SCHUFA Information von ADF Inkasso

ADF Inkasso ist SCHUFA Vertragspartner

Die SCHUFA wurde 1927 als "Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung" in Berlin gegründet. Heute offeriert die SCHUFA Holding AG ihren rund 9.000 Vertragspartnern eine breite Palette von Produkten und Dienstleistungen wie Bonitätsauskünfte, Identitätschecks, Scorekartenentwicklung und Datenmanagement.

Von den Vertragspartnern werden an die SCHUFA Verbraucherdaten zum Zweck der Speicherung übermittelt. Die Datenbank der SCHUFA ermöglicht sowohl Positiv- wie Negativ-Auskünfte, die den Vertragspartnern eine Entscheidungshilfe für eine sichere Kreditvergabe bieten. Für Verbraucher wird dadurch modernes Kaufen einfach, schnell und unbürokratisch möglich.

Die Vertragspartner der SCHUFA setzen sich vor allem aus Banken, Sparkassen, Kreditkarten-und Leasinggesell­schaften und Inkassounternehmen zusammen. Aber auch der Einzel- und Versandhandel, Telekommunikationsunternehmen (z.B. Telekom), Versicherungsgesellschaften, Energieversorger, Unternehmen der Wohnungswirtschaft und Unter­nehmen aus dem E-Commerce-Bereich (Internet-Firmen) arbeiten immer häufiger mit der SCHUFA zusammen.

Datenübermittlung an die SCHUFA

Wir weisen darauf hin, dass wir Daten über außergerichtliche bzw. gerichtliche Einziehungsmaßnahmen bei überfälligen und unbestrittenen Forderungen gem. Art. 6 Abs. I Buchstabe f DS-GVO an die:

SCHUFA HOLDING AG - Kormoranweg 5 - 65201 Wiesbaden

übermitteln. Soweit nach Übermittlung dieser Information solche Daten aus anderen Vertragsverhältnissen bei der SCHUFA anfallen, können wir hierüber ebenfalls Auskünfte erhalten.

Die vorgenannten Datenübermittlungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach der Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Bei der Erteilung von Auskünften kann die SCHUFA ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlich-keitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren). Der Bestand der SCHUFA umfasst aktuell 797 Millionen Datensätze von 66,4 Millionen Bürgern.

Folgende personenbezogene Daten werden bei der SCHUFA gespeichert:
  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum und gegebenenfalls Geburtsort
  • Anschrift, eventuell sonstige, auch frühere Anschriften
Sonstige bonitätsrelevante Daten:
  • Girokonten und eingeräumte Überziehungskredite,
  • Leasingverträge und Mietkaufgeschäfte mit Betrag, Leasing-/Mietdauer, Beginn,
  • Darlehen mit Betrag, Ratenzahl, Ratenbeginn bzw. Betrag, Laufzeit, Laufzeitbeginn bzw. Befristung,
  • Ausgabe einer Kreditkarte,
  • Vertragskündigungen, wenn sie auf einem Verschulden des Kunden beruhen (z.B. nicht bezahlen der vereinbarten Raten),
  • Scheckkartenmissbrauch, Scheckbetrug,
  • unwidersprochene gerichtliche Mahnbescheide,
  • Zahlungsvollstreckungen,
  • Offenbarungseide (eidesstattliche Versicherung).

Voraussetzung für die Speicherung dieser Daten ist, dass der Kunde bei der Eröffnung seines Kontos bzw. bei Unterzeichnung eines Kreditvertrages sein Einverständnis zur Weiterleitung der Daten gegeben hat. Dies geschieht über die sogenannte "SCHUFA-Klausel", die jeder Kunde bei Abschluss der vorgenannten Geschäfte unterschreiben muss.

Die SCHUFA-Klausel enthält:

  • eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden, dass das Kreditinstitut die Daten über die Beantragung, Aufnahme und vertragsgemäße Abwicklung der Geschäftsbeziehung (Positivmerkmale) an die SCHUFA weitergeben darf,
  • die Information, dass das Kreditinstitut ein nichtvertragskonformes Verhalten des Kunden und gerichtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Negativmerkmale) an die SCHUFA weiterleitet,
  • die Befreiung des Kreditinstituts vom Bankgeheimnis, damit das Institut die Informationen an die SCHUFA weiterleiten kann.

Für die Weiterleitung der Positivmerkmale muss der Verbraucher laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) seine ausdrückliche Einwilligung geben. Zur Weitergabe der Negativmerkmale müssen die SCHUFA-Mitglieder abwägen, ob andere Kreditinstitute, andere Vertragspartner der SCHUFA oder die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen haben oder ob durch die Weitergabe der Daten schutzwürdige Interessen des Kunden verletzt werden (§ 29 BDSG).Das Bundesdatenschutzgesetz schreibt darüber hinaus vor, dass die gespeicherten Daten nach einem bestimmten Zeitraum, spätestens aber nach 5 Jahren, gelöscht werden müssen.

