Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in der Slowakei
Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in der Slowakei zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.
Slovenská republika
Slowakische Republik
Staatsform:
Grösse:
Einwohner:
Landessprachen:
Währung:
Zeitzone:
ISO-Code:
Ländervorwahl:
Coface Landesrating:
Geschäftsklima:
Republik
49.035 km²
5,5 Mio
Slowakisch
Euro € 1 Euro = 100 Cent
UTC + 1 MEZ
UTC + 2 MESZ März bis Oktober
SK
+421
Inkasso-Schwierigkeitsgrad 45/100
Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:
Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
18%
Vertragskunden EUR 0,00
Sonstige Kunden EUR 50,00
Auf Anfrage (optional)
Auf Anfrage (optional)
Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Slowakei – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.
- Das Zahlungsverhalten lowakischer Unternehmen ist recht gut. Lediglich 27% der Forderungen werden erst nach Fälligkeit beglivchen.
- Das slowakische Rechtssystem leidet unter einem anhaltenden Mangel an Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit, die Verfahren sind langsam und langwierig. Slowakische Schuldner nutzen das System oft, um Gerichtsverfahren und Vollstreckungsversuche so weit wie möglich zu verzögern.
- Sanierungsmechanismensmechanismen können helfen, Forderungen doch noch zu retten, aber die allgemeinen Realisierungschancen bleiben extrem gering, wenn sich Gerichtsverfahren verzögern und der Schuldner zahlungsunfähig geworden ist.
In der Slowakei unterliegen die Inkassounternehmen keiner Zulassungspflicht. Das slowakische Gewerbegesetz kennt den Ausdruck "Inkassounternehmen" nicht. Es gibt auch keine Aufsichtsbehörde, die speziell die Tätigkeit von Inkassounternehmen überwacht. Die in der Slowakei tätigen Inkassounternehmen lassen sich im Handelsregister als Unternehmensgegenstand untern anderem "Factoring" und "Finanzdienstleister" eintragen. Bei diesem Unternehmensgegenstand handelt es sich um ein freies Anmeldungsgewerbe und folglich sind vor dem Gewerbeamt keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen. Die meisten Inkassounterehmen sind als Gesellschafen mit beschränkter Haftung tätig und im Handelsregister eingetragen.
2. Verzugsschaden / Verzugszinsen
Der Schuldnerverzug ist im slowakischen Handelsgesetzbuch in den §§ 365 ff geregelt. Es gibt im Gesetz keine Regelung, die Zahlungsziele oder Fristen für die Forderungsbegleichung festschreibt. Dies wird vielmehr der Vertragsautonomie der Vertragsparteien überlassen, die hiervon grundsätzlich auch Gebrauch machen. Laut § 365 des slowakischen HGB ist der Schuldner grundsätzlich im Verzug, wenn er nicht ordentlich und zeitlich seine Verbindlichkeit erfüllt.
Wenn sich der Schuldner im Verzug mit einer Entgeltforderung befindet, ist er verpflichtet aus dem ausstehenden Betrag vertraglich vereinbarte Verzugszinsen zu bezahlen. Haben die Parteien diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen, beträgt der Verzugszinssatz zehn Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der slowakischen Nationalbank, der vor dem ersten Kalendertag des Kalenderhalbjahres in dem es zum Verzug gekommen ist, gegolten hat.
Die Verzugszinsen werden nach Ablauf des Tages oder der Frist, die vertraglich für die Erfüllung der Entgeltforderung bestimmt waren, fällig. Wurde vertraglich kein Tag oder keine Frist für die Erfüllung der Forderung bestimmt, werden die Verzugszinsen nach Ablauf von 30 Tagen seit Zugang der Rechnung fällig. Wenn der Zugang unsicher ist oder früher als der Empfang der Ware oder Dienstleistung erfolgte, ist der Tag des Waren- oder Dienstleistungsempfangs maßgeblich.
