Auslandsinkasso: Bulgarien

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Bulgarien

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen den Forderungseinzug in Bulgarien zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Flagge Bulgarien
Bulgarien
Република България
Republika Bălgarija
Republik Bulgarien
Landkarte Bulgarien
Hauptstadt:
Staatsform:
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ISO-Code:
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Geschäftsklima:
Sofia
Republik
110.994 km²
 7,3 Mio
Bulgarisch
Lew (BGN)  = 100 Stotinkas
Bulgarische Lewa online umrechnen
UTC + 2 OEZ
UTC + 3 OESZ März bis Oktober
BG
+359
Inkasso Rating C
Inkasso Rating C
Forderungseinzug Komplexität
Inkassokomplexität Bulgarien

Inkasso-Schwierigkeitsgrad 64/100

Inkasso-Risiko Bulgarien
Inkasso-Konditionen
Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:

Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
(Außergerichtliches Inkasso) 
20%
Vertragskunden keine
Sonstige Kunden EUR 50,00
Auf Anfrage (optional)
Auf Anfrage (optional)

Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Bulgarien – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

  • Die durchschnittliche Zahlungsfrist in Bulgarien ist nach wie vor hoch und das Zahlungsverhalten zunehmend schlecht. Sowohl bei lokalen als auch bei internationalen Firmen ist ein Zahlungsverzug von drei bis sechs Monaten üblich. Die bulgarische Zahlungsmoral ist deutlich verbesserungsfähig.
  • Das bulgarische Rechts- und Gerichtssystem wurde in Hinblick auf den Beitritt zur EU an die EU-Bestimmungen angepasst. Die juristische Kontrolle sowie die praktische Rechtsdurchsetzung erweisen sich jedoch immer noch problematisch.
  • In Bulgarien wird das Insolvenzverfahren vor dem zuständigen Konkursgericht am Sitz des insolventen Unternehmens abgehandelt. Der Konkursantrag kann sowohl vom Schuldner selbst als auch vom Gläubiger gestellt werden. Gläubiger haben sämtliche Forderungen innerhalb vorgegebener Fristen schriftlich anzumelden. Verspätete oder nicht angemeldete Forderungen erlöschen grundsätzlich.
Langsamer Pandemie-Impfprozess bremst die wirtschaftliche Erholung

In Bulgarien bleibt die Pandemie das Haupthindernis für das Wirtschaftswachstum im Jahr 2022, da die Impfkampagne weit hinterherhinkt. Das schwache Pandemiemanagement führte zu drei COVID-19-Wellen im Jahr 2021 (Frühjahr, Frühherbst, Spätherbst). Während der letzten Welle blieb nicht nur die Zahl der Fälle, sondern auch die der Todesfälle hoch. Als Reaktion darauf führte die Regierung im September neue Maßnahmen ein und verhängte im November/Dezember 2021 eine vollständige Abriegelung (wobei einzelne Geschäfte geöffnet blieben). Mit Blick auf die Ausbreitung der Omicron-Mutation sind weitere Maßnahmen Anfang 2022 nicht auszuschließen. Was die BIP-Prognose anbelangt, so hat sich die Entwicklung des BIP Anfang 2021 etwas von den Lockdown-Maßnahmen abgekoppelt, mit einer starken Wachstumsrate während eines strengen Lockdowns. Die Hauptursachen dafür waren die Erhöhung des Mindestlohns um 6,6 % auf 650 BGN pro Monat im Januar und die starken Warenexporte (70 % des BIP), da Bulgarien viele industrielle Vorleistungsgüter exportiert, vor allem in die Eurozone (46,9 %, auf Deutschland entfallen 16,1 % im Jahr 2020). Bulgarien profitiert also von der Wiederbelebung der westeuropäischen Industrie. Im Sommer 2021 war das BIP-Wachstum aufgrund der Wiederbelebung der bulgarischen Wirtschaft wie auch der westeuropäischen Volkswirtschaften moderat. Aufgrund der anhaltenden Pandemie blieben die Verbraucher (70 % des BIP) und die Investoren (23 % des BIP) Ende 2021 und im ersten Halbjahr 2022 jedoch zurückhaltend. Darüber hinaus wurde das Wachstum der Industrie in der Eurozone aufgrund von Lieferkettenproblemen gestoppt, was die wirtschaftliche Wachstumsdynamik im Jahr 2022 ebenfalls begrenzen dürfte. Die öffentliche Unterstützung wird im ersten Halbjahr 2022 wahrscheinlich begrenzt sein, da die zahlreichen COVID-19-Unterstützungsmaßnahmen Ende 2021 ausgelaufen sind. Die bulgarische Regierung hat ihren Plan für die Verwendung ihres Anteils von 10,7 Mrd. EUR an Subventionen und günstigen Krediten aus dem EU-Wiederaufbaufonds Mitte Oktober 2021 vorgelegt, aber es wird einige Monate dauern, bis er genehmigt wird, insbesondere im Hinblick auf die Planungszeit, bis sich die Programme im Wirtschaftswachstum niederschlagen werden.
Mäßiges öffentliches Defizit im Jahr 2022

Dank der stärkeren Nachfrage nach bulgarischen Waren in Kombination mit den immer noch robusten Dienstleistungsexporten blieb die Leistungsbilanz 2021 ausgeglichen und dürfte sich dank einer langsamen Erholung der Tourismuszahlen 2022 zu einem leichten Überschuss entwickeln. Der öffentliche Haushalt verzeichnete 2021 ein zweites moderates Defizit, das auch 2022 bestehen bleiben dürfte, wenn auch auf niedrigerem Niveau. Die Staatsverschuldung wird sehr niedrig bleiben.

