Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in den Niederlanden
Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in den Niederlanden zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.
Nederland
Staatsform:
Grösse:
Einwohner:
Landessprachen:
Währung:
Zeitzone:
ISO-Code:
Ländervorwahl:
Coface Landesrating:
Geschäftsklima:
Den Haag
Parlamentarische Monarchie
41.528 km²
16,6 Mio.
Niederländisch
EUR € 1 Euro = 100 Cent
UTC + 1 MEZ
UTC + 2 MESZ März bis Oktober
NL
+31
Inkasso-Schwierigkeitsgrad 36/100
Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:
Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
15%
Vertragskunden EUR 0,00
Sonstige Kunden EUR 50,00
Auf Anfrage (optional)
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Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in den Niederlanden – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.
- Das Zahlungsverhalten niederländischer Unternehmen ist sehr gut, die Zahlung erfolgt in der Regel innerhalb von 47 Tagen; die Vorschriften zur Umsetzung der neuesten EU-Richtlinie über verspätete Zahlungen liegen jedoch noch unter den EU-Standards.
- Trotz der Zuverlässigkeit der niederländischen Gerichte ist in der Praxis das Aushandeln und Vereinbaren von Zahlungsraten oft der effizienterere Weg, um unnötige Kosten zu vermeiden. Spezialisierte Inkassobüros können in den Niederlanden oft den Gerichtsweg vermeiden und außergerichtlich den Forderungsausgleich erreichen.
- Bei einer Insolvenz des Schuldners stehen effiziente Mechanismen zur Quotenverteilung von Schulden zur Verfügung, Trotzdem erhalten die allermeisten unbesicherten Gläubiger keine Quotenzahlung da die allermeisten Verfahren masslos beendet werden.
Obwohl die niederländische Wirtschaft aufgrund der bis Mitte Februar verhängten strengen Abriegelungsmaßnahmen mit dem falschen Fuß in das Jahr 2022 gestartet ist, standen die Zeichen für ein weiteres Jahr der dynamischen Erholung gut. Der Krieg in der Ukraine und die damit verbundenen Sanktionen und Handelshemmnisse, die von allen Seiten verhängt wurden, haben jedoch die großen Hoffnungen auf eine kräftige Erholung abgekühlt. Die direkten Auswirkungen des Konflikts auf die niederländische Wirtschaft sind begrenzt. Der gesamte Handel zwischen den Niederlanden und Russland/Ukraine macht weniger als 3 % des niederländischen Handels aus (2021). Zu den wichtigsten niederländischen Ausfuhren gehören Maschinen, pharmazeutische Erzeugnisse und Blumen. Allerdings werden 15 % des niederländischen Gasverbrauchs aus Russland importiert und können nicht ohne weiteres durch andere Gasquellen ersetzt werden. Die Niederlande produzieren auch ihr eigenes Gas (52 % des inländischen Gasverbrauchs), wobei 59 % der Förderung auf See und 41 % offshore erfolgen. Das Gasfeld von Groningen ist das größte. Was jedoch die Gasförderung in Groningen betrifft, so bestätigte die niederländische Regierung Ende März ihren Plan, die Förderung bis Oktober 2022 einzustellen, um die seismischen Risiken in der Region zu begrenzen; danach soll Gas nur noch bei extremen Wetterbedingungen oder unter unvorhersehbaren Umständen gefördert werden. Um den Rückgang der Gasproduktion und die Abhängigkeit von russischen Gasimporten auszugleichen, will der Staat seine Kapazitäten für den Import von verflüssigtem Erdgas (LNG) ausbauen, zum Beispiel an den bestehenden Terminals in Rotterdam. In der Zwischenzeit sind jedoch die europäischen Gaspreise zwischen Anfang des Jahres und Anfang April um 55 % gestiegen. Da Gas die wichtigste Heizquelle in den Niederlanden ist und 3,5 Millionen Haushalte (44 % aller Haushalte) einen variablen Heizvertrag haben (mit einer Laufzeit von 6 Monaten, nach der die Preise erneut angepasst werden), während bei weiteren 2 Millionen Haushalten die festen Verträge auslaufen, schlägt sich der Anstieg der Gaspreise rasch in den Inflationsraten nieder. Darüber hinaus ist Gas die Hauptquelle für Strom und ein wichtiger Rohstoff für die verarbeitende Industrie in den Niederlanden. Die hohen Energiepreise spiegeln sich auch zunehmend in den Erzeugerpreisen sowie in den Verbrauchsgütern, insbesondere im Lebensmittelsektor, wider. Zusammengenommen könnte dies die Inflationsrate im Spätsommer 2022 in den zweistelligen Bereich treiben, was das erste Mal seit dem ersten Ölpreisschock im Jahr 1975 wäre. Die EZB reagiert langsam auf diese starke Inflationsdynamik. Die Zentralbank beendete das pandemische Notkaufprogramm im März und könnte alle QE-Käufe im dritten Quartal 2022 beenden. Obwohl eine erste Anhebung des Einlagensatzes gegen Ende des Jahres erwartet wird, werden die Zentralbanker mit Zinserhöhungen wahrscheinlich zurückhaltend sein, da sie die Finanzmärkte beruhigen und die Renditen europäischer Anleihen niedrig halten wollen. Dennoch wird die hohe Inflation die Kaufkraft der Haushalte spürbar verringern und könnte sogar zu einer vorübergehenden Verringerung der Konsumausgaben führen, ungeachtet ihrer sehr hohen Ersparnisse aus den letzten beiden Jahren der Pandemie. Sie sollten von der Regierung unterstützt werden, die einen einmaligen Energiezuschuss für Haushalte mit geringem Einkommen, eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Energie, eine Senkung der Verbrauchssteuer auf Benzin und Diesel und ein Finanzierungspaket von 150 Mio. EUR zur Unterstützung von Energiesparmaßnahmen angekündigt hat. Die privaten Investitionen dürften zunehmen, allerdings aufgrund der größeren geopolitischen Unsicherheit und der höheren Preise langsamer. Der internationale Handel dürfte 2022 zwar immer noch zunehmen, aber Unterbrechungen der globalen Lieferkette und Handelshemmnisse von und nach Russland werden das Tempo dämpfen. Neben den Fördermaßnahmen im Energiebereich dürften die öffentlichen Investitionen in diesem Jahr geringer ausfallen. Die Regierungsparteien planen einen Investitionsfonds in Höhe von 20 Mrd. EUR (2,5 % des BIP), der in den nächsten fünf Jahren eingesetzt werden soll und die 6 Mrd. EUR an Zuschüssen aus der EU-Fazilität für Konjunkturbelebung und Widerstandsfähigkeit umfasst.