Der Gläubiger hat beim Verzug des Schuldners auch einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens nach § 373 des slowakischen HGB. Bei Entgeltforderungen besteht der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die Verspätung der Erfüllung der Entgeltforderung verursacht wurde nur, wenn dieser Schaden nicht bereits durch Geltendmachung von Verzugszinsen gutgemacht wurde. Die Höhe des Verzugsschadens richtet sich nach den §§ 373 ff HGB und entspricht der tatsächlichen Höhe des Schadens, der dem Gläubiger kausal durch die Verspätung der Zahlung verursacht wurde.
Die Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug 2000/35/EG wurde in der slowakischen Gesetzgebung bereits umgesetzt.
3. Inkassokosten
Die Inkassokosten trägt der Gläubiger beziehungsweise der Auftraggeber, der das Inkassounternehmen mit der Einziehung der Forderung beauftragt hat. Die Inkassokosten kann der Gläubiger im Rahmen eines Gerichtsverfahrens als Verzugsschaden geltend machen. Die Anspruchsgrundlage ist hierfür, wie bereits oben erwähnt, § 373 slowakisches HGB. Da, wie schon angemerkt, die Tätigkeit der Inkassogesellschaften in der Slowakei relativ neu ist, gibt es hierzulande noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, die sich mit der Höhe der Inkassokosten und deren Anerkennung befasst. Hier werden die Gerichte wohl das Kriterium der Angemessenheit der Kosten in ihre Entscheidungsgründe mit einfließen lassen.
4. Datenschutz / Schuldnerregister
Bei der Bearbeitung der Inkassoverfahren sind vor allem die Datenschutzbestimmungen zu beachten. Die persönlichen Daten sowohl des Schuldners als auch des Gläubigers müssen im Sinne des slowakischen Datenschutzgesetzes aufbewahrt und verarbeitet werden. Die elektronischen Datenverarbeitungssysteme müssen entsprechend vor Eingriffen Dritter geschützt werden.
Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sein.
Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist durch Ankreuzfelder anwenderfreundlich gestaltet. Es ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der EU erhältlich, so dass es auch ohne Sprachkenntnisse in der verlangten Sprache ausgefüllt werden kann.
Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.
Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EG-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen.
Eine verständliche Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit einer Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.
2. Mahnverfahren nach nationalem Slowakischem Recht
Alternativ dazu gibt es die Möglichkeit bei der Durchsetzung der Forderung einer bestimmten Geldsumme nach nationalem Recht ein Mahnverfahren zu betreiben). Nach slowakischem Recht ist das Verfahren über den Mahnbescheid (Platobný rozkaz) in den §§ 172-175 der slowakischen ZPO geregelt; eine Vorlage für einen slowakischen Mahnbescheid bietet das Justizministerium auf seiner Internetseite in slowakischer Sprache kostenfrei an.
Rechtliche Grundlage für Gerichtsgebühren in der Slowakei ist das Gerichtsgebührengesetz (Zákon o súdnych poplatkoch, Gesetz Nr. 71/1992 Zb). Die Gerichtsgebühr hat grundsätzlich der Kläger zu entrichten; etwas anderes gilt vor Verfahrensabschluss nur, soweit das Gericht auf Antrag anders entschieden hat. Nach Prozessende trägt auch in der Slowakei prinzipiell die unterlegene Partei die Kosten.
In begründeten Fällen (wirtschaftliche Notlage usw.) kann im Rahmen der staatlichen Prozesskostenhilfe das Gericht auf Antrag Befreiung von der Gebührenpflicht gewähren (§§ 30, 138 der slowakischen ZPO, vgl. hierzu auch die Informationen auf den Seiten des Europäischen Justiziellen Netzes zur Prozesskostenhilfe in der Slowakei.
2. Anwaltsgebühren
Die Anwaltsgebühren bestimmen sich nach einigen ministeriellen Erlassen (Vyhláška 655/2004 Z.z., Vyhláška 163/2002 Z.z., Vyhláška 279/2005 Z.z., Vyhláška 649/2005 Z.z.). Diese können neben der Rechtsanwaltsordnung (Advokátsky poriadok) sowie einer Berechnungsgrundlage für die Rechtsanwaltsgebühren (Výpoctové základy) gleichfalls auf der Internetseite der slowakischen Rechtsanwaltskammer abgerufen werden; die genannten Quellen stehen dort zum Teil auch in deutscher Übersetzung zur Verfügung.