Mitte 2020 wird Bulgarien dem Europäischen Wechselkursmechanismus 2 (WKM II) beitreten. Während dieser Übergangszeit von mindestens zwei Jahren muss die bulgarische Zentralbank den Wechselkurs von 1,96 BGN pro Euro (+/-15%) sowie die Maastrichter Haushalts- und Verschuldungskriterien einhalten, die aufgrund der Pandemie bis Ende 2022 ausgesetzt sind. Die langfristigen Zinssätze sollten in der Nähe der niedrigsten Zinssätze in der Eurozone bleiben, und die Inflationsrate darf nur 1,5 Prozentpunkte über der Inflationsrate der drei Mitgliedstaaten der Eurozone mit den niedrigsten Zinssätzen liegen. In Verbindung mit dem politischen Stillstand ist nicht damit zu rechnen, dass Bulgarien in diesem Jahr oder 2023 dem Euro beitreten kann.
Drei Wahlen in einem Jahr

Seit Juli 2020 gab es in Bulgarien aufgrund von Korruptionsskandalen anhaltende Proteste gegen die Regierung der Mitte-Rechts-Partei GERB. Die Proteste führten zu Neuwahlen im April 2021, die erneut von der GERB-Partei gewonnen wurden. Aufgrund des zersplitterten Parteiensystems konnte jedoch keine Partei eine Regierung bilden, so dass es im Juli 2021 zu Neuwahlen kam. Im Juli gewann die populistische Partei "Es gibt ein solches Volk" ITN, die 2020 von einem bulgarischen Sänger neu gegründet worden war, die Wahl. Aufgrund des unprofessionellen Verhaltens der ITN im Parlament erhielt die ITN jedoch nicht die Unterstützung der anderen Parteien für die Regierungsbildung. Dies führte dazu, dass am 14. November 2021 neben den Präsidentschaftswahlen eine zweite Stichwahl stattfand. Diesmal bildeten die ehemaligen geschäftsführenden Finanz- und Wirtschaftsminister ein Bündnis (PP, 67 von 240 Sitzen im Parlament), das bei den Wahlen den ersten Platz belegte. Der neue Ministerpräsident Kiril Petkov bildete eine breite Koalition mit der linksgerichteten BSP (26 Sitze), der ITN (25 Sitze) und der liberalen, umweltorientierten DB (16 Sitze). Dieses Ergebnis hat die Proteste besänftigt. Die nächsten Parlamentswahlen finden voraussichtlich 2025 statt.
1. Gesetzliche Grundlagen (Inkasso)

Zur Durchführung von Inkassodiensten brauchen Inkassounternehmen in Bulgarien keine besondere behördliche Zulassung. Wie jedes andere Unternehmen müssen sich auch die Inkassounternehmen bei dem zuständigen Handelsregister (Регистро Мерцантил / Registro Mercantil) anmelden.

Zur Inkassotätigkeit gibt es keine speziellen gesetzlichen Bestimmungen. Die Inkassounternehmen müssen aber heim Eintreiben von Forderungen diejenigen Gesetze beachten, die ihre Tätigkeit berühren. Neben den Vorschritten aus dem Mahnwesen kommen hier Regelungen zum Vertretungsrecht in Betracht. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über das außergerichtliche Mahnwesen besteht nicht.

Gesetzliche Regelungen, die die Genehmigung der Gründung eines Inkassobüros oder bestimmte Anforderungen an die Qualifikation der Inhaber bzw. Mitarbeiter stellen oder bei Nichtbeachtung sonstiger Regeln (zum Beispiel Datenschutz) - gibt es derzeit in Bulgarien nicht. Dennoch bewegen sich die bestehenden Inkassounternehmen nicht im rechtsfreien Raum. Sie müssen selbstverständlich geltende Gesetze beachten.

2. Verzugsschaden / Verzugszinsen

In Bulgarien können Verzugszinsen eingefordert werden, die auch von den örtlichen Gerichten als ein Teil der Schuld akzeptiert werden. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist nicht erforderlich.

3. Inkassokosten

Die Inkassokosten sind nicht gesetzlich festgelegt. Sie können auf Stundenbasis oder auf Grundlage der Forderungshöhe berechnet werden.

Eine gerichtliche Geltendmachung der Inkassokosten ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn im Vorfeld eine vertragliche Vereinbarung über die Erstattung der Inkassokosten geschlossen wurde.

4. Datenschutz / Schuldnerregister

Über das das Informationssystem DebtNet können Informationen über Zahlungsrückstände zwischen über Unternehmen eingebucht oder abgerufen werden.
1. Europäisches Mahnverfahren

Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sein.

Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist durch Ankreuzfelder anwenderfreundlich gestaltet. Es ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der EU erhältlich, so dass es auch ohne Sprachkenntnisse in der verlangten Sprache ausgefüllt werden kann.

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.

Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EG-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen.

Die Zustellung von Mitteilungen zum Europäischen Zahlungsbefehl erfolgt durch einen Bediensteten des Gerichts, per Post oder über einen Kurierdienst per Einschreiben mit Rückschein. Sofern es am Zustellungsort keine Gerichtsbehörde gibt, kann die Zustellung über die Gemeindeverwaltung oder das Bürgermeisteramt erfolgen

Eine verständliche  Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit einer Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

2. Mahnverfahren nach nationalem Bulgarischem Recht

Die Möglichkeit bei der Durchsetzung der Forderung einer bestimmten Geldsumme nach nationalem Recht ein Mahnverfahren zu betreiben besteht in Bulgarien auch nach nationalem Recht. Ausschlaggebend sind hier die Vorschriften der bulgarischen Zivilprozessordnung (bulgarisch: "Граждански процесуален кодекс / razhdanski procesualen kodeks) zum dortigen Mahnverfahren (Artikel 410-425).

