge ein vom Gläubiger zu zahlendes und vom Schuldner nicht zu erstattendes Erfolgshonorar in Höhe von zwölf Prozent bis zur Höhe von 125 Euro, elf Prozent ab dem Betrag von 125 Euro bis 610 Euro, 10,5 Prozent darüber bis zum Betrag von 1.525 Euro und vier Prozent von der Summe, die den Betrag von 1.525 Euro überschreitet, zu. Darüber hinaus fallen Zustellungskosten und weitere in Festsätzen einer Gebührenordnung bestimmte Gerichtsvollzieherkosten an, die der Schuldner zu tragen hat.

Der Zwang zur Abgabe des Offenbarungseids (eidesstattliche Versicherung) besteht nicht, aber die Gerichtsvollzieher sind in der Lage, jedes Bankkonto des Schuldners in Frankreich aufzudecken und können unter anderem etwa prüfen, ob ein Kfz auf den Schuldner zugelassen ist.
Mit Wirkung vom 19.6.08 sind in Frankreich neue Verjährungsvorschriften zu beachten. Dies ist die Folge des Gesetzes Nr. 2008-561 ("Loi du 17 juin portant réforme de la prescription en matière civile"), das die zivilrechtlichen Vorschriften über die Verjährung ("prescription") geändert hat.

1. Regelmäßige Verjährung
Der Grundsatz der Verjährung im Sinne einer im Prozess geltend zu machenden Einrede ("prescription extinctive") ist nunmehr in Art. 2224 Code Civil geregelt. Demnach verjähren persönliche Forderungsrechte sowie Rechte bezüglich beweglicher Güter innerhalb von fünf Jahren. Dies schließt auch Schadensersatzansprüche ein, die vormals der dreißigjährigen Verjährung unterlagen. Handelt es sich allerdings um Ansprüche wegen eines Personenschadens, so beträgt die Verjährungsfrist für daraus resultierende Ansprüche zehn Jahre, beginnend mit der Entstehung des Schadens.

In zehn Jahren verjähren
Klagen gegen den Hersteller eines Bauwerks (constructeur d’un ouvrage), Art. 1792 bis 1792-6 i.V.m. Art.2270 Cc

In zwei Jahren verjähren
Klagen von Kaufleuten gegen Nichtkaufleute für an diese veräußerte Waren (Art. 2272 Abs. 4 Cc); Kaufleute im Sinne dieser Vorschrift sind diejenigen, die gewerbsmäßig Waren kaufen, um sie mit oder ohne Verarbeitung weiterzuverkaufen (Groß- oder Einzelhandel); unter Nichtkaufleuten gilt die Regelfrist von fünf Jahren;

In einem Jahr verjähren
die Garantie de parfait achèvement (Garantie der einwandfreien Erfüllung bzw. Errichtung) des herzustellenden Bauwerkes (Art. 1792-6 Abs. 2 Cc); sie erstreckt sich auf alle bei Abnahme vorbehaltenen oder versteckten Mängel (siehe oben Zehn- und Zweijahresfrist);

2. Beginn der Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, ab dem der Anspruchsinhaber Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen hat oder hätte haben müssen. Im Gesetz finden sich aber ausdrückliche Bestimmungen, wonach beim Vorliegen bestimmter Umstände, die Verjährung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach den Art. 2260 und 2261 Code civil berechnet sich die Verjährung nach Tagen und tritt mit Ablauf des letzten Tages ein.

3. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung Hemmung (suspension)
Nach der sowohl für die prescription acquisitive als auch für die prescription extinctive geltenden Grundregel des Art. 2251 Code civil gilt die Verjährung gegenüber jedermann, es sei denn, das Gesetz bestimmt Abweichendes. So ist gemäß Art. 2252-2259 Code civil die Verjährung gehemmt Die Verjährungsfrist kann nur gegen denjenigen laufen, der sich in der Lage befindet, die Verjährung nicht eintreten zu lassen. Die Rechtsprechung verfährt daher in Fällen der absoluten Unmöglichkeit nach den Grundsatz "contra non valentem agere non currit praescriptio": Danach beginnt die Verjährung gegen eine bestimmte Person, die sich in der Lage der impossibilité absolue d’agir (absolute Unmöglichkeit zu Handeln) befindet, erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Situation behoben ist. Gemäß diesem Grundsatz kommen als Hemmungsgründe weiterhin in Betracht:
  • die berechtigte bzw. legitime Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich seiner Rechte;
  • der dem Schuldner gewährte Leistungs- bzw. Zahlungsaufschub;
  • die Einleitung eines Mediations- oder Schlichtungsverfahrens den Ablauf der Verjährung (Art. 2238 Code civil)
4. Unterbrechung (interruption)
Rechtsgrundlagen und eine Aufzählung von Unterbrechungsgründen finden sich in den Art. 2242-2250 Code civil. Von der interruption civile, der zivilrechtlichen Unterbrechung, ist die interruption naturelle, die natürliche Unterbrechung, zu unterscheiden (Art. 2242 Code civil). Art. 2248 Code civil bestimmt, dass die Verjährung durch Schuldanerkenntnis unterbrochen wird (La prescription est interrompue par la reconnaissance que le débiteur ou le possesseur fait du droit de celui contre lequel il prescrivait<). Ein auch nur teilweises Anerkenntnis der Schuld durch den Schuldner stellt einen Verzicht auf die Verjährung dar. Das Anerkenntnis ist an keine Form ge-bunden; es kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (z.B. Leistung einer Anzahlung, Zahlung von Zinsen, Berufung auf die Aufrechnung). Der Gläubiger muss das Anerkenntnis beweisen.
Einzelfirma Entreprise individuelle (EI)
Der Einzelunternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens. Ist der Einzelunternehmer Eigentümer seines Hauptwohnsitzes, so kann er diesen schützen lassen, indem er ihn durch eine notarielle Urkunde für unpfändbar erklärt.
GbR Société civil (SC)
Die S.C. ist keine Handelsgesellschaft, sie darf keiner gewerblichen Tätigkeit dienen. Mindestens zwei Gesellschafter, Gesellschaftsvertrag schriftlich, Eintragung ins Vereins- und Gesellschaftsregister. Geschäftsführer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Beschränkungen der Vertretungsmacht nach außen hin sind unwirksam.
Gesellschaft mit beschränkter HaftungSociété à responsabilité limitée (SARL)
Die private AG übernimmt eine entsprechende Funktion wie die GmbH in Deutschland. Das Mindestgrundkapital einer privaten AG beträgt 2.500 Euro.
Einmann GmbHEntreprise unipersonnelle a responsabilité limité
Die private AG übernimmt eine entsprechende Funktion wie die GmbH in Deutschland. Das Mindestgrundkapital einer privaten AG beträgt 2.500 Euro.
Offene HandelsgesellschaftSociété en nom collectif (SNC)
Mindestens zwei Gesellschafter, die unbeschränkt und solidarisch haften; ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform. Weitere Gründungsformalitäten: Anzeige in einem Amtsblatt am Sitz der Gesellschaft, Eintragung ins Handelsregister, Veröffentlichung im B.O.D.A.C (Bulletin Officiel des Annonces Commerciales).

Die S.N.C. hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Bei Fehlen einer entsprechenden Regelung ist jeder Gesellschafter alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Oberstes Organ ist die Gesellschafterversammlung, die zwingend zur Genehmigung des Jahresabschlusses innerhalb von
6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abzuhalten ist.