Für die SCHUFA gelten die folgenden Fristen für die Löschung ihrer Informationen:

  • Sofort: Giro- und Kreditkartenkonten: Löschung  nach ihrer Auflösung;
  • Sofort: Bürgschaften: Löschung sofort nach Begleichung der Hauptschuld;
  • 3 Jahre: Kredite: Löschung nach Ablauf von drei vollen Kalenderjahren nach Kredittilgung, auf Antrag des Kunden können die Daten sofort nach der Tilgung gelöscht werden;
  • 3 Jahre: Verspätete Ratenzahlung, unwidersprochene Mahnbescheide, Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amts- und der zentralen Vollstreckungsgerichte: Löschung drei Jahre nach der ersten Speicherung unter der Voraussetzung, dass alle berechtigten Forderungen beglichen wurden. Wenn die Informationen jedoch bei den Gerichten selbst schon gelöscht sind, dann löscht auch die SCHUFA sie vor Ablauf der Dreijahresfrist. 
  • 3 Jahre: Die Dreijahresfrist gilt ebenso für die Speicherung von Informationen über eine Restschuldbefreiung (Erteilung oder Versagung) oder Informationen über die Aufhebung eines Insolvenzverfahrens.
  • 4 Jahre: Informationen über Zahlungsschwierigkeiten und nicht erfüllte Verträge können bis zu vier Jahre lang gespeichert werden, wenn diese Dinge unerledigt bleiben. In besonders gravierenden Fällen – etwa bei einer unausgeglichenen titulierten Forderung – darf Schufa die Daten noch länger speichern.
  • 5 Jahre: Informationen über die Abweisung eines Insolvenzverfahrens oder über die Einstellung des Verfahrens mangels Masse löscht die SCHUFA auf den Tag genau nach fünf Jahren.
  • 6 Jahre: Informationen über die Ankündigung einer Restschuldbefreiung bleiben sechs Jahre lang in der Schufa-Kartei. Ebenso die Infos über die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Das Merkmal „Insolvenzverfahren eröffnet“ wird jedoch schon nach drei Jahren nach der Aufhebung oder der Einstellung des Verfahrens gelöscht.

Grundsätzlich wird jede titulierte Forderung von ADF Inkasso gemeldet und in regelmäßigen Nachmeldungen aktualisiert.

Neben den titulierten Forderungen meldet ADF Inkasso als Vertragspartner der SCHUFA aber auch untitulierte Forderungen, wenn

  • die Forderung unbestritten ist und
  • die Forderung in Übereinstimmung mit vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften vom ursprünglichen Gläubiger wirksam gesamtfällig gestellt wurde, oder bei nicht Ratenverträgen bzw. Forderungen mit Einmal- oder Endfälligkeit mindestens einmal fruchtlos schriftlich gemahnt wurde und mindestens zwei weitere fruchtlose schriftliche Mahnungen nach der Übernahme der Forderung von ADF Inkasso durchgeführt wurden und
  • die Meldung von ADF Inkasso frühestens nach dem Ablauf der Mahnfrist erfolgt und
  • die Meldedaten aus Forderungen von Branchen resultieren, die zum SCHUFA-Vertragspartnerkreis zählen, bzw. zählen könnten

Ihre SCHUFA-Auskunft enthält einen Eintrag von ADF Inkasso

  • zu einer Eidesstattlichen Versicherung?
  • zu einem Haftbefehl zur Erzwingung einer Eidesstattlichen Versicherung?


Der Negativeintrag kann auch vor Ablauf der 3-Jahres-Frist gelöscht werden, sobald der SCHUFA ein Löschungsbescheid des zuständigen Amtsgerichts vorliegt.

Was müssen Sie hierfür tun?
  1. Zahlen Sie den offen stehenden Betrag an ADF Inkasso und lassen Sie sich den Geldeingang mit unserem Erledigungsschreiben bestätigen.
  2. Mit der im Erledigungsschreiben enthaltenen Löschungsbewilligung von ADF Inkasso können Sie zum zuständigen Amtsgericht gehen und dort den Eintrag im Schuldnerverzeichnis löschen lassen.
  3. Das Amtsgericht teilt unserem Vertragspartner SCHUFA Holding AG die vorgenommene Löschung im Schuldnerverzeichnis nach etwa drei bis vier Wochen automatisch mit. Daraufhin  wird die Information zu der Eidesstattlichen Versicherung und/oder zu dem Haftbefehl zur Erzwingung einer Eidesstattlichen Versicherung aus dem  Datenbestand der SCHUFA gelöscht.