2022 wird das dritte Jahr in Folge mit einem spürbaren öffentlichen Defizit in den Niederlanden sein. Dennoch dürfte das Defizit dank höherer Einkommenssteuern aufgrund der weiteren wirtschaftlichen Erholung sowie einer Verringerung der COVID-19-bezogenen Ausgaben sinken, da die meisten Ende Juni 2022 auslaufen werden. Auch die neuen energiepreisbezogenen Maßnahmen dürften an der Verbesserung der öffentlichen Finanzen nichts ändern. Dementsprechend dürfte die öffentliche Schuldenquote sinken und begrenzt bleiben. Der niederländische Leistungsbilanzüberschuss wird sich verringern, aber auf einem hohen Niveau bleiben. Während die Warenexporte noch moderat zunehmen dürften, werden die nominalen Importe vor allem aufgrund der hohen Einfuhrpreise spürbar steigen. Die Einkommensbilanz dürfte dank der anhaltenden Erholung der Einnahmen aus niederländischen Vermögenswerten im Ausland den kleinen Überschuss beibehalten, den sie nach einem starken Defizit im Jahr 2020 im Jahr 2021 wieder erreicht hat. Der Nettoauslandsinvestitionsüberschuss der Niederlande erreichte Anfang 2021 114 % des BIP, da Unternehmen und private Haushalte Gläubiger in der übrigen Welt sind.
Im März 2021 gewannen Ministerpräsident Mark Rutte und seine Partei VVD (konservativ-liberal) zum vierten Mal in Folge die Parlamentswahlen, obwohl die Regierung in einen Sozialleistungsskandal verwickelt war, der sie zwei Monate vor der Wahl zum Rücktritt zwang. Die VVD errang 34 der 150 Sitze im Unterhaus (1 mehr als 2017). Direkt nach der Wahl scheiterten die Koalitionsverhandlungen. Dennoch wurde nach monatelangem Stillstand die geschäftsführende Regierungskoalition aus der VVD, der sozialliberalen D66 (24 Sitze), der christdemokratischen CDA (14 Sitze) und der zentristischen CU (5 Sitze) Anfang Januar 2022 als neue Regierung vereidigt, da es an Alternativen mangelte. Aufgrund dieser ungewöhnlichen Zeit der politischen Unsicherheit verloren die Koalitionsparteien spürbar an Unterstützung in der Bevölkerung (die VVD fiel von ihren 34 Sitzen auf ein Minimum von 24 Sitzen in den Umfragen, lag aber immer noch an der Spitze). Die Stimmung änderte sich jedoch mit dem russischen Einmarsch in der Ukraine, als Ministerpräsident Rutte sich als starker Führer präsentieren konnte (seine Umfragewerte stiegen auf 28 Sitze). Die nächste Wahl des Senats (der Gesetze ablehnen kann), die vor Mai 2023 stattfinden wird, wird ein wichtiger Prüfstein für die neue Regierung sein.)
Inkassounternehmen haben im niederländischen Recht keine selbständige rechtliche Stellung. Jedermann kann ein Inkassounternehmen gründen. Der niederländische Gesetzgeber hat bis heute nicht die Notwendigkeit gesehen, Inkassounternehmen zu regulieren. Man vertraut darauf, dass die Inkassounternehmen sich im Rahmen der Selbstregulierung selbst organisieren und selbst eine Grundlage für einen angemessenen Qualitätsstandard schaffen.
Im Jahr 1989 wurde der Niederländische Verein der Inkassounternehmen, die NVI (Nederlandse Vereniging van Incasso-ondernemingen) gegründet. Die NVI strebt eine hochwertige Inkassodienstleistung durch die Mitglieder und ein zuverlässiges vertrauensvolles Image der Inkassobranche an. Wichtigstes Statut der NVI ist ein "Code of Conduct (Gedragscode NVI-leden) an den jedes Mitglied der NVI gebunden ist. In diesem Kodex ist geregelt, welche Normen ein Mitglied der NVI bei der Ausübung der Inkassoaktivität einzuhalten hat. Der Kodex enthält unter anderem Normen zur Frage, was ein Inkassounternehmen bei der Ausübung der Inkassotätigkeit machen kann, machen muss und machen soll.
