Auslandsinkasso: Lettland

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Lettland

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in Lettland zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Flagge Lettland
Lettland
Latvijas Republika
Republik Lettland
Landkarte Lettland
Hauptstadt:
Staatsform:
Grösse:
Einwohner:
Landessprachen:
Währung:

Zeitzone:
ISO-Code:
Ländervorwahl:
Coface Landesrating:
Geschäftsklima:
Riga
Republik
64.589 km²
2,3 Mio.
Lettisch
Euro 1 Euro = 100 Cent
UTC + 3 MESZ März bis Oktober
LV
+271
Inkasso Rating Lettland
Inkasso Rating Lettland
Forderungseinzug Komplexität
Inkassokomplexität Lettland

Inkasso-Schwierigkeitsgrad 34/100

Inkasso-Risiko Lettland
Inkasso-Konditionen
Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:

Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
(Außergerichtliches Inkasso) 
18%
Vertragskunden EUR 0,00
Sonstige Kunden EUR 50,00
Auf Anfrage (optional)
Auf Anfrage (optional)

Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Lettland – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

  • Das Zahlungsverhalten lettischer Unternehmen ist sehr gut. Die meisten Zahlungen erfolgen in der Regel im Voraus oder innerhalb von 30 Tagen.Die Zahlungsverzugsw-Richtlinie 2111/7/EU ist in Lettland vollständig umgesetzt.
  • Die lettischen Gerichte sind recht effizient, wenn es darum geht, Streitigkeiten zeitgerecht zu lösen;. Das EU-Mahnverfahren ist anwendbar. Die vorgerichtliche Eintreibung von Forderungen bleibt jedoch immer noch die effektivste Option.
  • In den vergangenen Jahren war das Insolvenzrecht in Lettland etlichen Anpassungen unterworfen, um die Effizienz von Insolvenzverfahren zu erhöhen. Trotzdem führen Insolvenzen in Lettland häufig zu einer Lose-Lose-Situation – ausgelöst durch eine in der Regel unzureichende Befriedigung der Insolvenzgläubiger und es ist eher selten, dass ungesicherte Gläubiger in der Praxis eine Quotenzahlung erhalten.
Starkes Wachstum im Jahr 2022

Die Wirtschaft hat bereits 2021 wieder das Niveau von vor der Pandemie erreicht. Umfangreiche staatliche Maßnahmen und die Beschleunigung der Exporte stützten die Wirtschaftstätigkeit, insbesondere in den ersten drei Quartalen 2021. Das letzte Quartal 2021 zeigte jedoch eine schwächere Leistung aufgrund rasch steigender Infektionsraten, die eine Verschärfung der Eindämmungsmaßnahmen zur Folge hatten. Dennoch wird erwartet, dass sich die wirtschaftliche Erholung im Jahr 2022 vor dem Hintergrund steigender Impfraten verstärken wird. Das starke Lohnwachstum und die angesammelten Ersparnisse werden den Konsum der privaten Haushalte als Hauptwachstumstreiber unterstützen. Der Arbeitsmarkt hat sich bereits 2021 verbessert, und die Dienstleistungssektoren werden 2022 bereit sein, mehr Mitarbeiter einzustellen. Das Lohnwachstum wird durch zunehmende offene Stellen unterstützt, während die Arbeitslosenquote (6,7 % im Oktober 2021) noch nicht auf das Niveau vor der Pandemie gesunken ist. Die Beschleunigung des Verbrauchs der privaten Haushalte wird jedoch durch die hohe Inflation gebremst. Die weltweiten Energiepreise sind in die Höhe geschnellt und haben die inländischen Preise für Kraftstoffe, Heizung, Gas und Strom in die Höhe getrieben. Es wird erwartet, dass der Preisdruck frühestens in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 nachlassen wird. Außerdem werden die Exporte durch die Nachfrage aus der EU gestützt, die nach wie vor der wichtigste Handelspartner ist. Lettland hat bereits von einem Anstieg der Auslandsnachfrage profitiert, insbesondere nach mineralischen Produkten, Eisen und Stahl, Maschinen und Ausrüstungen sowie chemischen und Holzprodukten. Es wird jedoch erwartet, dass die Importe noch stärker anziehen werden, so dass der Beitrag der Nettoexporte zum BIP-Wachstum negativ sein wird. Die Bruttoanlageinvestitionen werden von den EU-Mittelzuflüssen profitieren. Außerdem dürften die Investitionen in Immobilien zunehmen, was sich bereits in der steigenden Zahl der Baugenehmigungen widerspiegelt. Nachdem die Pandemie nach der ersten Welle abgeklungen ist, sind die Haushalte wieder bereit, Hypothekenkredite aufzunehmen. Die Investitionen der Unternehmen stagnieren jedoch relativ stark, und die Unsicherheit ist immer noch relativ groß. Ihre Investitionsbereitschaft dürfte sich 2022 verbessern.
Geringeres Defizit durch steuerliche Unterstützung