Rechtsanwaltszwang besteht im Bereich des Privatrechts lediglich in Revisionsverfahren gegen ein Berufungsurteil. Dennoch erscheint nicht zuletzt aufgrund der Unterschiede in Rechtsordnung und Rechtskultur die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts dringend geboten, der mit den örtlichen Gepflogenheiten im Prozess vertraut ist. Die slowakische Rechtsanwaltschaft ist relativ gut organisiert und durch das Rechtsanwaltsgesetz (Gesetz Nr. 586/2003 Z.z., Zákon o advokácii, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 451/2008 Z.z. geregelt. Örtliche, sachliche oder instanzielle Beschränkungen vergleichbar einer Oberlandesgerichtlichen Zulassung in Deutschland gibt es in der Slowakei nicht, so dass die Rechtsanwälte dort landesweit und in allen Bereichen Mandanten vertreten dürfen.
Auf ihrer Internetseite hat die slowakische Rechtsanwaltskammer neben dem Mitgliederverzeichniss ein Register der suspendierten Rechtsanwälte , deren Berufsausübung zur Zeit ausgesetzt wurde.
Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in der Slowakischen Republik muss der Vollstreckungsantrag an das zuständige slowakische Bezirksgericht (Okresný súd) gestellt werden. Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in der Slowakischen Republik kann auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.
2. Zwangsvollstreckung
Die Vollstreckung eines slowakischen vollstreckbaren Titels (Exekučný titul), d.h. einer vollstreckbaren Gerichtsentscheidung, eines dortigen Schiedsspruchs oder aber einer für sofort vollstreckbar erklärten notariellen Urkunde innerhalb der Slowakei richtet sich nach slowakischem Recht. Es kommt dabei einerseits eine Zwangsvollstreckung im Wege der gerichtlichen Vollziehung nach der slowakischen ZPO in Betracht, andererseits ist eine Inanspruchnahme sog. Gerichtsexekutoren (Gerichtsvollzieher) im Wege der sog. Exekution (Exekúcia) möglich. Die zweite Alternative findet ihre Rechtsgrundlage im sog. Gerichtsexekutorengesetz (Gesetz Nr. 233/1995 Z.z., Exekučný poriadok,.
Für die Vollstreckung selbst ist, abhängig von der jeweiligen Vollstreckungshandlung, das jeweilige Kreisgericht (okresný súd) oder der Gerichtsvollzieher zuständig (exekútor) zuständig (die Vollstreckungsbehörden können unter https://www.ske.sk/ recherchiert werden).
Die Slowakische Kammer der Gerichtsexekutoren (Slovenská komora exekútorov) stellt eine elektronisch geführte Liste der zugelassenen Gerichtsexekutoren (Zoznam súdnych exekútorov) zur Verfügung.
Ob der Gerichtsexekutor, der als Privater im Auftrag des Staates handelt, oder das Vollstreckungsgericht in Anspruch genommen wird, richtet sich zumeist nach der Art der Vollstreckung, wobei die Inanspruchnahme des Gerichtsexekutors zumeist die schnellere und erfolgsversprechendere, zugleich aber auch die deutlich kostenintensivere Maßnahme ist.
1. Allgemeine Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 397 HGB 4 Jahre
2. Besondere Verjährungsfristen
Das Recht auf Schadensersatz verjährt abweichend davon nach § 398 in 10 Jahren. Bei Transportschäden verjährt das Recht auf Schadensersatz nach einem Jahr (§ 399 HGB).
Zum Teil sind aber auch im unternehmerischen Rechtsverkehr die allgemeinen Verjährungsfristen des slowakischen BGB ergänzend heranzuziehen. Diese finden sich in den §§ 100-114 BGB; dort beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre (§ 101 BGB), bei vorsätzlich verursachtem Schaden zehn Jahre (§ 106 BGB) sowie bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung zwei Jahre (§ 107 BGB, bei Vorsatz ebenfalls zehn Jahre).