Der Code of Conduct kennt eine nach Angaben der NVI selbst gut funktionierende Beschwerderegelung. Beschwerden die von Auftraggebern beziehungsweise von Schuldnern bei der NVI eingereicht werden, werden von einer unabhängigen Kommission behandelt. Auf Grund des Code of Conduct müssen Mitglieder der NVI auch ein internes Beschwerdeverfahren einrichten, welches ebenfalls dazu führen soll möglichen Beschwerden so gut und so schnell wie möglich abzuhelfen.
Inkassounternehmen sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an das niederländische Datenschutzgesetz (Wet Bescherming Persoonsgegevens) gebunden.
2. Verzugsschaden / Verzugszinsen
Die Folgen der Nichtzahlung einer Rechnung sind in den Artikeln 6:74 ff des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) geregelt. Art. 6:74 BW regelt, dass jede Pflichtverletzung (jede Nicht- beziehungsweise Schlechtleistung) zum Schadensersatzanspruch des Gläubigers führt, es sei denn der Schuldner hat die Verletzung der Leistungspflicht nicht zu vertreten. Insofern die Erfüllung des Anspruchs nicht bleibend unmöglich geworden ist, entsteht der Schadensersatzanspruch erst mit Eintritt des Verzugs des Schuldners. Als Schaden kann der Gläubiger außer dem normalen Schadensersatz auch Verzugszinsen geltend machen gemäß Art. 6:119 BW. Art. 6:119 Abs. 2 BW kennt, anders als in Deutschland, auch das Prinzip der Zinseszinsen. Nach einem Jahr wird die Hauptforderung um die in diesem Jahr fällig gewordenen Zinsen erhöht und die Zinsen werden im darauffolgenden Jahr auch über die auf die Hauptforderung addierten Zinsen aus dem vorliegenden Jahr berechnet.
Die Europäische Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs (2000/35/EC) wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 in nationales Recht umgesetzt und hat in Art. 6:119a und 6:120 BW Eingang gefunden. Der Zinssatz liegt im Falle des Zahlungsverzuges aus einem Handelsgeschäft sieben Prozent über den Refinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Zinssatz gilt nur für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist.
Die Folgen der Nichtzahlung einer Rechnung sind in den Artikeln 6:74 ff des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) geregelt. Art. 6:74 BW regelt, dass jede Pflichtverletzung (jede Nicht- beziehungsweise Schlechtleistung) zum Schadensersatzanspruch des Gläubigers führt, es sei denn der Schuldner hat die Verletzung der Leistungspflicht nicht zu vertreten. Insofern die Erfüllung des Anspruchs nicht bleibend unmöglich geworden ist, entsteht der Schadensersatzanspruch erst mit Eintritt des Verzugs des Schuldners.
Als Schaden kann der Gläubiger außer dem normalen Schadensersatz auch Verzugszinsen geltend machen gemäß Art. 6:119 BW. Art. 6:119 Abs. 2 BW kennt, anders als in Deutschland, auch das Prinzip der Zinseszinsen. Nach einem Jahr wird die Hauptforderung um die in diesem Jahr fällig gewordenen Zinsen erhöht und die Zinsen werden im darauffolgenden Jahr auch über die auf die Hauptforderung addierten Zinsen aus dem vorliegenden Jahr berechnet.
Die Europäische Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs (2000/35/EC) wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 in nationales Recht umgesetzt und hat in Art. 6:119a und 6:120 BW Eingang gefunden. Der Zinssatz liegt im Falle des Zahlungsverzuges aus einem Handelsgeschäft sieben Prozent über den Refinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Zinssatz gilt nur für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist.
3. Inkassokosten
Die Kosten der Beauftragung eines Inkassounternehmens sind nicht reguliert und daher frei verhandelbar. Hier gibt es bei Inkassounternehmen viele unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten.
Anders als die Kosten der Beauftragung eines Inkassounternehmens sind die Inkassokosten die beim Schuldner beigetrieben werden können sehr wohl normiert. In Art. 6:96 Abs. 2c BW heißt es, dass unter dem Begriff "Vermögensschaden" auch die angemessenen Kosten zu verstehen sind, die dadurch entstanden sind, dass der Gläubiger versucht hat, eine Zahlung außergerichtlich zu erwirken. Davon ausgenommen werden die Kosten, die mit der gerichtlichen Geltendmachung von Leistungsansprüchen verbunden sind und von der Regelung der Prozesskosten in der niederländischen Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering, Rv) gedeckt werden.
Die Regelung der Prozesskosten in der niederländischen ZPO führt dazu, dass - wenn ein Disput zwischen Parteien zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führt - für die Zuweisung von geltend gemachten Vermögensschäden im Sinne des Art. 6:96 Abs. 2c BW (außergerichtliche Inkassokosten) nur sehr beschränkte Möglichkeiten bestehen. Das heißt im Klartext, sollte ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung einer Forderung beauftragt werden sein und damit nach einer oder zwei Mahnungen kein Erfolg haben und sollte die Forderung anschließend von einem Rechtsanwalt gerichtlich eingeklagt werden müssen, die Kosten des Inkassounternehmens meist nicht einklagbar und damit nicht erstattungsfähig sind.