Außerdem kann jeder Gesellschafter die Abhaltung der Versammlung verlangen, die Einberufung erfolgt durch die Geschäftsführung. Die S.N.C. ist selbst nicht steuerpflichtig; sondern ausschließlich die Gesellschafter, mit dem Gewinnanteil soweit sie nicht für die Körperschaftssteuer optiert haben.
KommanditgesellschaftSociété en commandite simple (SCS)
Mindestens ein Komplementär (commandité), der unbeschränkt haftet; die Haftung der übrigen Gesellschafter (Kommanditisten, commanditaires) ist auf ihre Einlage beschränkt. Die Gründungsformalitäten sind dieselben wie bei der SNC. Mangels entsprechender Vereinbarung sind alle Komplementäre Geschäftsführer. Ein Kommanditist kann nicht Geschäftsführer sein. Oberstes Organ ist die Gesellschafterversammlung, die zwingend zur Genehmigung des Jahresabschlusses einzuberufen ist. Außerdem kann jeder Komplementär und 1/4 der Kommanditisten die Abhaltung der Versammlung verlangen, die Einberufung erfolgt auch hier durch die Geschäftsführung.
AktiengesellschaftSociété anonyme (SA)
Die Gründung kann durch mindestens 7 Gesellschafter mit einem Mindestkapital von 37.000 EUR (bei börsennotierten Gesellschaften 225.000 EUR) erfolgen. Auf Bareinlagen sind mindestens 50% einzuzahlen (Rest in 5 Jahren), nach Satzungsentwurf erfolgt die Zeichnung und Einzahlung des Kapitals auf ein Sperrkonto, danach Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages; ein Notariatsakt ist nicht notwendig.
Kommanditgesellschaft auf AktienSociété en Commandite par Actions (SCA)
Mindestens ein Gesellschafter ist Komplementär, mindestens drei sind Kommanditisten. Mindestkaptital 37.000 EUR, Ausnahmen gelten für Gesellschaften, die in einem bestimmten Tätigkeitsbereich tätig sind (zum Beispiel ein Mindeststammkapital von 800.000 oder 480.000 EUR bei Versicherungsgesellschaften, vgl. Artikel R. 322-5 des frz. Versicherungsgesetzes). Die Gründungsformalitäten entsprechen im Wesentlichen jenen der S.A. Die S.C.A. hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Kommanditisten können nicht Geschäftsführer sein. Ein Aufsichtsrat mit mindestens drei Mitgliedern ist obligatorisch. Er wird von der Hauptversammlung der Aktionäre ernannt.
Vereinfachte AktiengesellschaftSociété par actions simplifiée (SAS)
Die S.A.S. ist nicht nur eine bloße Variante der S.A., sondern ein eigenständiger Typus; die Bestimmungen über die S.A. finden grundsätzlich entsprechende Anwendung insoweit, als diese mit den besonderen Vorschriften über die S.A.S. vereinbar sind. Die S.A.S. kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden.

Gesellschafter/Aktionäre können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein. Die Zahl der Gesellschafter ist unbegrenzt. Die Dauer der S.A.S. ist - wie die S.A. - auf 99 Jahre beschränkt. Durch das Gesetz zur Modernisierung der Wirtschaft (loi de la modernisation de l’économie, Gesetz Nr. 2008-776) vom 4.8.2008 ist das Erfordernis des Mindestkapitals inzwischen weggefallen. Die Haftung der Aktionäre für die Gesellschaftsverluste ist auf ihre jeweilige Kapitaleinlage beschränkt.
Stille GesellschaftSociété en participation (SP)
Die SP ist eine Innengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, kann also gegenüber Dritten weder Rechte noch Pflichten erwerben. Daher erfolgt auch keine Eintragung ins Handelsregister. Der Vertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden, die Gestaltung der Geschäftsführung ist frei. Im Außenverhältnis tritt nicht die Gesellschaft als solche auf, sondern der einzelne Gesellschafter.
GenossenschaftCoopérative
Die Gründung einer Genossenschaft erfordert mindestens drei Mitglieder, welche Personen oder Unternehmen sein können. Zweck ist nicht die Gewinnerzielung, sondern die Unterstützung der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder. Sie ist Kapitalgesellschaft. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand vertreten.
Wirtschaftliche Interessenvereinigung Groupement d'intérêt économique (GIE)
Im Rahmen dieser Rechtsform arbeiten Unternehmen unter Wahrung ihrer vollen rechtlichen Selbständigkeit zusammen. Vorgeschrieben sind mindestens zwei Mitglieder (natürliche oder juristische Personen), die alle eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben müssen. Das G.I.E. muss also stets eine wirtschaftliche Zweckrichtung haben. Daher können etwa Mieterschutzvereinigungen oder Kulturvereine nicht als G.I.E., sondern nur als "Association" (=Verein) nach dem Gesetz von 1901 gegründet werden. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben, der Name des G.I.E. kann frei gewählt werden, seinen Sitz bestimmt die Satzung. Stets ist das G.I.E. auf eine bestimmte Dauer zu errichten.