Das Haushaltsdefizit des vergangenen Jahres stieg aufgrund von Stützungsmaßnahmen (in Höhe von insgesamt fast 5 % des BIP) nicht nur zu Beginn des Jahres 2021, sondern auch in den letzten Monaten aufgrund der Wiedereinführung von Beschränkungen im Zusammenhang mit der Pandemie an. Im Jahr 2022 wird das Defizit mit dem Abbau dieser Maßnahmen sinken, aber immer noch 2 % des BIP betragen. Zu den zusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen gehören vor allem eine Erhöhung des Freibetrags bei der Einkommensteuer (von 300 EUR im Jahr 2021 auf 500 EUR im Juni 2022), Lohnerhöhungen für Beschäftigte im Gesundheits- und Sozialwesen sowie für Lehrkräfte und ein Investitionspaket zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung. Zusätzliche Mittel werden auch für die regionale und kommunale Entwicklung bereitgestellt. Lettland wurden 6,7 % des BIP 2020 an Zuschüssen aus dem EU-Konjunkturprogramm zugewiesen, von denen 35 % bis 2023 ausgegeben werden sollen. Etwa 60 % werden für die Bekämpfung des Klimawandels und die Beschleunigung des digitalen Wandels in Lettland verwendet. Obwohl die Staatsverschuldung während der Pandemie stark angestiegen ist, bleibt sie im europäischen Vergleich relativ niedrig. Dies trägt zu den niedrigen Schuldendienstkosten bei (weniger als 1 % des BIP).

Im Jahr 2022 wird sich die Leistungsbilanz im Zuge des anhaltenden Wirtschaftsaufschwungs wieder in ein (geringes) Defizit verwandeln, was zu einem größeren Handelsbilanzdefizit beitragen wird. Das Wachstum der Warenexporte wird solide bleiben, während die Importe im Einklang mit dem Verbrauch der privaten Haushalte zunehmen werden. Der Überschuss in der Dienstleistungsbilanz wird sich voraussichtlich weiter erholen, da die IKT und andere Unternehmensdienstleistungen weiterhin florieren dürften. Außerdem werden die Dienstleistungsexporte angekurbelt, sobald sich die Reisetätigkeit erholt, da der lettische Tourismussektor vor der Pandemie fast 10 % zum BIP beitrug. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass er im Jahr 2022 wieder ein ähnliches Niveau erreicht. Die Auslandsverschuldung liegt bei über 120 % des BIP und ist eine Folge der früheren hohen Leistungsbilanzdefizite. Sie ist nach wie vor die höchste unter den EU-Ländern, nimmt aber ab.
Anstehende Wahlen könnten Veränderungen auf der politischen Bühne bringen

Krišjānis Kariņš wurde 2019 zum Ministerpräsidenten ernannt und steht an der Spitze der regierenden breiten Koalition aus der Neuen Konservativen Partei, der populistischen KPV, der liberalen Partei AP!, der Nationalistischen Allianz und der liberal-konservativen Partei Neue Einheit. Obwohl die pro-russische Partei Harmonie aus den Parlamentswahlen 2018 als Sieger hervorging (20 % der Stimmen und damit 23 von 100 Sitzen), spiegelt die fehlende politische Vertretung der großen russischsprachigen Minderheit (30 % der Bevölkerung) in den aufeinanderfolgenden Regierungen ihre Ausgrenzung aus der lettischen Gesellschaft wider, und das in einem Land, in dem die Sprache eine wichtige Identitätsfrage ist. Die Beziehungen zu Russland sind seit dem Bau eines Grenzzauns im Jahr 2019 wieder angespannt. Obwohl der Zaun offiziell dazu gedacht ist, den Schmuggel und die illegale Einreise von Migranten nach Lettland einzudämmen, wird er von einigen russischen Medien und Politikern als eine Geste Rigas gegen Moskau verstanden. Die Risiken für die politische Stabilität könnten aufgrund der verschärften Pandemiemaßnahmen zunehmen. Als Reaktion auf den raschen Anstieg neuer Coronavirus-Fälle und die starke Belastung der Krankenhäuser im Oktober 2021 verhängte die Regierung eine vierwöchige Ausgangssperre. Die Maßnahmen wurden im November 2021 gelockert, allerdings sind alle Leistungen mit Ausnahme der Grundversorgung nur noch mit einem COVID-19-Zertifikat verfügbar. Die Zunahme neuer COVID-19-Fälle könnte dazu führen, dass im Jahr 2022 wieder restriktivere Maßnahmen eingeführt werden. Da die Regierung zunehmend unpopulär wird, könnten die Parlamentswahlen im Oktober 2022 eine weitere Mitte-Rechts-Koalition hervorbringen.
 