Die Nederlandse Vereniging voor de Rechtspraak in der alle in der Niederlande tätigen Richter Mitglied sind hat in einem Bericht unter dem Namen "Rapport Voorwerk ll" (Bericht zur Vorarbeit II) die Normen für die Zuweisung von Vermögensschäden im Sinne des Art. 6:96 Abs. 2c BW beziffert und entwickelt. Es betrifft Normen, die die einzelnen Mitglieder der NVR in der Ausübung des Richteramts formell nicht binden, jedoch andererseits durch die Mitglieder der NVR weitgetragen und angewandt werden.
Die Richtervereinigung macht im Bericht dem Grunde nach keinen Unterschied zwischen Inkasso auf Grund von Verträgen, in denen eine Regelung über Inkassokosten enthalten ist (zum Beispiel in vertragsgegenständlichen allgemeine Geschäftsbedingungen) und Verträgen, in denen eine derartige Regelung nicht Bestandteil ist. Die NVR pauschaliert die Inkassokosten, die als Vermögensschaden zugewiesen werden können und zwar unter der Voraussetzung dass:
- die tatsächlichen Inkassokosten in dieser Höhe im Zweifel auch nachgewiesen werden können;
- die Höhe der Kosten im Vergleich zum Streitwert als angemessen zu betrachten ist;
- die Art der Tätigkeit, die die Kosten ausgelöst hat, im Hinblick auf den Streitgegenstand als angemessen zu betrachten ist.
- Bei der Höhe schlägt die NVR vor, die außergerichtlichen Inkassokosten auf zwei "Punktvergütungen" - gemäß der durch die Gerichte im Rahmen der Prozesskosten anzuwendenden Gebührentabelle (liquidatietarief) - an die Höhe beim Streitwert anzusetzen.
Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sein.
Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist durch Ankreuzfelder anwenderfreundlich gestaltet. Es ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der EU erhältlich, so dass es auch ohne Sprachkenntnisse in der verlangten Sprache ausgefüllt werden kann.
Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.
Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EG-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen.
Eine verständliche Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit einer Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.
2. Mahnverfahren nach nationalem niederländischem Recht
In den Niederlanden gibt es auch so etwas Ähnliches wie das Mahnverfahren in Deutschland. Vor allem bei unstrittigen (Geld) Forderungen ist dieses Eilverfahren "Inkasso Kort Geding" (etwa eine einstweilige Verfügung) eine sehr gute, schnelle und relativ einfache Möglichkeit unbezahlte Rechnungen nachträglich bezahlt zu bekommen.
Das Kort Geding Verfahren eignet sich für das Einklagen von Geldforderungen dem Grunde nach nur unter der Voraussetzung, dass der Anspruch vom Gericht auf sehr einfache Weise festgestellt werden kann und daher Einwendungen entweder nicht vorgetragen werden oder auf einfache Weise widerlegt werden können. Zusätzlich muss der Gläubiger ein schutzwürdiges dringendes Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs in einem Kort Geding Verfahren glaubhaft machen. Als schutzwürdiges Interesse an eine schnelle Titulierung einer Forderung kann zum Beispiel das Bestehen eines großen Liquiditätsbedarfs für die Kontinuität des vom Gläubiger betriebenen Unternehmens gelten.
Vergleichbar mit dem deutschen einstweiligen Verfügungsverfahren - im Sinne der §§ 916 ff. ZPO - ist das Kort Geding Verfahren kaum, da grundsätzlich in diesem Verfahren nach Zustellung der Klage eine mündliche Verhandlung stattfindet. Erst in dieser mündlichen Verhandlung trägt der Beklagte (auf Beklagtenseite gibt es im Falle eines Kort Geding Verfahrens anders als auf Klägerseite keinen Anwaltszwang) oder seinen Anwalt ein Plädoyer vor, das er danach in schriftlicher Form zur Gerichtsakte reicht. Dieses Plädoyer gilt als Klageerwiderung in einem Kort Geding Verfahren. Nach Erlass des Urteils ist ein Hauptverfahren noch immer möglich, auch wenn gegen das Urteil in Kort Geding nicht fristgemäß das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wird. Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen ab Datum des Urteils. Im Hauptverfahren kann, trotz rechtskräftigem Urteil in einem Kort Geding Verfahren, anders entschieden
Zur Übernahme der pauschalierten Gerichtsgebühren verurteilt in den Niederlanden das Gericht in der Regel der Prozessverlierer. Es kann aber auch den Sieger zu einer teilweisen Kostenübernahme verpflichten.
Anwaltsgebühren
Eine der deutschen Rechtsanwaltsgebührenordnung vergleichbare Regelung gibt es in den Niederlanden nicht. Rechtsanwälte berechnen ihre Gebühren zumeist nach aufgewendeten Stunden, wobei die Stundensätze je nach Art des Verfahrens, der Höhe des Streitwerts, der nötigen Spezialkenntnis des Anwalts, Dringlichkeit des Verfahrens und ggf. nach der Berufserfahrung unterschiedlich hoch sein können. Eine Honorarvereinbarung ist zulässig: Ein Erfolgshonorar ist in dem Sinne erlaubt, dass im Fall des Obsiegens der Stundensatz höher angesetzt wird als im Fall, dass die Partei unterliegt. Auch ein Pauschalhonorar kann ausgehandelt werden. No-Cure-no-Pay Vereinbarungen sind nach niederländischem Standesrecht und der niederländischen Rechtsanwaltskammer unzulässig.