Möchten Sie die Löschung beschleunigen, dann lassen Sie sich bitte einen Löschungsbescheid vom Amtsgericht ausstellen. Diesen Bescheid können Sie in Kopie per Post an das Verbraucherservicezentrum der SCHUFA senden:

SCHUFA Holding AG - Verbraucherservicezentrum Hannover - Postfach 56 40 - 30056 Hannover


Verbraucher können die zu ihrer Person bei der SCHUFA gespeicherten Daten in drei Varianten abfragen:

Weitere Informationen finden Sie unter www.schufa.de.

Im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens speichert die SCHUFA folgende Merkmale:
  • Außergerichtliche Einigung erfolgreich:
    Merkmal: Saldo Vergleich
    Löschungsfrist: 3 Jahre
  • Gerichtliches SBP-Verfahren erfolgreich:
    Merkmal: Saldo Vergleich
    Löschungsfrist: 3 Jahre
  • Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse:
    Merkmal: Insolvenzverfahren abgewiesen
    Löschungsfrist: 5 Jahre
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens:
    Merkmal: Insolvenzverfahren eröffnet
    Löschungsfrist: 3 Jahre
  • Ankündigung der Restschuldbefreiung:
    Merkmal: Restschuldbefreiung angekündigt
    Löschungsfrist: 6 Jahre
  • Versagung der Restschuldbefreiung:
    Merkmal: Restschuldbefreiung versagt
    Löschfrist: 3 Jahre
  • Erteilung der Restschuldbefreiung:
    Merkmal: Restschuldbefreiung
    Löschfrist: 3 Jahre
Zahlen, Daten & Fakten
  • Der Datenbestand der SCHUFA umfasst 1 Milliarde Informationen zu 67,4 Millionen Privatpersonen und 6 Millionen Unternehmen.
  • 10.000 Firmenkunden aus Kreditwirtschaft, Handel und Dienstleistungen sind als Vertragspartner angeschlossen.
  • Pro Tag erteilt die SCHUFA rund 460.000 Auskünfte an Vertragspartnerunternehmen und Verbraucher.
Scoring bedeutet, dass anhand von Erfahrungen aus der Vergangenheit Prognosen für die Zukunft erstellt werden.

Beim Bonitäts-Scoring geht es um die Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass eine Person ihren Zahlungen nachkommt. Das ist eine sehr wichtige Information für Unternehmen oder Banken. Es hilft dabei, datenbasiert zu entscheiden, ob ein Kredit oder ein Kauf auf Rechnung zustande kommt. So wird das Risiko eines Zahlungsausfalls minimiert.

Die SCHUFA-Scorewerte reichen von 0 bis 99,9 Prozent. Je höher der Wert, umso besser der Score. Diese Werte haben wir in Klassen eingeteilt: von "Hervorragend", der besten Klasse, bis "Ausreichend". Zusätzlich gibt es die Klasse "Ungenügend": Für diese wird kein Scorewert berechnet, denn hier sind automatisch alle Personen mit offenen Zahlungsausfällen, so genannte negative SCHUFA-Einträge.

Hier sind die fünf Klassen und ihre Grenzen im Überblick:
  • Hervorragend > 97,21
    In dieser Scoreklasse sind Personen, die keine Zahlungsausfälle hatten und Rechnungen sowie offene Beträge zuverlässig bezahlen. Außerdem nehmen sie aktiv am Wirtschaftsleben teil und haben mehrere sehr lange Geschäftsbeziehungen, z. B. ältere Girokonten und Kreditkarten.
  • Gut 97,2 – 93,53
    In dieser Scoreklasse sind Personen, die Rechnungen und offene Beträge in der Regel zuverlässig bezahlen. Außerdem nehmen sie aktiv am Wirtschaftsleben teil und haben einige längere Geschäftsbeziehungen.
  • Akzeptabel 93,52 – 85,88
    In dieser Scoreklasse sind Personen, die Rechnungen und offene Beträge in der Regel zuverlässig bezahlen. Häufig bestehen eher kürzere Geschäftsbeziehungen, die noch nicht sehr aussagekräftig sind. In Ausnahmefällen kann es zu Zahlungsausfällen gekommen sein. Offene Beträge wurden allerdings immer beglichen.
  • Ausreichend < 85,88
    In dieser Scoreklasse sind Personen mit eher kürzeren Geschäftsbeziehungen, die noch nicht sehr aussagekräftig sind. Es kann höhere finanzielle Belastungen geben, z. B. durch Ratenkredite oder Rechnungskäufe. Außerdem kann es bereits zu Zahlungsausfällen gekommen sein. Offene Beträge wurden aber immer beglichen.
  • Ungenügend: negativ
    In dieser Scoreklasse sind Personen mit Zahlungsausfällen, die nicht beglichen sind. Also wenn z. B. Rechnungen nach mehrfacher Mahnung nicht bezahlt wurden oder Insolvenzverfahren laufen. Der Score kann sich erst wieder verbessern, nachdem die offenen Forderungen bezahlt wurden