Geleitet wird das G.I.E. von einem oder mehreren Verwaltern (administrateurs), die nach außen hin unbeschränkt vertretungsbefugt sind. Über die Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen entscheidet die Satzung. Alle Mitglieder haften solidarisch und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der G.I.E.
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Groupement européen d'intérêt économique (GEIE)
Eine GEIE muss sich aus mindestens zwei Mitgliedern aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzen. Die Mitglieder müssen jeweils rechtlich selbständig sein. Mitglieder können demnach Unternehmen wie Einzelfirmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sein, aber auch Freiberufler, Selbstständige, Landwirte, Verbände, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein Stammkapitel ist nicht erforderlich. Die Mitglieder haften für sämtliche Verbindlichkeiten der EWIV gesamtschuldnerisch und unbeschränkt nach außen.
Europäische Gesellschaft SESociété européenne (SE)
Lateinisch auch Societas Europaea, ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien. Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro. Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Ihr Kapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.
1. Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts
Unternehmensinsolvenzrechtliche Bestimmungen enthalten insbesondere die Artikel L610-1 ff. und R600-1 ff. des französischen Handelsgesetzbuches (Code de Commerce).

Ein französisches Unternehmen muss ein auf eine Unternehmenssanierung gerichtetes Planinsolvenzverfahren (redressement judiciaire) insbesondere dann einleiten, wenn es ihm unmöglich ist, seine Schulden aus seinen verfügbaren Aktiv-Mitteln zu begleichen, und es seine Zahlungen einstellt. Diesem Insolvenzverfahren geht eine Beobachtungsphase voraus. Ist ein Sanierungsverfahren offensichtlich uneinbringlich, kann auch ein auf Liquidation des Unternehmens gerichtetes Verfahren eröffnet werden.

2. Forderungsanmeldung
Nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens durch die Beobachtungsphase schreibt der Gläubigervertreter (mandataire judiciaire) die ihm bekannten Gläubiger binnen 15 Tagen an und fordert sie zur Anmeldung ihrer Forderungen auf, Artikel R622-21 Code de Commerce.

Die Frist zur Forderungsanmeldung beträgt nach Artikel R622-24 Code de Commerce grundsätzlich zwei Monate, beginnend mit der Veröffentlichung im offiziellen französischen Anzeiger für Meldungen ziviler und kaufmännischer Natur (Bulletin officiel des annonces civiles et commerciales). Gläubiger mit Sitz im Ausland erhalten grundsätzlich zwei Monate mehr Zeit zur Geltendmachung ihrer Forderungen. Die Frist zur Anmeldung einer Forderung im Rahmen eines in Frankreich eröffneten Insolvenzverfahrens beträgt damit für in Deutschland niedergelassene Gläubiger 4 Monate.

Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Die Nichtbeachtung führt damit dazu, dass der Gläubiger alle Rechte hinsichtlich der bestehenden Forderung verliert. Es besteht dann nur noch die Möglichkeit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim zuständigen Insolvenzrichter zu beantragen. Damit dieser Antrag Erfolg hat, müssen jedoch besondere Gründe vorliegen, die entweder vom Gläubiger nicht zu vertreten oder dem Schuldner zuzuweisen sind.
Präventivmaßnahmen
Mit einer umfassenden EuroScore®  Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.

Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.
Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer
La Chambre Franco-allemande

de Commerce et d'Industrie
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FRANKREICH
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Infogreffe
(Organisation mit Dokumenten der Urkundsbeamten der französischen Handelsgerichte;  Handelsregisterauskünfte)
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94300 Vincennes
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Fax : +33 (0)1 41 74 72 74
Internet: https://www.infogreffe.fr/

 
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Quellenhinweis:
BIHK Außenwirtschaftsportal, Bayern www.auwi-bayern.de - Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, www.paris.diplo.de - Coface Country Risks, www.coface.com - Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer, Paris www.francoallemand.com  - Enzyklopädie Wikipedia, www.wikipedia.de - Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen, www.ec.europa.eu - Europäisches Rechtsportal European Justice, www.e-justice.europa.eu  - IHK Stuttgart, www.stuttgart.ihk24.de - Informations- und Service-Portal zur Umsetzung von Artikel 21 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland, www.portal21.de - Jurawiki, www.jurawiki.de - Übersetzte Webseiten der französischen Justiz, www.justice.gouv.fr/

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