Das Anwaltshonorar ist frei verhandelbar. Derzeit bewegt sich der übliche Mindeststundensatz um die 185 Euro zuzüglich einer festen Kostenpauschale pro Stunde (üblicherweise fünf bis sieben Prozent) und Mehrwertsteuer. Abhängig vom Streitwert arbeiten jedoch viele Rechtsanwälte gegen (wesentlich) höhere Stundenhonorare, die jedoch nicht selten verhandelbar sind.
Die erstattungsfähigen Prozesskosten werden durch das Gericht anhand eines Punktesystems festgesetzt, dem sogenannten "Liquidationstarif' (liquidatietarief). Jede Prozesshandlung (zum Beispiel die Einreichung eines Schriftsatzes, die Einreichung der Klage, die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins und so weiter) ist mit einem halben bis zu zwei Punkten zu bewerten, wobei der Wert pro Punkt sich wiederum nach dem Streitwert bemisst.
Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in der Niederlande muss der Vollstreckungsantrag an den zuständigen niederländischen Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung am Landgericht (voorzieningenrechter van de rechtbank) gestellt werden. . Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Niederlande kann auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.
Entscheidungen der niederländischen Gerichte (Urteil, Beschluss, Entscheidung), beglaubigte Urkunden (notarielle Urkunden) und einige weitere Schriftstücke stellen ebenso Vollstreckungstitel dar.
Eine vollstreckbare Ausfertigung der Gerichtsentscheidung durch den Urkundsbeamten wird den Parteien kostenlos ausgehändigt. Hierbei handelt es sich um eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, die am oberen Rand den Wortlaut "In naam der Koningin“ (Im Namen der Königin) trägt. Hieran ist erkennbar, dass es sich um eine vollstreckbare Ausfertigung, d.h. eine Gerichtsentscheidung in vollstreckbarer Form, handelt. Die Vollstreckung ist nur möglich, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung der Gerichtsentscheidung vorliegt.
Auch von einer notariellen Urkunde kann eine vollstreckbare Ausfertigung bzw. eine erste beglaubigte Abschrift ausgestellt werden.
Die Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Gerichtsentscheidung ermächtigt den Gerichtsvollzieher, eine Vollstreckung durchzuführen. Der Gläubiger kann dem Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Ausfertigung selbst aushändigen; er muss hierzu nicht die Dienste eines Anwalts in Anspruch nehmen.
Vor der Vollstreckung stellt der Gerichtsvollzieher der Person, gegen die die Vollstreckung erfolgen soll, das Schriftstück zu. Der Zweck der Zustellung des Schriftstücks besteht darin, der Gegenpartei das Urteil zur Kenntnis zu bringen und ihr klar zu machen, dass der Gläubiger die Befolgung der Entscheidung verlangt.
2. Zwangsvollstreckung
Ist der Anspruch tituliert kann dieser über den Gerichtsvollzieher vollstreckt werden.
Die Zwangsvollstreckung (tenuitvoerlegging) nach niederländischem Recht fußt vor allem auf den Artikeln 430 ff. des niederländischen Zivilprozessgesetzbuches (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering).
Der Gerichtsvollzieher ist die Schlüsselfigur bei der Vollstreckung; er handelt stets auf Anweisung und im Namen der Person, die die Vollstreckung beantragt. Diese Anweisungen werden durch Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung erteilt. Generell benötigt der Gerichtsvollzieher keine gesonderte Ermächtigung.
Die Handlungen, die der Gerichtsvollzieher im Zusammenhang mit der Vollstreckung ausführen darf, umfassen unter anderem:
- Zustellung des Vollstreckungstitels an die Person, gegen die vollstreckt wird;
- Aufforderung zur Erbringung der Leistung, z. B. Aufforderung zur Zahlung eines Geldbetrags;
- Entgegennahme einer Zahlung, wenn der Schuldner eine Zahlung leistet;
- Pfändung.
Die Vollstreckungspfändung kann sich erstrecken auf:
- bewegliches Vermögen, bei dem es sich nicht um eingetragene Vermögensgegenstände handelt;
- Inhaberrechte oder Rechte an Orderpapieren, an Namensaktien oder anderen Namenspapieren;
- einen Drittschuldner (per Pfändungsbeschluss)
- unbewegliches Vermögen
- Schiffe
Grundsätzlich kann sich die Pfändung auf das gesamte Vermögen des Schuldners erstrecken. Es gibt jedoch Vermögenswerte, die nicht gepfändet werden dürfen, beispielsweise die für den lebensnotwendigen Bedarf erforderlichen Vermögensgegenstände wie Kleidung, Nahrung, beruflich genutztes Werkzeug, Fachliteratur sowie für Bildung, Kunst und Wissenschaft bestimmte Vermögensgegenstände. Ein Teil der regelmäßigen Lohn- oder Gehaltszahlungen, Unterhaltszahlungen oder Beihilfezahlungen ist unpfändbar.
Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt nach Art. 3:306 BW 20 Jahre.