3. Beginn der Verjährungsfrist
Entscheidend für den Fristlauf ist in der Regel der Tag der Geltendmachung des Rechtes, zum Teil aber auch der Tag der Kenntniserlangung.
4. Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung wird unterbrochen
wenn der Schuldner Zahlung verspricht, Zinsen oder Raten zahlt oder die Forderung in sonstiger Weise gegenüber dem Gläubiger anerkennt.
Einzelfirma | Súkromna spolocnost Für die Gründung einer Einzelunternehmung ist kein Stammkapital erforderlich. Die gewerbetreibende Privatperson haftet mit ihrem gesamten Vermögen. |
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) | Spolocnost podia obcianského práva |
oHG | Verejná obchodná spolocnos (VOS) Die offene Handelsgesellschaft wird in slowakischem Recht abgegrenzt als eine juristische Person – Handelsgesellschaft, gegründet stets mit dem Ziel unternehmerischer Tätigkeit, gebildet durch zumindest zwei Gesellschafter, die für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem ganzen Vermögen zur Gesamthand haften. Für die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft sind mindestens zwei Gründer (natürlich oder juristische Person) notwendig. Die OHG ist eine juristische Person. Die Geschäftsführung und -vertretung wird von den Gesellschaftern selbst ausgeübt, andere Gesellschaftsorgane sind nicht vorgesehen. Im Gesellschaftsvertrag kann der Ausschluss einzelner Gesellschafter von der Geschäftsführung festgelegt werden. Die Gewinnverteilung erfolgt nach Köpfen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Die Gesellschafter der OHG haften persönlich, unbeschränkt und solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. |
Komanditgesellschaft KG | Komanditná spolocnost (KS) Die Kommanditgesellschaft ist laut slowakischer Rechtsordnung eine Personengesellschaft mit rechtlichem Status einer juristischen Person, für die das Vorhandensein von zwei Gruppen von Gesellschaftern (Komplementäre und Kommanditisten) mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten charakteristisch ist. Die Komplementäre sind Träger der Personenmerkmale der Gesellschaft – sie haften für ihre Verbindlichkeiten zur Gesamthand und mit ihrem ganzen Vermögen, sie sind zur geschäftlichen Führung der Gesellschaft und zum Handeln in dem Namen der Gesellschaft berechtigt. Die Kommanditisten sind Träger des Kapitalcharakters der Gesellschaft – sie haften für ihre Verbindlichkeiten beschränkt bis zur Höhe deren nicht eingezahlter im Handelsregister eingetragener Einlage, sie beschließen nur in der Frage der Änderung des Gesellschaftsvertrags und in einigen weiteren Fragen außerhalb der geschäftlichen Führung, sie sind nicht berechtigt, im Namen der Gesellschaft als ihre Statutarorgane zu handeln. Der Kommanditist ist verpflichtet, in die Gesellschaft eine Einlage in der durch den Gesellschaftsvertrag festgelegten Höhe einzulegen, zumindest jedoch iHv 250 EUR. Er hat die Einlage innerhalb der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Frist einzuzahlen, ansonsten ohne unnötigen Verzug nach der Gesellschaftsentstehung. |
Genossenschaft | Výrobné druzstvo Neben diesen Handelsgesellschaften ist eine weitere Rechtsform, in derer mehrere Personen zusammen unternehmerisch tätig sein, als auch nicht unternehmerische Tätigkeiten ausüben können, mit dem Ziel der Sicherstellung von wirtschaftlichen, sozialen oder anderen Bedürfnissen ihrer Mitglieder, die Genossenschaft. Es ist eine Gemeinschaft aus einer nicht begrenzten Anzahl von Personen, wobei sie mindestens fünf Mitglieder haben muss. Das gilt nicht, falls ihre Mitglieder mindestens zwei juristische Personen sind. Der Beitritt weiterer Mitglieder oder das Erlöschen der Mitgliedschaft