In Bulgarien wird der Mahnbescheid als Leistungsbefehl bezeichnet. Er wird durch eine sogenannte Mahnklage beantragt. In Bulgarien unterscheiden sich zwei Arten des Mahnverfahrens nach Art. 410 und nach Art. 417 ZPO je nach deren Voraussetzungen und Anwendungsbereich.

a). Das Mahnverfahren / Leistungsbefehl gemäß Art. 410 ZPO

Dieses Mahnverfahren findet Anwendung, wenn es sich von

 

  1. Geldforderungen oder vertretbaren Sachen handelt (Abs. 1 P. 1) bei Zuständigkeit des Amtsgerichts;
  2. der Abgabe einer beweglichen Sache handelt, die der Schuldner
  3. mit der Pflicht zur Rückgabe erhalten hat, oder
  4. zur Sicherung einer Forderung erhalten hat, oder
  5. mit der Verpflichtung zur Rückgabe des Besitzes erhalten hat.
In diesen Fällen darf der Gegenstandswert nicht höher als 25.000 BGN sein. Zuständig ist das Amtsgericht (Окраžен сад / Okražen sad) am Wohnsitz des Schuldners.

Gem. Art. 410 Abs. 2 ZPO muss der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Mahnbescheids im Form eines Formblatts mit zwingenden Angaben erfolgen: Das Mahnverfahren wird vollends vor dem Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht überprüft den Antrag nach Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der örtlichen Gerichtszuständigkeit. Der Mahnbescheid wird innerhalb einer 3-tägigen Frist ausgestellt (Art. 411 ZPO).

Falls kein Widerspruch in der gesetzlich vorgesehenen 2 Wochenfrist eingelegt, ist der Leistungsbefehl rechtskräftig (Art. 415) und das Gericht erteilt eine sogenannte Exekutionsbewilligung (Vollstreckungsbescheid).

Rechtsmittel des Schuldners gegen den Mahnbescheid nach Art. 410 ZPO

Innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides kann der Schuldner einen schriftlichen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen (Art. 414 ZPO). Der Widerspruch muss nicht begründet werden und kann entweder gegen einen Teil des Mahnbescheids oder gegen den ganzen Mahnbescheid eingelegt werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Wenn ein Widerspruch rechtzeitig erhoben worden ist, tritt der Mahnbescheid nicht in Kraft (aufschiebende Wirkung des Widerspruchs) Der Gläubiger muss den Restteil der Gerichtsgebühr einzahlen und seine Klage innerhalb einer Frist von einem Monat erheben (Art. 415 ZPO), ansonsten kann er seine Forderung nicht mehr gerichtlich durchsetzen.

Falls der Gläubiger keine Beweise für die Klageerhebung anführt oder sich an die Klagefrist nicht hält, hebt das Gericht den Mahnbescheid auf.

Rechtskraft des Mahnbescheids

Gemäß Art. 416 ZPO tritt der Mahnbescheid in Kraft in den folgenden Fällen:
 
  • wenn innerhalb der gesetzlichen Frist kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid
  • erhoben oder
  • wenn der Widerspruch zurückgezogen worden ist;
    nach Inkrafttreten des Urteils über die Anerkennung der Geldforderung.
Aufgrund des Mahnbescheids wird von dem Gericht ein Vollstreckungsbescheid ausgestellt. Das wird auf dem Mahnbescheid vermerkt.
 

b). Das Mahnverfahren / Leistungsbefehl nach Art. 417 ZPO

Der Gläubiger kann die Erteilung eines sofortigen Mahnbescheids nach Art. 417 ZPO beantragen, wenn die Forderung, unabhängig von deren Höhe, auf einen der folgenden Unterlagen beruht:

  1. Urkunde oder Buchhaltungsunterlagen, in welchen Forderungen von Staatseinrichtungen, Gemeinden oder Banken festgestellt sind;
     
  2. Notarielle Urkunde, Vereinbarung oder ein anderer Vertrag mit notarieller Beglaubigung mit einer darin enthaltenen Verpflichtung auf Zahlung einer Geldsumme oder auf Übergabe anderer vertretbarer Sachen;
     
  3. Auszug aus dem Register über die besonderen Pfandrechte über die eingetragene Sicherheit und für den Beginn der Vollstreckung - nur hinsichtlich der Übertragung verpfändeter Sachen;
     
  4. Auszug aus dem Register über die besonderen Pfandrechte über einen eingetragenen Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt bis zur Auszahlung des Kaufpreises oder bei Leasingverträge - bezüglich der Rückgabe von verkauften oder geleasten Sachen;
     
  5. Pfandvertrag oder hypothekarischer Akt gemäß Art. 160 und Art. 173 Abs. 3 Gesetz über die Schuldverhältnisse und Verträge (GSV);
     
  6. Im Kraft getretener Akt für die Feststellung von Privatforderungen des Staats oder der Gemeinde, wenn ihre Vollstreckung gemäß ZPO erfolgt;
     
  7. Akt für einen Fehlbetrag;
     
  8. Schuldscheine, Wechsel und Schuldverschreibung (Obligation) u.a.
Wenn mit dem Antrag auf Erteilung des Mahnbescheides der Gläubiger eine Urkunde gemäß Art. 417 ZPO vorlegt, kann er vom Gericht eine unverzügliche Vollstreckung und die Ausstellung eines Vollstreckungsbescheides verlangen (Art. 418 Abs. 1 ZPO).

Das Gericht prüft die formelle Rechtmäßigkeit der Urkunde und bescheinigt die vollstreckbare Forderung gegen den Schuldner.

Wenn die Fälligkeit der Forderung gemäß der vorliegenden Urkunde von der Erfüllung einer Gegenforderung oder von der Eintritt eines anderen Umstands abhängt, muss die Erfüllung der Gegenforderung oder der Eintritt des Umstands mit einer offiziellen oder vom Schuldner ausgehenden Urkunde bestätigt werden (Art. 418 Abs. 3 ZPO).

Rechtsmittel gegen das Mahnverfahren nach Art. 417 ZPO

Gegen den Beschluss des Gerichts, mit dem der Antrag für Erteilung eines Vollstreckungsbescheids ganz oder teilweise abgelehnt worden ist, kann der Gläubiger Beschwerde innerhalb einer Frist von einer Woche eingelegt werden - Art. 418 Abs. 4 ZPO.