2. Besondere Verjährungsfristen
In zwanzig Jahren verjähren
titulierte Ansprüche, d.h. das Recht, aufgrund eines Gerichts- oder Schiedsgerichtsurteils zu vollstrecken, ab dem Tag, der auf den folgt, an dem die Entscheidung ergangen ist (Art. 3:324 Abs. 1 BW)
In zehn Jahren verjähren
Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an Bauwerken, ab dem Zeitpunkt der Abnahme
In fünf Jahren verjähren
- Ansprüche aus Vertrag, d.h. auf Erfüllung einer Verbindlichkeit (Art. 3:307 Abs. 1 ), ab dem Zeitpunkt der Einklagbarkeit (der Tag nach Fälligkeit der Forderung); hierzu zählen Ansprüche auf Zahlung von Zinsen von Geldbeträgen, Leibrenten, Dividenden, Mietzinsen, Pachtzinsen und weiter von allem, was jährlich oder mit kürzerer Frist gezahlt werden muss, ab dem Zeitpunkt der Einklagbarkeit / dem Tag nach Fälligkeit der Forderung (Art. 3:308 BW);
- Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung, ab dem Tag, der auf den folgt, an dem der Gläubiger vom Bestehen seiner Forderung und der Person des Empfängers Kenntnis erhält; die Ansprüche verjähren spätestens zwanzig Jahre nach Entstehen der Forderung (Art. 3:309 BW);
Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige (Art. 7:23 Abs. 2 BW)
3. Beginn der Verjährungsfrist
Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, beginnt die Verjährungsfrist bei einem Anspruch auf Erfüllung einer Verpflichtung mit dem Tag, der auf den folgt, an dem die sofortige Erfüllung gefordert werden kann (Art. 3:313 BW)
4. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen
- durch Klageerhebung<
- durch Anerkenntnis des Schuldners, das schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgen kann (Art. 3:318 BW);
- bei schuldrechtlichen Ansprüchen durch schriftliche Mahnung oder eine andere schriftliche Mitteilung, in welcher sich der Gläubiger unmissverständlich sein Recht auf Erfüllung vorbehält;
- bei anderen Ansprüchen müssen diese innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Mahnung durch Klageerhebung sowie durch jede andere Handlung der Rechtsverfolgung geltend gemacht werden (Art. 3:317 BW).
Ein Anspruch verjährt nicht, solange ein Hemmungsgrund vorliegt, und ebenfalls nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Hemmungsgrund wegfällt. Die Verjährung ist gehemmt
wenn der Schuldner vorsätzlich die Existenz der Forderung oder deren Fälligkeit verheimlicht (Art. 3:321 Abs. 1 BW) ;
durch Anmeldung der Gläubigerforderung im Schuldnerkonkurs (Art 26, Art. 36 Faillissementswet, Konkursgesetz).
5. Besonderheit
Anders als es nach deutschem Recht der Fall ist, hat der Gläubiger eines Leistungsanspruchs die Möglichkeit, die Unterbrechung der Verjährung einseitig herbeizuführen mit der Folge, dass eine neue Verjährungsfrist (von fünf Jahren) beginnt. Die Unterbrechung der Verjährung tritt nämlich nicht nur ein durch einen Akt der Rechtsverfolgung (beispielsweise die Klageerhebung oder die Sicherungspfändung mit Zustimmung des Gericht), sondern auch durch eine schriftliche Erklärung des Gläubigers an den Schuldner, oder durch ein Mahnschreiben an den Schuldner, woraus hervorgeht, dass der Gläubiger sich eindeutig die Geltendmachung des Leistungsanspruchs vorbehält. Der Leistungsanspruch muss in der schriftlichen Erklärung beziehungsweise in der Mahnung so genau angedeutet werden, dass es dem Schuldner eindeutig erkennbar ist, um welchen Anspruch es sich bei der Erklärung/Mahnung handelt. Die schriftliche Erklärung beziehungsweise die Mahnung haben ihre Wirkung erst nach Zugang beim Schuldner.
Auch die Verjährung anderer Ansprüche kann auf gleiche Weise unterbrochen werden, jedoch unter der Voraussetzung, dass innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Tag nach dem Tag an dem die Erklärung beziehungsweise die Mahnung dem Schuldner zugegangen ist, ein Akt der Rechtsverfolgung stattfindet.