bisheriger Mitglieder hat auf das bestehen der Genossenschaft keinen Einfluss, falls die Genossenschaft die gesetzlich festgesetzten Bedingungen der Anzahl der Mitglieder erfüllt. Für die Verletzung ihrer Verpflichtungen haftet sie mit ihrem gesamten Vermögen. Die Mitglieder haften für keine Verpflichtungen der Genossenschaft. Das Statut kann festlegen, dass die Mitglieder der Genossenschaft oder einige von ihnen auf Grundlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung Zahlungspflichten gegenüber der Genossenschaft bis zur gewissen Höhe, übersteigend die Mitgliedseinlage zur Deckung von Verlusten der Genossenschaft, haben. Das Stammkapital der Genossenschaft bildet die Gesamtheit der Mitgliedseinlagen, zu deren Einzahlung sich die Mitglieder der Genossenschaft verpflichtet haben. Der Mitgliedsanteil stellt das Maß der Beteiligung des Mitgliedes an der Genossenschaft dar. Seine Höhe wird nach dem Verhältnis der Mitgliedseinlage zum Stammkapital der Genossenschaft bestimmt, falls das Statut nichts Anderweitiges festlegt. Jedes Mitglied kann in der Genossenschaft nur einen Mitgliedsanteil haben. Die Höhe des Mitgliedsanteils kann für einzelne Mitglieder unterschiedlich bestimmt werden, sie muss jedoch durch eine positive ganze Zahl ausgedrückt werden. Die Gesamtsumme der Nennwerte der Mitgliedseinlagen in die Genossenschaft muss dem Nennwert des Stammkapitals der Genossenschaft gleichkommen, Das Statut setzt die Höhe des Stammkapitals der Genossenschaft, dass in das Handelsregister eingetragen wird (eingetragenes Stammkapitals), fest. Das eingetragene Stammkapital muss mindestens 1 250 EUR betragen. |
GmbH | Spolocnost s rucenim obmedzeným (SRO) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die in der Slowakei am häufigsten vorkommende Gesellschaftsform. Als es sich aus den Feststellungen des Slowakischen Statistikamtes ergibt, sind die meisten zu heutigem Tage in der Slowakei evidierten juristischen Personen gerade dieser Art. Die GmbH ist eine juristische Person, gegründet mit dem Ziel der Ausübung unternehmerischer, bzw. einer anderen Tätigkeit, sofern die Ausübung einer solchen Tätigkeit in dieser Rechtsform vom Gesetz her nicht verboten ist. Das bestimmende Merkmal dieser Gesellschaft ist, dass die Gesellschaft ihr Stammkapital von pflichtmäßigen Gesellschaftereinlagen bildet, wodurch der grundsätzlich kapitalbezogener Charakter dieser Gesellschaft begründet wird. Anknüpfend an dieses bestimmende Merkmal sind jedoch auch zusammenhängende Merkmale abzuleiten - die Bildung der Gesellschaftsorgane, die Bildung der Rücklage, die Unzulässigkeit der Kündigung der Vermögensbeteiligung an der Gesellschaft durch eine einseitige Handlung. Im Gegensatz dazu hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch mehrere Merkmale einer Personengesellschaft – die Übertragbarkeit des Geschäftsanteils, bedingt durch entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag, bzw. die Möglichkeit der Vereinbarung von Gründen, berechtigend die Stellung des Antrags auf Auflösung der Gesellschaft durch das Gericht. Die wirtschaftliche Grundlage der GmbH besteht in beschränkter Haftung der / des Gesellschafter/-s. Die GmbH als ein Rechtsträger haftet durch ihr ganzes Vermögen, wobei der Gesellschafter bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen nicht eingezahlten Einlage haftet, die Haftung ist ex lege, auf die Haftung beziehen sich entsprechend die Bestimmungen über Haftung laut HGB. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann eine Person gründen und sie kann höchstens 50 Gesellschafter haben. Eine Gesellschaft mit einem Alleingesellschafter kann kein Gründer oder Alleingesellschafter einer anderen Gesellschaft sein. Eine natürliche Peson kann der Alleingesellschafter in maximal drei Gesellschaften sein. Der Wert des obligatorisch gebildeten Stammkapitals muss mindestens 5000 EUR betragen, wobei der Wert der Einlage eines Gesellschafters mindestens 750 EUR betragen muss. |