Gegen den Beschluss des Gerichts, mit der der Antrag auf sofortige Vollstreckung stattgegeben wird, kann der Schuldner Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung einlegen. Die Beschwerde wird gemeinsam mit dem Widerspruch gegen den ausgestellten Mahnbescheid erhoben und kann sich nur auf den im Art. 417 ZPO aufgeführten Voraussetzungen beziehen.

Die Beschwerde führt nicht zur Aussetzung der Vollstreckung (Art. 419 Abs. 3 ZPO). Der Mahnbescheid wird von dem Gerichtsvollzieher zugestellt (Art. 418 Abs. 5 ZPO).

Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid führt nur zur Aussetzung der Vollstreckung nach Art. 417 Abs. 1-8 ZPO , wenn eine Sicherheit gemäß Art. 180 oder Art. 181 GSV gewährt ist (Art. 420 ZPO). Im Art. 421 ZPO ist die teilweise Aussetzung der Vollstreckung entsprechend geregelt.

Wenn innerhalb der Widerspruchsfrist ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gestellt wird und dabei begründetes schriftliches Beweismaterial vorgelegt wird, kann das Gericht die sofortige Vollstreckung aussetzen.
1. Gerichtskosten

Die Gerichtskosten werden in Bulgarien auf der Grundlage des Streitwertes bemessen.

Die neue bulgarische Zivilprozessordnung (bulgarisch: Граждански процесуален кодекс / razhdanski procesualen kodeks) enthält genaue Vorgaben zur Streitwertbestimmung (Artikel 68-70). Einzelheiten zur Höhe des Streitwerts lassen sich Artikel 69 entnehmen. Festgelegt wird er jedoch grundsätzlich vom Kläger, wobei der Streitwertvorschlag des Klägers durch Gerichtsbeschluss bestätigt werden muss. Dieser Beschluss ist per Rekurs angreifbar (Artikel 70 Absatz 2).

Gerichtsgebühren, die in Bulgarien als sog. Staatsgebühren und als Kosten anfallen, werden nach den Artikeln 71-84 der bulgarischen ZPO ermittelt.

Die Gerichtsgebühren, welche die Kosten für Sachverständige etc. noch nicht beinhalten, betragen in der ersten Instanz 4% vom Streitwert und in der zweiten bzw. dritten Instanz 2%.

2. Anwaltsgebühren

Die Rechtsanwaltsvergütung wird in Bulgarien auf Grundlage der vom Obersten Rat der Rechtsanwälte (Anwaltskammer) verabschiedeten Rechtsverordnung Nr. 1 vom 9. Juli 2004 ermittelt.

In Bulgarien besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Es existiert auch keine besondere örtliche, sachliche und Instanzen Zuständigkeit der Rechtsanwälte. Dies bedeutet, dass jeder Rechtsanwalt Mandanten vor jedem Gericht vertreten darf.

Demgegenüber besteht bei obergerichtlichen Verfahren, also solchen vor dem Obersten Kassationsgerichtshof und dem Obersten Verwaltungsgericht die Pflicht, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen: diese darf nur von Anwälten mit mindestens fünf Jahren Praxis vorgenommen werden.

Die anwaltlichen Gebühren bulgarischer Rechtsanwaltskanzleien sind in der Regel niedriger als solche internationaler Kanzleien. Üblich ist ein Honorar auf Stundenbasis. Die Stundensätze variieren zwischen 50 und 150 Euro für einen jungen Rechtsanwalt (Ассоциате / Associate), 150 und 200 Euro für einen Rechtsanwalt mit mehrjähriger Berufserfahrung (Сениор Ассоциате / Senior Associate) sowie 200 und 400 Euro für einen Partner der Sozietät .

Eine Pauschalgebühr (flat fee) wird häufig bei bestimmten Verfahren, wie beispielsweise einige Standardaufträge im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, vereinbart.

In Bulgarien besteht eine Gebührentabelle für Anwaltshonorare, die von der Anwaltskammer erstellt wird. Bei den Gebühren, die in der Tabelle aufgeführt sind, handelt es sich um Mindestbeträge.
1. Vollstreckbarerklärung

Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in der Republik Bulgarien ist der Vollstreckungsantrag an das Sofioter Stadtgericht (Софийски градски съд / Sofiiski gradski sad) zu stellen.

Mit dem Antrag sind nach den Artikeln 53 bis 55 EuGVVO i.V.m. Art. 119 Abs. 2 des neuen bulgarischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht((IPRG, DV Nr. 42 vom 17.5.2005, letzte Änderung vom 20.7.2007)) folgende Urkunden vorzulegen:
 
  • vom Gericht beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung mit Rechtskraftbescheinigung
  • Bescheinigung nach Anhang V der Verordnung
  • beglaubigte Übersetzung dieser Urkunden (nur auf Verlangen des Gerichts).
Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Bulgarien kann erneut auch auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

2. Zwangsvollstreckung

Die Vollstreckung eines bulgarischen vollstreckbaren Titels, d.h. einer vollstreckbaren Gerichtsentscheidung, eines dortigen Schiedsspruchs oder aber einer für sofort vollstreckbar erklärten notariellen Urkunde innerhalb Bulgariens richtet sich nach bulgarischem Recht.

In Bulgarien gibt es staatliche und private Gerichtsvollzieher. Den Vollstreckungsauftrag kann der Gläubiger selbst stellen. Es besteht kein Anwaltszwang.
1. Allgemeine Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist beginnt an jenem Tag an dem die Forderung exekutiert werden kann und dauert ein bis fünf Jahre (drei Jahre für Personenverkehr).

2. Beginn der Verjährungsfrist

Entscheidend für den Fristlauf ist in der Regel der Tag der Geltendmachung des Rechtes, zum Teil aber auch der Tag der Kenntniserlangung.

3. Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung wird durch Anerkennung der Forderung durch den Schuldner, durch Klage oder
Klagebeantwortung und durch den Beginn eines Zwangsvollstreckungsverfahrens wirksam unterbrochen.
EinzelfirmaEдноличен търговец (ЕТ) / Ednolichen tărgovec (ET)
Regelungen zur bulgarischen Einzelfirma (ET) finden sich in den Artikeln 56-60 HGB (Тарговски закон / Targovski zakon).