Einzelfirma | Eenmanzaak Die Eenmanszaak, das Einzelunternehmen, ist die am häufigsten vorkommende Gesellschaftsform. Die Person, die diese Rechtsform wählt, ist allein verfügungsberechtigt. Der Nachteil dieser Rechtsform ist die vollständige Rechtshaftung. Der Unternehmer haftet mit dem gesamten Vermögen, ob geschäftlich oder privat, für die Risiken die das Unternehmen eingeht. Die Einzelfirma ist in das Handelsregister der örtlichen Handelskammer (Kamer van Koophandel) einzutragen. Weitere Formalitäten bestehen nicht. |
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) | Maatschap Die Maatschap ist ein Verband von Einzelpersonen dar, die sich zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit zusammengeschlossen haben. Die Gründung erfolgt grundsätzlich formfrei durch die gemeinsame zielgerichtete Betätigung zu einem gewerblichen Zweck. Es empfiehlt sich jedoch stets zu Dokumentationszwecken die einzelnen Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Struktur der Gesellschaft in einem Vertrag festzuhalten. Wesentliches Merkmal der Maatschap ist die unbeschränkte Haftung der einzelnen Gesellschaftsmitglieder durch die unternehmerische Betätigung entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. |
Offene Handelsgesellschaft (OHG) | Vennootschap onder Firma (VOF) Diese stellt einen Verband von Einzelpersonen dar, die sich zur Ausübung eines gemeinsamen unternehmerischen Zweckes zusammen getan haben. Wesentliches Merkmal der V.O.F. ist die unbeschränkte Haftung der einzelnen Gesellschaftsmitglieder durch die unternehmerische Betätigung entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die V.O.F. muss bei der örtlichen Handelskammer (kamer van koophandel) angemeldet und registriert werden. Die Gesellschaft ist kein Steuersubjekt für die Körperschaftssteuer. Vielmehr muss jeder Gesellschafter seinen Anteil am Unternehmensgewinn entsprechend der Ausschüttungen im Rahmen der eigenen Einkommensteuererklärung angeben und belasten. |
Kommanditgesellschaft (KG) | Commanditaire Vennootschap (CV) Vergleichbar mit der deutschen Kommanditgesellschaft ist im niederländischen Gesellschaftsrecht noch die Commanditaire Vennootschap (CV). Hier können Gesellschafter als nicht persönlich haftend der Gesellschaft beitreten, wobei zwingend ein Gesellschafter unbeschränkt haften muss. |
Kommanditgesellschaft a.A. (KGaA) | Commanditaire Vennootschap op Andelen (CVOA) |
Verein | Vereniging |
Genossenschaft | Coöperatie Es gibt drei unterschiedliche Formen der Genossenschaft: Genossenschaft, deren Mitglieder voll haften Genossenschaft, deren Mitglieder beschränkt haften Genossenschaft, deren Mitglieder nicht haften Genossenschaften sind nicht verpflichtet, ihr Genossenschaftskapital zu veröffentlichen. |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) | Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid (BV) Die B.V. ist eine juristische Person, deren Kapital auf verschiedene Gesellschaftsanteile verteilt ist. Die Gesellschaftsanteile befinden sich im Eigentum von einem oder mehreren Gesellschaftern. Die B.V. ist als juristische Person Träger von Rechten und Pflichten. Die Haftung besteht ausschließlich nur in Höhe des Gesellschaftsvermögens, sodass die einzelnen Gesellschafter nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Die B.V. ist somit das niederländische Gegenstück zur deutschen GmbH. Am 1. Oktober 2012 ist das Gesetz zur Flexibilisierung und Vereinfachung des Rechts der niederländischen GmbH (Wet vereenvoudiging en flexibilisering bv-recht) vom 18. Juni 2012 in Kraft getreten. Damit wurden wesentliche Vorschriften des zweiten Buches des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek Boek 2) geändert. Für die Gründung einer BV ist ab 1. Oktober 2012 nur noch Folgendes erforderlich:
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Aktiengesellschaft (AG) | Namlose Vennootschap (NV) Die N.V. ist eine juristische Person, deren Kapital auf verschiedene Anteile entfällt. Unterschied zur B.V. ist der Umstand, dass diese Anteile nicht personengebunden und damit frei übertragbar sind. Die N.V. ist somit vergleichbar mit einer deutschen Aktiengesellschaft. Die Gründung erfolgt ebenfalls über notarielle Gründungsurkunde. Das Mindeststammkapital der N.V. liegt derzeit bei 45.000,00 €. |
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) | Europees economisch samenwerkingsverband (EESV) Eine EESV muss sich aus mindestens zwei Mitgliedern aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzen. Die Mitglieder müssen jeweils rechtlich selbständig sein. Mitglieder können demnach Unternehmen wie Einzelfirmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sein, aber auch Freiberufler, Selbstständige, Landwirte, Verbände, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein Stammkapitel ist nicht erforderlich. Die Mitglieder haften für sämtliche Verbindlichkeiten der EWIV gesamtschuldnerisch und unbeschränkt nach außen. |
Europäische Gesellschaft SE | Europeesevennootschap (SE) Lateinisch auch Societas Europaea, ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien. Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro. Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Ihr Kapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals. |
Repräsentanz / Niederlassung | Vestiging Zur unternehmerischen Betätigung in den Niederlanden kann auch eine Niederlassung einer ausländischen Gesellschaftsform gegründet werden, beispielsweise eine niederländische Niederlassung einer deutschen GmbH. Voraussetzung ist hier zunächst, dass ein in den Niederlanden liegender Sitz der Gesellschaft vorhanden ist, an welchem die Niederlassung gegründet werden kann. Eine notarielle Beurkundung für die Errichtung ist in den Niederlanden nicht erforderlich. Gleichwohl kann ein in Deutschland notariell zu beurkundender Gesellschafterbeschluss erforderlich sein. In den Niederlanden sind verschiedene Registrierungen bei der zuständigen Handelskammer und den Finanzämtern notwendig. |
Gesetzliche Grundlage des niederländischen Insolvenzrechts ist vor allem das Konkursgesetz der Niederlande (Faillissementswet). Der Konkurs setzt grundsätzlich voraus, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Auch Gläubiger können den Konkursantrag stellen. Konkursgericht ist in der Regel das Landgericht (rechtbank) am letzten Wohnsitz des Schuldners.
Drei Formen der Insolvenz sind möglich:
- Konkurs
- Vergleich
- Schuldensanierung
Die Bezirksgerichte sind für Entscheidungen über alle diese Arten des Insolvenzverfahrens sowie für die Speicherung der relevanten Daten in ihren Registern zuständig. Ferner sind sie für die (automatische) Übermittlung von Insolvenzanträgen an den Rat für Rechtsprechung verantwortlich, der diese in sein Zentrales Insolvenzregister (CIR) für Konkurse und Vergleiche eingibt.