Aktiengesellschaft (AG) | Aciová spolocnost (AS) Eine Aktiengesellschaft ist eine Kapitalhandelsgesellschaft, die obligatorisch ein Stammkapital bildet. Die Summe der Nennwerte der durch die Gesellschaft emittierten Aktien bildet die Höhe des Stammkapitals, dass in das Handelsregister eingetragen wird. Die Aktiengesellschaft als eine juristische Person haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen, die Aktionäre haften während des Bestehens der Gesellschaft für keine Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine Aktiengesellschaft kann eine privatrechtliche Aktiengesellschaft oder eine öffentliche Aktiengesellschaft sein. Für eine öffentliche Aktiengesellschaft wird die Gesellschaft gehalten, die alle Aktien oder einen Teil der Aktien auf Grundlage eines öffentlichen Aufrufes zur Aktienzeichnung emittiert oder deren Aktien von der Börse zum Handel auf dem Wertpapiermarkt angenommen wurden. Als Aktienemission auf Grundlage eines öffentlichen Aufrufes zur Aktienzeichnung gilt ebenfalls, wenn alle Aktien durch einen Wertpapierhändler auf Grundlage eines Vertrages über Sicherstellung der Aktienemission gezeichnet werden, falls der Vertrag keine Verpflichtung des Wertpapierhändlers, dass er die Aktien in diesem Vertrag an im Voraus bestimmte Personen verkauft, enthält. Die Aktie stellt das Recht eines Aktionärs oder eines Gesellschafters dar, sich nach dem Gesetz und dem Statut der Gesellschaft an ihrer Leitung, am Gewinn und am Liquidationsrest nach der Auflösung der Gesellschaft mit Liquidation, die mit der Aktie als mit einem Wertpapier verbunden sind, zu beteiligen, falls dass Gesetz nichts Anderweitiges festlegt. Die Aktie kann in Form eines verbrieften Wertpapiers oder in Form eines verbuchten Wertpapiers herausgegeben werden. Sie kann auf den Namen oder auf den Inhaber lauten. Das Statut kann das Recht der Aktionäre auf Umtausch von Namensaktien für Inhaberaktien und umgekehrt gründen. Eine Namensaktie kann als verbrieft oder als verbucht herausgegeben werden. Eine Inhaberaktie kann nur als verbucht herausgegeben werden. Eine Aktiengesellschaft kann ein Gründer gründen, falls der Gründer eine juristische Person ist, ansonsten zwei oder mehrere Gründer. Falls die Gesellschaft zwei oder mehrere Gründer gründen, schließen sie einen Gründungsvertrag ab. Falls die Gesellschaft ein Gründer gründet, ersetzt den Gründungsvertrag die Gründungsurkunde. Der Gründungsvertrag oder die Gründungsurkunde muss in Form eines notariellen Protokolls über eine Rechtshandlung erstellt werden. Einen Bestandteil des Gründungsvertrages und der Gründungsurkunde bildet der Entwurf des Statutes. Der Wert des Stammkapitals der Gesellschaft muss mindestens 25 000 EUR betragen. |
Arbeitsgemeinschaft | pracovné spolocenstvo |
Registrierte Verein | Registronaný spolok |
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) | Európske zoskupení hospodárskych záujmov (EZHZ) Eine EZHZ muss sich aus mindestens zwei Mitgliedern aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzen. Die Mitglieder müssen jeweils rechtlich selbständig sein. Mitglieder können demnach Unternehmen wie Einzelfirmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sein, aber auch Freiberufler, Selbstständige, Landwirte, Verbände, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein Stammkapitel ist nicht erforderlich. Die Mitglieder haften für sämtliche Verbindlichkeiten der EWIV gesamtschuldnerisch und unbeschränkt nach außen. |