Einzelunternehmer sind natürliche Personen mit Wohnsitz in Bulgarien, die im eigenen Namen Geschäfte schließen. Auch für den Einzelunternehmer besteht die Firmenbuchpflicht. Jede natürliche Person kann nur ein Einzelunternehmen führen. Es besteht keine Verpflichtung, eine Kapitaleinlage zu tätigen.

Der Einzelunternehmer haftet persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten seines Unternehmens. Der Einzelunternehmer hat den Gewinn seines Unternehmens zu versteuern und wird steuerlich als natürliche Person behandelt.
BGB GesellschaftГражданско друžество (ГД) / Grazhdansko družestvo (GD)
Regelungen zur bulgarischen Einzelfirma (ET) finden sich in den Artikeln 63-75 HGB (Тарговски закон / Targovski zakon).

Mindestens zwei Partner haften unbeschränkt und solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Es gibt keine Erfordernisse für eine minimale oder maximale Höhe des gezeichneten Kapitals. Eine BGB Gesellschaft ist nach bulgarischem Handelsrecht eine Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Obwohl Personengesellschaft unterliegt die Grazhdansko druzhestvo steuerrechtlich den Bestimmungen, die für alle anderen juristischen Personen anwendbar sind (10 % Körperschaftssteuer). ..
oHGСабирателно друžество (СД) / Sabiratelno družestvo (SD)
Regelungen zur bulgarischen Offenen Handelsgesellschaft, der SD, finden sich in den Artikeln 76-98 HGB (Тарговски закон / Targovski zakon).

Mindestens zwei Partner haften unbeschränkt und solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Es gibt keine Erfordernisse für eine minimale oder maximale Höhe des gezeichneten Kapitals. Eine Offene Handelsgesellschaft ist nach bulgarischem Handelsrecht eine juristische Person, die durch Eintragung ins Firmenbuch Rechtspersönlichkeit erlangt.
Komanditgesellschaft KGКомандитно друžество (КД)  Komanditno družestvo (KD)
Regelungen zur bulgarischen sowie zur bulgarischen Kommanditgesellschaft, der KD, finden sich in den Artikeln 99-112 HGB (Тарговски закон / Targovski zakon).

Die Kommanditgesellschaft ist laut bulgarischer Rechtsordnung eine Personengesellschaft mit rechtlichem Status einer juristischen Person, für die das Vorhandensein von zwei Gruppen von Gesellschaftern (Komplementäre und Kommanditisten) mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten charakteristisch ist. Die Komplementäre sind Träger der Personenmerkmale der Gesellschaft – sie haften für ihre Verbindlichkeiten zur Gesamthand und mit ihrem ganzen Vermögen, sie sind zur geschäftlichen Führung der Gesellschaft und zum Handeln in dem Namen der Gesellschaft berechtigt. Die Kommanditisten sind Träger des Kapitalcharakters der Gesellschaft – sie haften für ihre Verbindlichkeiten beschränkt bis zur Höhe deren nicht eingezahlter im Handelsregister eingetragener Einlage, sie beschließen nur in der Frage der Änderung des Gesellschaftsvertrags und in einigen weiteren Fragen außerhalb der geschäftlichen Führung, sie sind nicht berechtigt, im Namen der Gesellschaft als ihre Statutsorgane zu handeln.

Der Kommanditist ist verpflichtet, in die Gesellschaft eine Einlage in der durch den Gesellschaftsvertrag festgelegten Höhe einzulegen, zumindest jedoch i.H.v. 5.000 CZ K (ca. 207,- EUR (07/2011). Er hat die Einlage innerhalb der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Frist einzuzahlen, ansonsten ohne unnötigen Verzug nach der Gesellschaftsentstehung.

Die Komplementäre übernehmen die Geschäftsführung und die Außenvertretung.
KG a.A.Командитно друžество с акции (КДА) / Komanditno družestvo s akcii (KDA)
Eine bulgarische KGaA erfordert mindestens drei Gesellschafter und unterliegt in den meisten Bereichen denselben Regeln wie jene einer Aktiengesellschaft.
GmbHДруžество с ограниčена отговорност (ООД) / Družestvo s ograničena otgovornost (OOD)
Die gesetzlichen Regelungen zur bulgarischen OOD finden sich in den Artikel 113 bis 157 HGB (Тарговски закон / Targovski zakon).

Das Mindeststammkapital einer GmbH in Bulgarien beträgt 5.000,- Lew (ca. 2.560,- EUR). Bis zum Zeitpunkt der Eintragung einer OOD müssen mindestens 70% des Stammkapitals eingezahlt worden sein. Der Wert eines Anteils darf nicht weniger als 10,- BGN (ca. 5 EUR) betragen. Es sind Bar- und Sacheinlagen möglich. Die Übertragung der Anteile unter den Anteilseignern ist problemlos möglich.

Die Organe einer OOD sind die Gesellschafterversammlung (обсчо сабрание / obscho sabranie) und ein oder mehrere Geschäftsführer (управител / upravitel). Ein Aufsichtsrat ist gesetzlich nicht vorgesehen, aber fakultativ möglich.

Um einen Anteil aber an eine dritte Person zu übertragen, ist eine Mehrheit in der Gesellschafterversammlung notwendig, die drei Viertel des Kapitals repräsentiert.

Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter (садруžник / sadružnik) ergeben sich hauptsächlich aus den Artikel 120 bis 134 HGB. Es können ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt werden. Soweit im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt, besteht für jeden Geschäftsführer eine Einzelvertretungsbefugnis (Art. 141 Abs. 2 HGB).

Der Gründungsvertrag ist nicht notariatspflichtig, die Schriftform allein genügt. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Höhe ihrer Anteile am Stammkapital beschränkt. Mit Eintragung in das Handelsregister erlangt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Rechtspersönlichkeit.
Ein Mann GmbHЕднолично дружество с ограничена отговорност (ЕООД)  / Ednolichno druzhestvo s ogranichena otgovornost (EOOD)
Eine Ein-Mann GmbH unterliegt in Bulgarien den meisten Bereichen denselben Regeln wie jene einer GmbH.