1. Rechtsgrundlage Inkasso
In Lettland wird die Rechtsberatung nicht durch eine spezielle beziehungsweise mit dem in Deutschland geltenden Rechtsberatungsgesetz beziehungsweise Rechtsdienstleistungsgesetz vergleichbare Bestimmung zu Inkassodiensten geregelt. Entsprechend existieren keinerlei Beschränkungen für die Ausübung einer beruflichen Rechtsberatung und der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (einschließlich Inkasso). In der Rechtsberatung dürfen in Lettland auch Personen ohne juristische Hochschulbildung tätig sein. Einzig Rechtsanwälte und Notare bedürfen einer staatlichen Zulassung.

Analog zur Legitimierung ist auch die Vorgehensweise von Inkasso-Unternehmen nicht gesetzlich geregelt oder anderweitig festgelegt. Die Inkasso-Methoden haben sich seit Mitte der 90er Jahre infolge des Markteintritts internationaler Unternehmen an die in anderen europäischen Staaten geltenden Standards zum Forderungsmanagement angepasst. In Lettland sind keine gesetzlichen Regelungen zum Schuldnerschutz festgelegt. Die Datenschutzrichtlinie ist lediglich auf Privatpersonen anwendbar, für Unternehmen gibt es bislang noch keinerlei Regelungen zum Datenschutz. Die Inkassounternehmen haben sich daher zu einer konsequenten, aber gleichzeitig immer fairen und seriösen Beitreibung gegenüber dem Schuldner verpflichtet, um der Reputation der beteiligten Parteien keinen Schaden zuzufügen.

Regelungen zum Schuldnerverzug finden sich in den Paragraphen 1652 ff. des Lettischen Zivilgesetzbuches (Civillikums), im Folgenden: LZGB. Die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Handelsverkehr hat Lettland übernommen und umgesetzt. Ist der Schuldner mit der Zahlung in Verzug, kann der Gläubiger Verzugszinsen sowie Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen. Verzug liegt vor, wenn der Schuldner trotz Mahnung und Fälligkeit der Forderung nicht leistet. Ist im Vertrag keine Regelung getroffen, so wird eine Forderung regelmäßig sofort mit Erbringung der Gegenleistung fällig.

Der Gläubiger hat entsprechend den Paragraphen 1753 ff. LZGB ab Eintritt des Verzugs einen Anspruch auf Verzugszinsen. Der gesetzliche Zinssatz liegt im Allgemeinen derzeit bei sechs Prozent beziehungsweise im Falle einer Vergütung von Warenlieferungen, Käufen oder Dienstleistungen bei sieben Prozent über dem von der der lettischen Nationalbank festgelegten Hauptrefinanzierungssatz. Der Basiszinssatz wird zweimal pro Jahr - jeweils zum 1. Januar und 1. Juli - angepasst.

2. Verzugsschaden / Verzugszinsen
Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verzugsschadens werden durch die Paragraphen 1770 ff. LZGB erfasst. Demnach hat ein Schuldner, der mit der Zahlung der Forderung in Verzug ist, dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Entgangener Gewinn kann unter den Vorraussetzungen der Paragraphen 1786 und 1787 LZGB geltend gemacht werden. Die Sonderregelung des Paragraph 1788 LZGB lässt als Gewinnersatz für verspätet gezahlte Geldschulden nur die entsprechenden gesetzlichen Zinsen zu, sofern keine höheren Schäden nachgewiesen werden können. Maßgebend für die Höhe des Verzugsschadens sind die Paragraphen 1786 ff. LZGB.

3. Außergerichtliches Inkasso
In Anbetracht dessen, dass Inkasso-Unternehmen keinen festen Regelungen unterliegen und es in Lettland auch keine zentrale Auskunftei gibt, ist es üblich, die Mahnstufen individuell an den konkreten Einzelfall anzupassen. Die Mehrzahl der Inkassounternehmen verfügt über eigene Datenbanken mit Informationen zur Bonität und Vermögenslage von Unternehmen und bietet scored-based Inkassoverfahren unter Berücksichtigung des bisherigen Zahlungsverhaltens von Schuldnern an.

Die Erfolgsquoten sind je nach Branche sehr unterschiedlich. Generell aber gilt: sofern das Inkasso-Verfahren frühzeitig und unverzüglich eröffnet wird, sind bei einem parallelen Einsatz von postalischen und telefonischen Mahnungen Erfolgsquoten von bis zu 90 Prozent realistisch. Mit zunehmender Zeitdifferenz zwischen dem Entstehen der Forderung und der Einbeziehung des Inkasso-Unternehmens sinken die Erfolgsaussichten und liegen hei Forderungen, die kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist stehen, unterhalb der zehn Prozentmarke.