2. Anmeldung von Forderungen
Der niederländische Konkursverwalter teilt in der Regel den ihm bekannten Gläubigern schriftlich mit, binnen welcher Frist sie ihre Forderungen anmelden müssen und wann der Prüfungstermin ist. Den Anmeldungen sind Dokumente zum Beleg der Forderung beizulegen. Eine Fristversäumung kann zum Ausschluss der Forderung im weiteren Verfahren führen.
3. Weitere Informationen
Vor der Verteilung der Konkursmasse werden regelmäßig zunächst die Verfahrenskosten ausgeglichen. Anschließend werden bevorrechtigte Gläubiger befriedigt, beispielsweise das Finanzamt, die Sozialversicherungsträger oder die Arbeitnehmer wegen vor dem Konkurs fälligen Löhnen. Erst anschließend werden die anderen Gläubiger mit angemeldeten und als zulässig festgestellten Forderungen in die Verteilung einbezogen.
Das CIR enthält alle Informationen aus veröffentlichten Insolvenzanträgen, wie
- Angaben zur Person
- Firmennamen
- Unternehmensregisternummer
- Angaben zum Insolvenzverwalter und vorläufigen Verwalter
- alle laufenden Anträge
Das CIR wurde per Gesetz eingerichtet; die in ihm gespeicherten Daten können daher als rechtsverbindlich gelten.
Neben dem CIR gibt es noch ein Zentralregister für Schuldensanierung (Central Register for Debt Restructurings (CRDR), das von einem der Räte für Prozesskostenhilfe geführt wird. Als (vom Gesetz nicht geforderte) Extraleistung bietet das CIR auch Daten aus dem CRDR. Derzeit wird über eine Zusammenlegung dieser beiden Register diskutiert.
Sowohl das CIR als auch das CRDR können online abgefragt werden.
Das Zentrale Insolvenzregister enthält Daten über Konkurse, Zahlungseinstellungen und Schuldensanierungen bei natürlichen Personen (Privatpersonen), die von den örtlichen Registern bei verschiedenen Gerichten verwaltet werden.
Die Einsichtnahme in das niederländische Insolvenzregister ist kostenlos. Für die Online-Abfrage des CIR bestehen keine Beschränkungen.
Die Suche nach natürlichen Personen kann erfolgen nur mit
- Name und Geburtsdatum
- Name, Postleitzahl und Hausnummer
- Geburtsdatum, Postleitzahl und Hausnummer.
Insolvenzanträge können bis zu einem Jahr nach ihrer Veröffentlichung nach Datum abgerufen werden. Nach Unternehmen und juristischen Personen kann gesucht werden mit
- Firmennamen
- Unternehmensregisternummer
- Anschrift.
Mit einer umfassenden EuroScore® Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.
Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.
Unternehmensrecherche
Eine kostenfrei Online-Recherche kann über das niederländische Insolvenzregister erfolgen. Das Zentrale Insolvenzregister (Centraal Insolventieregister) ist im Onlineauftritt des niederländischen Gerichtsportals rechtsprak.nl einsehbar. Das Zentrale Insolvenzregister enthält sowohl Daten von insolventen natürlichen als auch juristischen Personen aus den Niederlanden (etwa niederländischen Gesellschaften mit beschränkten Haftung - (besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid - kurz: B.V.). Die Internetseite bietet eine Online-Suche nach Name, Firma und/oder Adresse an.
Personenrecherche
Das Register von Schuldensanierungen (Landelijk Register Schuldsanering) ist ein Dienst, den das niederländische Amt für Rechtsbeistand anbietet. Der Inhalt kann online über eine Suchfunktion konsultiert werden. In diesem Register sind allerdings nur natürliche Personen, das heißt beispielsweise keine B.V., erfasst. Auch stellt dieses Online-Register keinen offiziellen Ersatz der bei den Konkursgerichten geführten öffentlichen Register von Schuldensanierungen dar.
Rechtsanwaltsgebühren
Im Gegensatz zu Deutschland trägt der verurteilte Schuldner nicht die vollen Rechtsanwaltsgebühren des Gläubigers.
Deutsch-Niederländische Handelskammer Nederlands-Duitse Handelskamer Nassauplein 30 2585 EC Den Haag NIEDERLANDE Tel.: +31 70 31141-00 Fax: +31 70 31141-99 E-Mail: info@dnhk.org Internet: www.dnhk.org Nederlandse Orde van Advocaten | Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ambassade van Duitsland Groot Hertoginnelaan 18-20 2517 EG Den Haag NIEDERLANDE Tel.: +31 70 34206-00 Fax: +31 70 36519-57 E-Mail: info@den-haag.diplo.de Internet: https://niederlande.diplo.de/ | NVI nederlandse vereniging voor incasso-ondernemingen Postbus 279 1400 AG Bussum NIEDERLANDE Tel.: +31 35 6994210 Fax: +31 35 6945045 E-Mail: info@nvio.nl Internet: www.nvio.nl Koninklijke Beroepsorganisatie van Gerechtsdeurwaarders www.kbvg.nl |
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Quellenhinweise / Informationen: |