Die Gründung von sog. Einmanngesellschaften ist gemäß 113 HGB (Тарговски закон / Targovski zakon) ausdrücklich zulässig. Die Firma einer sog. Einmann-OOD muss den Zusatz "eднолиčно ООД / ednolično OOD“ enthalten (Art. 116 Abs. 2 Тарговски закон / Targovski zakon).
Aktiengesellschaft (AG)Актионерно друžество (АД) / Aktionerno družestvo (AD)
Regelungen zur Rechtsform der Aktiengesellschaft nach bulgarischem Recht, der AD, finden sich in den Artikeln 158 bis 252 HGB (Тарговски закон / Targovski zakon).

Das Mindestkapital einer AD beträgt 50.000 Lew (ca. 25.560 Euro). Ein höheres Grundkapital wird Für spezifische Gesellschaften, wie z.B. für Investitionsgesellschaften, Banken, Versicherungsgesellschaften, freiwillige Gesundheitsversicherungsgesellschaften, freiwillige Altersvorsorgegesellschaften, wird ein höheres Grundkapital verlangt.

Die Einzahlung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft kann in bar oder als Sacheinlage erfolgen. Mindestens 25% des Wertes jeder Aktie müssen bei der Gründung eingezahlt werden. Aktionäre haften nur in der Höhe der Nominale ihrer Aktien.

Artikel 165 HGB (Тарговски закон / Targovski zakon) schreibt den Mindestinhalt einer Satzung (устав / ustav) vor. Ein Aufsichtsrat kann, muss aber nicht bestellt werden.

Gemäß Art. 219 HGB (Тарговски закон / Targovski zakon) besteht ein Wahlrecht bezüglich einer monoistischen (eingliedrigen) oder einer dualistischen (zweigliedrigen) Leitungsstruktur.

Im ersteren Fall verfügt eine AD neben einer Hauptversammlung der Aktionäre (обсчо сабрание / obscho sabranie) über ein Direktorium (савет на директорите / savet na direktorite). Bei einer zweigliedrigen Leitungsstruktur bestehen neben der Hauptversammlung ein Vorstand (управителен савет / upravitelen savet) und ein Aufsichtsrat (надзорен савет / nadzoren savet).
Ein Mann AGEднолично акционерно дружество (ЕАД) / Ednolichno akcionerno druzhestvo (EAD)
Gemäß Art. 159 Abs. 2 HGB (Тарговски закон / Targovski zakon) können Aktiengesellschaften auch von einer Person gegründet werden. In diesem Fall ist der Abkürzung AD ein "E“ für "eднолично / ednolichno“ voranzustellen.

Die bulgarische Ein-Mann AD unterliegt in vielen Bereichen denselben Regeln wie jene einer AD.
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Европейски обединения по икономически интереси (ЕОИИ) / vropeiski obedinenija po ikonomicheski interesi (EOII)
Eine EWIV muss sich aus mindestens zwei Mitgliedern aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzen. Die Mitglieder müssen jeweils rechtlich selbständig sein. Mitglieder können demnach Unternehmen wie Einzelfirmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sein, aber auch Freiberufler, Selbstständige, Landwirte, Verbände, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein Stammkapitel ist nicht erforderlich. Die Mitglieder haften für sämtliche Verbindlichkeiten der EWIV gesamtschuldnerisch und unbeschränkt nach außen.
Europäische Gesellschaft SEЕвропейско дружество (SE) / Evropeisko druzhestvo (SE)
Lateinisch auch Societas Europaea, ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien. Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro. Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Ihr Kapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.
Europäische Genossenschaft SCEЕвропеиски кооперативни дружества (ЕКД) / Evropeiski kooperativni druzhestva (EKD)
Lateinisch auch Societas Cooperativa Europaea ist eine supranationale Rechtsform, die neben Genossenschaften nationalen Rechts tritt. Die Gründung muss von mind. fünf natürlichen bzw. juristischen Personen erfolgen, die ihren Sitz in mind. zwei EU-Mitgliedsstaaten haben müssen.

Der Charakter der Mehrstaatlichkeit der Genossenschaft muss auch dadurch gegeben sein, dass die genossenschaftliche Geschäftstätigkeit sich in erheblichem Umfange auch auf wenigstens zwei Mitgliedsstaaten zu erstrecken hat. Die Mitgliederförderung bezieht sich nicht nur auf wirtschaftliche, sondern auch auf soziale und kulturelle Zwecke. Die Satzung kann nicht nutzende Mitglieder als reine Kapitalgeber zulassen.

Eine wesentliche Mindestvoraussetzung ist die tatsächliche Aufbringung eines Grundkapitals von 30.000 Euro, das auch als Sachanlagen zur Verfügung gestellt werden kann. Dieses besteht aus Geschäftsanteilen, wobei die Haftung sich auf die Geschäftsanteile beschränkt.
Vertretungen, ZweigniederlassungТорговско представителство, Клон / Torgovsko predstavitelstvo, Klon
Ausländische Investoren, denen es in ihrem Herkunftsland erlaubt ist, ein Unternehmen zu führen, dürfen in Bulgarien ohne weiteres Vertretungen (Торговско представителство / Torgovsko predstavitelstvo) oder Zweigniederlassungen (Клон / Klon) eröffnen.

Eine Repräsentanz (Торговско представителство / Torgovsko predstavitelstvo) ist keine eigenständige juristische Person und kann keine eigene unternehmerische Tätigkeit ausüben. Vielmehr soll es als Verbindungsbüro zu Marketing- oder Werbezwecken oder zur Vermittlung von Geschäften eingesetzt werden. Daher unterliegen Repräsentanzen keiner Körperschaftsteuerpflicht und sind auch nicht bilanzpflichtig. Repräsentanzen sind bei der Bulgarischen Handels- und Industriekammer zu registrieren.