In Lettland sind EDV-basierte Lösungen zur Übertragung der Forderung und zur Kommunikation zwischen Inkasso-Unternehmen und Gläubiger flächendeckend und in größeren Umfang als in Deutschland vorhanden. So können Unternehmen ihre Forderungen auch per E-Mail oder Online-Formular übermitteln. Insbesondere bei Großkunden genießt diese Art der Informationsübermittlung einen hohen Stellenwert, aber auch kleinere Auftraggeber investieren vermehrt in die technologischen Voraussetzungen zum automatisierten Forderungseinzugs- und Inkassoverfahren.

4. Inkassokosten
In Lettland existiert keine rechtliche Vorgabe zur Höhe und Ausgestaltung der Inkassokosten. Die Bemessung der Gebühren ist den Inkassounternehmen überlassen. Die Kosten eines Inkassoauftrags lassen sich daher nicht genau beziffern und hängen im Einzelfall von einer Vielzahl von Faktoren ab.

In der Regel richten sich die Gebühren für die Tätigkeit im Inkassoverfahren nach der Höhe des Gegenstandswertes der einzuziehenden Forderung. Nicht unüblich sind auch die Einbeziehung der voraussichtlichen Erfolgsquote beziehungsweise des individuellen Schwierigkeitsgrads des Inkassovorgangs sowie der Ansatz von Gebühren für Informationen und Leistungen von Dritten. Vereinzelt berechnen Inkassounternehmen für ihre Tätigkeit ein fixes Basishonorar in Form einer Grundgebühr und einen variablen Aufschlag in Form einer Erfolgsgebühr, die sich nach der Höhe des tatsächlich beim Auftraggeber eingegangenen beziehungsweise aufgerechneten Betrages oder nach dem Wert der zurückgegebenen Waren bestimmt.

In Form von Paragraph 2052 LZGB existiert zwar eine Regelung, die den Schuldner zur Übernahme der Kosten für die Geltendmachung von Forderungen aus Kaufverträgen verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung der Forderung und der Forderungseinzugskosten kann aber eine einzelfallabhängige Kostenaufteilung durch das zuständige Gericht erfolgen.
1. Europäisches Mahnverfahren
Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sein.

Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist durch Ankreuzfelder anwenderfreundlich gestaltet. Es ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der EU erhältlich, so dass es auch ohne Sprachkenntnisse in der verlangten Sprache ausgefüllt werden kann.

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.

Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EG-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen.

Eine verständliche  Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit einer Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

2. Mahnverfahren nach nationalem lettischen Recht
Zur gerichtlichen Eintreibung von Forderungen wird in Lettland ein standardisiertes Formschreiben verwendet, welches einem in Deutschland verwendeten Mahnbescheid ähnelt und eine vergleichbare Wirkung entfaltet. Zu beachten ist hierbei, dass ein derartiges Schreiben aufgrund der notwendigen sprachlichen Anforderungen und Verfahrenskenntnisse nur von nachweislich hinreichend qualifizierten Personen erstellt werden sollte. In der Regel empfiehlt es sich, hierfür einen Rechtanwalt oder Rechtsbeistand zu konsultieren.

Sollte der Schuldner nicht oder nicht rechtzeitig gegen das Formschreiben Widerspruch einlegen, so kann auf Grundlage des nicht angefochtenen Bescheids beziehungsweise dessen nicht angefochtenen Teil entsprechend vollstreckt werden. Sobald der Schuldner gegen den ihm zugestellten Bescheid rechtzeitig Widerspruch einlegt, verwandelt sich das Eintreibungsverfahren in ein normales Zivilprozessverfahren mit eingehend zu begründender Klageschrift und mündlicher Verhandlung.
1. Gerichtskosten
In Lettland fallen bei der Rechtsverfolgung vor Gericht folgende Gerichtskosten an (Artikel 33 der lettischen Zivilprozessordnung Civilprocesa likums, in englischer Übersetzung), die in der Regel vorab zahlbar sind:

Berechnungsgrundlage für die Gerichtsgebühren ist der sog. Streitwert also beispielsweise die Höhe der eingeklagten Summe. Der Betrag der Gerichtsgebühren kann sich innerhalb eines Rahmens von 0,5% bis 15% des Streitwertes bewegen.

2. Rechtsanwaltskosten
Rechtsanwaltsgebühren werden in Lettland frei zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandant ausgehandelt. Obwohl das Gesetz hier keine Beträge vorgibt, können die Anwaltsgebühren bei einem eigenen Obsiegen im Prozess von der Gegenpartei, die grundsätzlich als unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat (Artikel 41 LZPO), nur bis zu einer Höhe von 5 % des Streitwertes erstattet werden (Artikel 44 LZPO).