Eine Zweigniederlassung (Клон / Klon) verfügt über mehr Selbständigkeit und ist im Handelsregister anzumelden. Sie trägt die Bezeichnung der Muttergesellschaft mit dem Zusatz "Клон / Klon". Sie ist steuer- und bilanzpflichtig. Die Muttergesellschaft haftet für die Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung.
1. Gesetzlicher Rahmen des bulgarischen Insolvenzrechts

In Bulgarien gibt kein Insolvenzverfahren bei Privatpersonen, nur die Insolvenz juristischer Personen ist geregelt. Eine weitere bulgarische Besonderheit ist es, dass das Insolvenzrecht dort nicht in einem eigenen Gesetz geregelt ist. Vielmehr enthält der vierte Teil des bulgarischen Handelsgesetzes (Тарговски закон / Targovski zakon) die Regelungen zur Insolvenz.

Enthalten sind dort unter anderem diese Punkte:
 
  • Eintragung, Veröffentlichung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Artikel 622 folgende)
  • Wirkungen der Eröffnungsentscheidung (Artikel 634a folgende)
  • Organe und Verwaltung der Insolvenzmasse (Artikel 655 folgende)
  • Anmeldung von Forderungen (Artikel 685 folgende)
  • Vermögensverwertung und -verteilung, Verfahrensabschluss (Artikel 716 folgende)
Das Verfahren wird vor dem zuständigen Konkursgericht abgehandelt. Der Konkursantrag kann sowohl von dem insolventen Unternehmen selbst als auch von einem Gläubiger gestellt werden. Mit dem Urteil zur Insolvenzeröffnung wird die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens festgestellt. Die Betriebseinstellung und die Verwertung der Betriebsmasse werden grundsätzlich mit dem Urteil zur Insolvenzerklärung angeordnet. Gläubiger haben sämtliche Forderungen innerhalb vorgegebener Fristen (Altforderungen: innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung des Urteils zur Insolvenzeröffnung, Neuforderungen: sofern sie nicht spätestens bis zur Insolvenzerklärung bezahlt wurden) anzumelden. Verspätet oder nicht angemeldete Forderungen erlöschen grundsätzlich.

Die Gläubiger können sich während des laufenden Konkursverfahrens mit dem insolventen Unternehmen auf einen Sanierungsplan einigen. Wird dieser vom Gericht genehmigt, ist das Konkursverfahren unterbrochen, und das Unternehmen kann seinen Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen.


2. Forderungsanmeldung

Die Anmeldung von Forderungen gestaltet sich in Bulgarien nach den Vorgaben der Artikel 685-695 des bulgarischen Handelsgesetzes (Тарговски закон / Targovski zakon).

Die Anmeldung hat demnach in schriftlicher Form beim Insolvenzgericht zu erfolgen. Es steht dafür ein Monat seit der Veröffentlichung der Mitteilung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Verfügung.

Anzugeben sind in der Anmeldungserklärung::

  • Grund und Höhe bzw. Umfang der Forderung
  • Vorrechte und Sicherungen
  • Schriftliche Beweise für das Bestehen der Forderung

Innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der Anmeldungsfrist erstellt der Insolvenzverwalter das jeweils gesetzlich vorgesehene Forderungsverzeichnis (Artikel 686-690). Gegen dieses Verzeichnis der vom Insolvenzverwalter festgestellten Forderungen kann Widerspruch eingelegt werden.

Als letzter Schritt wird das genannte Forderungsverzeichnis durch Gerichtsbeschluss bestätigt. Dies hat zur Folge, dass die Forderungen als mit Rechtswirkung festgestellt gelten (Artikel 692,693).

3. Insolvenzregister

Das bulgarische Insolvenzregister besteht aus drei Teilen:

  1. Ein Teil des Insolvenzverwalterregisters ist über die Website des Justizministeriums zugänglich. Bei dem öffentlich zugänglichen Teil des Registers ist allerdings kein Zugriff auf personenbezogene Daten oder auf die Daten möglich, die noch von den Insolvenzverwaltern überprüft werden müssen.
  2. Das Register der Insolvenzverkäufe und Auktionen ist vollständig über die Website des bulgarischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zugänglich.
  3. In Anbetracht der fehlenden Vernetzung zwischen den Gerichten besteht derzeit das Register der Insolvenzverfahren nicht als zentrale Datenbank.

Ist die Einsichtnahme in das bulgarische Insolvenzregister kostenlos?

Die Einsichtnahme in das bulgarische Insolvenzregister ist kostenlos.

Suche im bulgarischen Insolvenzregister

Auf der Website findet man einen Insolvenzverwalter über

  • den Namen;
  • die einheitliche Identitätsnummer;
  • die Anschrift;
  • das Fachgebiet;
  • Stichworte zur Berufserfahrung;
  • Teile der Nummer der Ernennungsverfügung des Ministers;
  • den Tätigkeitsstatus: aktiv oder nicht aktiv.

Über die Website des Ministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann das Anzeigeblatt für Insolvenzverkäufe konsultiert werden.

4. Weiterführende Informationen

Die Überprüfung, ob ein bulgarischer  Geschäftspartner nicht bereits insolvent ist, kann man über die Konsultation des Handelsregisters oder ggf. auch des sog. freiwilligen Handelsregisters der bulgarischen Industrie- und Handelskammer erreichen.

Das bulgarische Handelsregister ist zwar grundsätzlich unter der Webadresse www.brra.bg auch über das Internet online-recherchierbar. Dabei handelt es sich jedoch um ein kostenpflichtiges Angebot, dass zudem nur auf Bulgarisch zur Verfügung steht.
Präventivmaßnahmen

Es wird dringend empfohlen vor Lieferung auf offene Rechnung Bonitäts- und Wirtschaftsinformationen über mögliche Geschäftspartner einzuholen und bestehende Kreditlinien der Bonität der Kunden anzupassen. Auch die Vereinbarung von Lieferung und Leistung nur gegen Vorkasse ist in Bulgarien durchaus gängig. Mit einer umfassenden EuroScore®  Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.