Hieraus folgt, dass dem deutschen Gläubiger auch im Falle eines vollständigen Prozessgewinns vor einem lettischen Gericht nicht alle Prozesskosten von der unterlegenen Partei erstattet würden. Die Differenz zwischen der mit dem Rechtsanwalt vereinbarten Vergütung und dem Betrag in Höhe von 5 % des Gesamtstreitwertes hätte der deutsche Unternehmer vielmehr aus eigener Tasche zu zahlen.

3. Prozesskostenhilfe
Das Gericht hat ausnahmsweise auch die Möglichkeit, eine Partei von der Kostenpflicht zu befreien, was im Ergebnis einer sog. Prozesskostenhilfe vergleichbar ist; darüber hinaus sind einige Fälle gesetzlich vorgesehen, in denen von vornherein keine Gerichtskosten entstehen (Artikel 43 LZPO).
1. Vollstreckbarerklärung
Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Lettland muss der Vollstreckungsantrag an das zuständige lettische Vollstreckungsgericht gestellt werden. Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Lettland kann auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

2. Zwangsvollstreckung
Die Vollstreckung eines lettischen vollstreckbaren Titels, d.h. einervollstreckbaren Gerichtsentscheidung, eines dortigen Schiedsspruchs oder aber einer für sofort vollstreckbar erklärten notariellen Urkunde innerhalb Lettlands richtet sich nach lettischem Recht. Auch hierbei finden sich die einschlägigen Vorschriften in der lettischen Zivilprozessordnung Civilprocesa likums, und zwar im Teil T unter der Überschrift Vollstreckung von Gerichtsurteilen (Tiesas spriedumu izpilde, Artikel 538-636 LZPO). Im Einzelnen sind dort folgende Bereiche geregelt:

Vollstreckungsurkunden usw. (Izpildu dokumenti, Artikel 538-547 LZPO)Vorschriften über Pfändungen (Allgemeine Vorschriften Artikel 570-572 LZPO, Pfändungen von beweglichem Vermögen Artikel 573-591 LZPO sowie von Forderungen Artikel 592-599 LZPO und Immobilien Artikel 600-618 LZPO) schließen sich an, gefolgt von den Bestimmungen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen (Artikel 636-645 LZPO).

Lettische Gerichtsvollzieher sind befugt, Vollstreckungsmaßnahmen gegen Schuldner vorzunehmen. Der Vollstreckung unterliegen dabei die folgenden Vermögensobjekte: das bewegliche Vermögen eines Schuldners - einschließlich Vermögenswerte, die bei anderen Personen hinterlegt sind -; immaterielle Vermögenswerte, Geld, das dem Schuldner von anderen Personen geschuldet wird (Arbeitseinkommen, geldwerte Vergütungen, sonstiges Einkommen des Schuldners, Kapitaleinlagen bei Kreditinstituten) und das unbewegliche Vermögen.

Nicht der Pfändung unterworfen sind bestimmte, gesetzlich festgelegte Vermögenswerte und Gegenstände, die dem Schuldner ganz oder teilweise gehören (zum Beispiel Haus- und Küchengerät, Kleidungsstücke, Lebensmittel, Bücher, Gegenstände und Geräte, die der Schuldner benötigt, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen usw.).
Die regelmäßige Verjährungsfrist im lettischen Zivilrecht beträgt nach Paragraph 1895 LZGB zehn Jahre (desmit gadu laikā). Infolge zahlreicher Sonderregelungen für Einzelfälle findet die allgemeine Verjährungsregelung jedoch oftmals keine Anwendung. Die Verjährung von Schuldrechten ist in den Paragraphen 1893 ff. LZGB normiert. Das Gesetzeswerk sieht eine Frist von zehn Jahren bis zur Verjährung vor. Anders als im deutschen Recht beginnt die Verjährungsfrist nicht automatisch nach Ablauf einer gesetzlichen Frist, sondern tritt erst ab dem Zeitpunkt der endgültigen Nichterfüllung und Beginn der Klagebefugnis ein.
EinzelfirmaIndividuālais Komersants (IK)
Die Einzelunternehmung besteht aus einer einzelnen natürlichen Person, dem Einzelkaufmann, der im Handelsregister als Kaufmann eingetragen ist. Die Person haftet unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen (Art. 74-76 lett. HGB). Die Pflicht zur Eintragung entsteht, wenn der Umsatz der wirtschaftlichen Tätigkeit jährlich mehr als 200.000,- LVL beträgt oder wenn der jährliche Umsatz aus der wirtschaftlichen Tätigkeit 20.000,- LVL übersteigt und zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit dauerhaft mehr als fünf Angestellte beschäftigt werden. Eine freiwillige Registrierung ohne Überschreitung der Umsatzgrenzen ist möglich.
Offene HandelsgesellschaftPilna sabiedrība (PS)
Die OHG entspricht grundsätzlich der deutschen OHG. Auch hier gründen zwei oder mehrere Personen gemeinsam eine Gesellschaft (Handelsgesellschaft) und haften gegenüber den Gläubigern unbeschränkt und solidarischmit Ihrem Gesamtvermögen Artikel 77-117 lett. HGB).
KommanditgesellschaftKomandītsabiedrība (KS)
Eine lettische Kommanditgesellschaft wird von einem oder mehreren unbeschränkt und persönlich haftenden Gesellschaftern, den sog. Komplementären (komplementāru) und mindestens einem Gesellschafter, dessen Haftung auf seine Einlage beschränkt ist, dem sog. Kommanditist (komandīta), gegründet (Artikel. 118-133 lett. HGB).
Gesellschaft mit beschränkter HaftungSabiedrība ar ierobe otu atbildību (SIA)
Wie in Deutschland ist auch in Lettland die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Artikel 185-224 lett. HGB) die im Wirtschaftleben wichtigste Gesellschaftsform. Bei der lettischen GmbH handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, deren Stammkapital auf die Anteile verschiedener Gesellschafter beschränkt ist.