Vertragliche Absicherung

Das bulgarische Recht stellt  rechtliche Sicherungsmöglichkeiten zur Verfügung, die etwa den Sicherungsmöglichkeiten aus dem deutschen Recht ähnlich sind. Es ist empfehlenswert, dass die rechtlichen Sicherungsmöglichkeiten bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt und so weit wie möglich auch durchgesetzt werden. Bei Verträgen mit einem höheren Wert können die Parteien auch mehr als eine Sicherheit vereinbaren oder bestimmte Vertragserfüllungsmechanismen vorsehen. Viele dieser Sicherungsrechte sind im Gesetz über die Schuldverhältnisse und Verträge (veröffentlicht in Durzaven Vestnik Nr. 275/1950 idgF, ) weiter als GSV abgekürzt, im Handelsgesetz (DV Nr. 48/1991 idgF - HG) und im Eigentumsgesetz (DV Nr. 92/1951) sowie in einigen weiteren Gesetzen geregelt. Die effektiven Umsetzungsmöglichkeiten im Falle einer Vertragsnichterfüllung werden in der Zivilprozessordnung (DV Nr. 52/2007 idgF - ZPO) geregelt. Unter den sog. persönlichen Sicherheiten sind etwa die Bürgschaften (Art. 138 - 148 GSV), die Garantien (Art. 149 - 179 GSV) und die Solidarhaftung (Art. 121 - 127 GSV), unter den dinglichen Sicherheiten sind die Pfandrechte, insbesondere die Registerpfandrechte, und die Hypotheken zu nennen. Anwendung finden jeweils auch die Vorschriften des Gesetzes über die Sonderpfänder (DV Nr. 100/1996 idgF), nach welchen man Forderungen, Gesellschaftsanteile, Wertpapiere u.a. durch die Eintragung ins Register für Sonderpfände unter Einhaltung der Gesetzesvorschriften verpfänden kann. Weiterhin sind im Handelsgesetz Vorschriften über das Handelspfandrecht (Art. 310 - 315), über das Akkreditiv (Art. 435 - 441), die Bankgarantie (Art. 442) und den Wechsel (zapis na zapoved) (Art. 535 - 538) vorgesehen. Die notarielle Beglaubigung der Verträge kann in den gemäß Art. 417 ZPO aufgelisteten Fällen eine Möglichkeit zur direkten Vollstreckung bieten.

Notwendige Unterlagen

Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.

Unternehmensrecherche / Solvenzprüfung

Die Bulgarische Industrie- und Handelskammer (abgekürzt BIHK) bietet ein freiwilliges Unternehmensregister an, welches im Hinblick auf Basisangaben zu Unternehmen frei über das Internet recherchierbar ist. Dieses sog. "Freiwillige einheitliche Handelsregister" der BIHK kann über eine deutschsprachige Eingangsseite mit weiteren Informationen erreicht werden.

Hinter dem Link "Eingang...Handelsregister der BIHK" verbirgt sich dessen Startseite..

Gängige deutsche Internetbrowser stufen die Seite als "Sicherheitsrisiko" ein; überwiegend ist aber ein Zugang nach dem Wegklicken der Warnung möglich.

Die englischsprachige Suchmaske bietet Recherchemöglichkeiten nach mehreren Kriterien wie Name, Registrierungsnummer usw. an. Von besonderem Interesse ist dabei das Suchkriterium Status mit folgenden Auswahlmöglichkeiten:

Das gesuchte Unternehmen hat den Status:

  • Aktiv (Active)
  • Insolvent (Bankruptcy)
  • Abgewickelt(Liquidation
  • Fusioniert (Merge)
  • Gestrichen (Erased)
  • Umgewandelt (Transformation)
Rechtsanwaltsgebühren

Eigene Rechtsanwaltsgebühren können nur in geringem Maß dem unterlegenen Gegner auferlegt werden.

Korruption
Der internationale Korruptionsindex wird jährlich erhoben und gibt Auskunft über die Korruptionswahrnehmung von Politikern und anderen Amtsträgern. Je höher der Wert, desto niedriger die Korruption.Bulgarien belegte im Jahre 2016 mit einem Corruption Perception(s) Index (CPI) von 41 den 75. Rang von weltweit 176 Ländern (Deutschland CPI 81, Platz 10, Stand: Dezember 2016).
Deutsch-Bulgarische Industrie- und Handelskammer
Германо-Българска индустриално-търговска камара

Fr. Joliot Curie Str. 25 A
1113 Sofia
BULGARIEN
Tel: +359 2 81630 10
Fax: +359 2 81630 19
E-Mail: info@ahk.bg
Internet: http://bulgarien.ahk.de
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Посолство на Федерална република Германия
ul. Frédéric Joliot-Curie 25
1113 Sofia
BULGARIEN
Tel.: +359 918380
Fax: +359 2 9631658
E-Mail: info@sofia.diplo.de
Internet: www.sofia.diplo.de
 
Bulgarische Industrie- und Handelskammer
Българската търговско-промишлена палата

Iskar Str. 9
1058 Sofia
BULGARIEN
E-Mail: bcci@bcci.bg
Internet: www.bcci.bg
 
Links:

Quellenhinweis:
BIHK Außenwirtschaftsportal, Bayern www.auwi-bayern.de - Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, www.sofia.diplo.de - Coface Country Risks, www.coface.com - Deutsch - Bulgarische Industrie- und Handelskammer Sofia, www.bulgarien.ahk.de - Enzyklopädie Wikipedia, www.wikipedia.de - Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen, www.ec.europa.eu - Europäisches Rechtsportal European Justice, www.e-justice.europa.eu - IHK Stuttgart, www.stuttgart.ihk24.de - Informations- und Service-Portal zur Umsetzung von Artikel 21 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland, www.portal21.de - Jurawiki, www.jurawiki.de - Übersetzte Webseiten der bulgarischen Justiz, https://www.justice.government.bg/

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