Zur Gründung müssen die Gesellschafter neben der Bildung der Organe einen Rechnungsprüfer einsetzen. Die GmbH ist durch Eintragung ins Handelsregister juristische Person und haftet mit ihrem Gesamtvermögen. Die Gesellschafter haften mit ihren Anteilen. Bei dieser Gesellschaftsform müssen mehr als 50% der Gesellschafter ihren Hauptwohnsitz in Lettland haben.

Das Mindestkapital beträgt 2.000 LVL (ca. 3.100 Euro). Mindestens 50% des Gesellschaftskapitals müssen vor dem Antrag auf Eintragung in das Handelsregister eingezahlt werden. Der Rest der Summe ist spätestens mit Ablauf eines Jahres nach der Eintragung fällig.

Sacheinlagen sind nur zulässig, soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein können und im Gründungsvertrag ausgewiesen sind. Der Antrag auf Eintragung der GmbH in das Handelsregister ist von allen Gründern zu unterzeichnen und binnen sechs Monaten nach Unterzeichnung des Gründungsvertrages bei der Registerbehörde einzureichen.

Die Gründung einer Ein-Mann-Gesellschaft ist möglich. Das Gesetz sieht keinerlei Begrenzung der Gesellschafterzahl nach oben vor. Im Übrigen kann der Gesellschaftsvertrag sehr frei gestaltet werden. Gesellschafterversammlung und Vorstand sind als Gesellschaftsorgane zwingend vorgeschrieben.
AktiengesellschaftAkciju sabiedrība (AS)
Die Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft (Artikel 225-311 lett. HGB) wird hauptsächlich von großen und mittelgroßen Unternehmen genutzt. Das Mindestkapital beträgt 25.000 LVL (ca. 40.000 Euro). Das Verfahren zur Gründung, Kapitalbildung und Haftung ist für die AG in den mit der GmbH gemeinsamen Rechtsvorschriften geregelt, wobei für die AG einige Sondervorschriften gelten.

Die AS kann von nur einer Person gegründet werden. Für bestimmte Unternehmen, wie börsennotierte Aktiengesellschaften, Versicherungen oder Banken ist ein höherer Betrag vorgesehen. Das lettische Handelsrecht verlangt, dass mehr als 50% der Vorstandsmitglieder ihren Hauptwohnsitz in Lettland haben.

Im Übrigen sind Sacheinlagen stets durch einen unabhängigen Sachverständigen zu bewerten. Ein Viertel des Grundkapitals, zumindest jedoch das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital muss in bar geleistet werden. Alle Aktien müssen vor Antragstellung auf Eintragung in das Handelsregister gezeichnet sein. Wichtigstes Organ der AG ist die Hauptversammlung, die Beschlusskraft für einen umfangreichen Katalog an Maßnahmen besitzt. Im Übrigen wird die AG vom Vorstand vertreten.

Für bestimmte Aktiengesellschaften gelten höhere Mindestkapitalerfordernisse. Bei Versicherungsgesellschaften liegt das geforderte Mindestgrundkapital bei 500.000 Lati, bei einer Lebensversicherung sogar bei 1.000. 000 Lati. Eine Börsengesellschaft muss ein Grundkapital von 100.000 Lati aufbringen.
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)Eiropas Ekonomisko interešu grupām (EEIG)
Eine EEIG muss sich aus mindestens zwei Mitgliedern aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzen. Die Mitglieder müssen jeweils rechtlich selbständig sein. Mitglieder können demnach Unternehmen wie Einzelfirmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sein, aber auch Freiberufler, Selbstständige, Landwirte, Verbände, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein Stammkapitel ist nicht erforderlich. Die Mitglieder haften für sämtliche Verbindlichkeiten der EWIV gesamtschuldnerisch und unbeschränkt nach außen.
Europäische Gesellschaft SEEiropas sabiedrība (SE)
Lateinisch auch Societas Europaea, ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien. Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro. Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Ihr Kapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.
Repräsentanz / ZweigniederlassungPārstāvniecība / Filiāle
Ausländische juristische Personen können Repräsentanzen ( Pārstāvniecība) und Filialen ( Filiāle) in Lettland unterhalten. Eine Repräsentanz stellt keine juristische Person dar, darf keine Unternehmertätigkeit in Lettland ausüben und wird daher nicht in das Handelsregister eingetragen.

Zweigniederlassungen besitzen in Lettland einen eigenen Rechtsstatus. Sie werden in das Handelsregister eingetragen und können alle legalen Geschäftstätigkeiten ausüben. Zweigniederlassungen werden vom lettischen Gesetz wie einheimische Steuersubjekte behandelt.
1. Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts

Die rechtliche Grundlage für das lettische Insolvenzrecht bilden vor allem die folgenden Rechtsnormen:2. Anmeldung von Forderungen

Die Anmeldungen von Forderungen gegen insolvente Schuldner, also beispielsweise gegen einen insolventen lettischen Schuldner, richtet sich nach den Artikeln 70-76 des lettischen Gesetzes über die Insolvenz von Unternehmen und Gesellschaften. Das Gesetz sieht hierfür eine Frist von einem Monat von dem Tag der Eintragung der Insolvenz in das offizielle Insolvenzregister an vor. Das Gericht kann diese Frist bis auf drei Monate verlängern (Artikel 70). Die so angemeldeten Forderungen werden sodann vom Insolvenzverwalter in das Verzeichnis der Gläubigerforderungen eingetragen (Artikel 71).

3. Insolvenzregister

Das lettische Insolvenzregister enthält folgende Angaben:
  • Insolvenzverwalter
  • Insolvenzverfahren natürlicher und juristischer Personen
  • Rechtsschutzverfahren
  • Statistische Daten

Das Insolvenzregister ist frei zugänglich. Die darin enthaltenen Daten sind mit öffentlichem Glauben ausgestattet. Das Insolvenzregister gehört zum Unternehmensregister der Republik Lettland und wird von der Lursoft GmbH geführt.

Der Zugang zum lettischen Insolvenzregister wird kostenlos gewährt. Auf die Personenkennziffern von natürlichen Personen können jedoch nur autorisierte Nutzer zugreifen.

Die Suche nach Informationen über eine bestimmte natürliche oder juristische Person im Insolvenzregister erfolgt über "Meklēšana". Die Informationen können nach folgenden Kriterien gefiltert werden:

  • Registernummer (für juristische Personen) oder Personenkennziffer (für natürliche Personen)
  • Name oder Bezeichnung
  • Gerichtsgebiet
  • Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens
  • Art des Verfahrens (Insolvenzverfahren oder Rechtsmittelverfahren)
  • Typ des Verfahrens (lokales Insolvenzverfahren, grenzüberschreitendes Hauptinsolvenzverfahren, grenzüberschreitendes sekundäres Insolvenzverfahren)

Die Suchergebnisse werden mit einem Link zu einem Unternehmensregister-Verweis "Uzņēmumu reģistra izziņa" angezeigt. Dort können alle Informationen zu einer bestimmten Person (einschließlich gescannter Dokumente des Insolvenzverwalters über Gläubigerversammlungen und deren Tagesordnung) abgerufen werden.

Die Anzeige der zu einem bestimmten Datum im Insolvenzregister vorgenommenen Einträge erfolgt über "Žurnāls". Standardmäßig werden die Einträge des aktuellen Tags angezeigt. Durch Auswahl im Kalender können die Einträge eines anderen Tags angezeigt bzw. durch Klicken auf den Link "Mēneša žurnāls" nach Monaten gefiltert werden. Jeder Datensatz enthält einen Link zu einem Unternehmensregister-Verweis mit ausführlichen Angaben zum jeweiligen Insolvenzverfahren.

4. Weiterführende Informationen

Weiter gibt es in Lettland, anders als in den meisten übrigen EU-Staaten, eine sog. nationale Insolvenzbehörde (Valsts aģentūra Maksātnespējas administrācija), die unter der Aufsicht des lettischen Justizministeriums steht.

Ihr obliegen unter anderem folgende Aufgaben:

  • Ausbildung und Zertifizierung von Insolvenzverwaltern und deren Vermittlung an die Insolvenzgerichte
  • Überwachung der Insolvenzverwalter im Rahmen des lettischen Insolvenzverfahrens
  • Verwaltung des sog. Garantierten Fonds für die Ansprüche von Beschäftigten sowie Auszahlungen an Berechtigte
Weitere Informationen über das lettische Insolvenzregister, Staatliche Insolvenzverwaltungsbehörde
Präventivmaßnahmen
Mit einer umfassenden EuroScore®  Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.

Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.

Anwaltspflicht
Die Pflicht, einen Rechtsanwalt vor Gericht heranzuziehen besteht in Lettland grundsätzlich nicht (Artikel 82 der lettischen ZPO), sollte aber vom deutschen Gläubiger im Falle eines Prozesses in Lettland dringend in Erwägung gezogen werden.

In Lettland sind Rechtsanwälte in der sog. Kammer der vereidigten Rechtsanwälte organisiert (Latvijas Zvērinātu advokātu padome). Auf der Internetseite dieser Kammer ist ein Verzeichnis der vereidigten Rechtsanwälte (zvērināti advokāti) Lettlands in regionaler Untergliederung online zugänglich. An gleicher Stelle findet sich auch das Gesetz über die Rechtsanwaltskammer, deren Berufsregeln sowie ihr Verhaltenskodex (jeweils englisch/ lettisch: law on the bar/ Latvijas Republikas Advokatūras likums, statutes/ statūti, code of ethics/ ētikas kodekss).

Solvenzprüfung von Firmen
Das Insolvenzregister kann etwa über das kostenpflichtige Angebot der privaten lettischen Firma lursoft (unter Zusammenarbeit mit staatlichen Registerstellen) eingesehen werden; diese bietet praktischerweise auch gleich die Übersetzung der Registerauszüge ins Deutsche an.

Rechtsanwaltsgebühren
Im Gegensatz zu Deutschland trägt der verurteilte Schuldner nicht die vollen Rechtsanwaltsgebühren des Gläubigers.
Deutsch-Baltische Handelskammer in Estland, Lettland, Litauen
Väcijas-Baltijas Tirdzniecibas kamera Igaunijä, Latvijä, Lietuvä

Büro Lettland
Vilandes 1,
Riga 1010
LETTLAND
Tel.: + 371 6 7320718
Fax: + 371 6 7830478
E-Mail: info@ahk-balt.org
Internet: www.ahk-balt.org
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Vācijas vēstniecība  Rīgā

Raina Bulvaris 13
Riga 1050
LETTLAND
Tel.: +371 67085100
Fax: +371 67085149
E-Mail: info@riga.diplo.de
Internet: www.riga.diplo.de

Latvijas Zvērinātu advokātu padome
Lettische Kammer der vereidigten Rechtsanwälte

Brīvības boulevard 34
Riga 1050
LETTLAND
Tel.: +371 6 7358487
Fax: +371 6 7358488
E-Mail: adv-pad@latnet.lv
Internet:
www.advokatura.lv
 

Links:
  • www.saeima.lv/
    Latvijas Republikas Saeima - Webseite des lettischen Parlaments
  • www.tm.gov.lv/lv/
    Latvijas Republikas Tieslietu ministrija - Justizministerium der Republik Lettland
  • www.at.gov.lv/
    Latvijas Republikas Augstākā tiesa - Oberster Gerichtshof der Republik Lettland
  • www.tiesas.lv//
    Latvijas Tiesu Portāls - Portal lettischer Gerichte
  • www.mna.gov.lv/
    Valsts aģentūra Maksātnespējas administrācija - Nationale Insolvenzbehörde Lettlands
  • www.ice.gov.it/
    Latvijas Tirdzniecības un rūpniecības kamera - Lettische Industrie- und Handelskammer
  • www.bank.lv/
    Latvijas Banka - Webseite der lettischen Nationalbank
  • www.mfa.gov.lv/lv/berlin/
    Latvijas vēstniecība Berlīnē - Lettische Botschaft Berlin

Quellenhinweis:
BIHK Außenwirtschaftsportal, Bayern www.auwi-bayern.de - Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, www.riga.diplo.de - Coface Country Risks, www.coface.com - Deutsch-Baltische Industrie- und Handelskammer www.ahk-balt.org  - Enzyklopädie Wikipedia, www.wikipedia.de - Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen, www.ec.europa.eu - Europäisches Rechtsportal European Justice, www.e-justice.europa.eu  - IHK Stuttgart, www.stuttgart.ihk24.de - Informations- und Service-Portal zur Umsetzung von Artikel 21 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland, www.portal21.de - Jurawiki, www.jurawiki.de  - Lettische Botschaft Berlin, www.riga.diplo.de  -  Webseiten der lettischen Justiz, www.likumi.lv/,

Die Ausführungen auf dieser Webseite wurden mit Sorgfalt erstellt erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können insbesondere eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen wird nicht übernommen. Jegliche Haftung für Schäden aus der Nutzung dieser Webseite ist ausgeschlossen.