Europäische Gesellschaft SE | Európska spoločnosť (SE) Lateinisch auch Societas Europaea, ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien. Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro. Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Ihr Kapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals. |
Europäische Genossenschaft SCE | Európske družstvo (SCE) Lateinisch auch Societas Cooperativa Europaea ist eine supranationale Rechtsform, die neben Genossenschaften nationalen Rechts tritt. Die Gründung muss von mind. fünf natürlichen bzw. juristischen Personen erfolgen, die ihren Sitz in mind. zwei EU-Mitgliedsstaaten haben müssen. Der Charakter der Mehrstaatlichkeit der Genossenschaft muss auch dadurch gegeben sein, dass die genossenschaftliche Geschäftstätigkeit sich in erheblichem Umfange auch auf wenigstens zwei Mitgliedsstaaten zu erstrecken hat. Die Mitgliederförderung bezieht sich nicht nur auf wirtschaftliche, sondern auch auf soziale und kulturelle Zwecke. Die Satzung kann nicht nutzende Mitglieder als reine Kapitalgeber zulassen. Eine wesentliche Mindestvoraussetzung ist die tatsächliche Aufbringung eines Grundkapitals von 30.000 Euro, das auch als Sachanlagen zur Verfügung gestellt werden kann. Dieses besteht aus Geschäftsanteilen, wobei die Haftung sich auf die Geschäftsanteile beschränkt. |
Rechtsgrundlage des slowakischen Insolvenzrechts ist das Gesetz über den Konkurs und die Restrukturierung (Zákon o konkurze a reštrukturalizácii), Gesetz Nr. 7/2005 Z.z., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 552/2008 Z.z., abgekürzt: KonkursG). Es handelt sich dabei um eine vollständige Neufassung des Gesetzes, welche das bisherige Konkursgesetz Nr. 328/1998 Zb. (Zákon o konkurze a vyrovnaní) zur Jahresmitte 2005 ablöste; die Stellung des Gläubigers in der Insolvenz wurde dadurch erheblich verbessert.
Das gegenwärtige slowakische Konkursrecht bietet zwei Hauptverfahren an:
- die Restrukturierung (Reštrukturalizácia, §§ 108-165 KonkursG), die auf eine Befriedigung des Gläubigers im Zuge einer möglichst weitgehender Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs des Schuldners abzielt sowie
- der Konkurs (Konkurz, §§ 11-107 KonkursG), der die Gläubigerbefriedigung unter Veräußerung aller Vermögenswerte des Schuldners verfolgt, mithin die Betriebsaufgabe nach sich zieht.
Das slowakische Konkursgesetz definiert die Insolvenz als Zustand, in dem der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet (Predlžený) ist (vgl. § 3 KonkursG).
- Zahlungsunfähigkeit setzt nach dem Konkursgesetz dabei voraus, dass der Schuldner mindestens zwei Gläubiger hat und nicht in der Lage ist, innerhalb von 30 Tagen mehr als einer seiner Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
- Überschuldet im Sinne des Konkursrechts ist derjenige, der gesetzlich (Gesetz Nr. 431/2002 Z.z.) zu einer ordentlichen Buchführung verpflichtet ist, mehr als einen Gläubiger hat und dessen Zahlungsverbindlichkeiten den Wert seines Vermögens übersteigen.
2. Forderungsanmeldung
Um seinen Anspruch auch im Konkursverfahren wahren zu können muss der deutsche Gläubiger seine Forderung bei einer Eröffnung des Konkursverfahrens gegen seinen slowakischen Gläubiger anmelden, . Die Anmeldung hat nach dem neuen slowakischen Konkursrecht nunmehr in zweifacher Form zu erfolgen, nämlich zum Einen gegenüber dem Konkursverwalter und zum Anderen gegenüber dem für das Konkursverfahren zuständigen Gericht. Die Frist zur Forderungsanmeldung beträgt 45 Tage. Ausschlaggebend ist die Eröffnung des Konkursverfahrens durch gerichtliche Entscheidung, welche spätestens 15 Tage nach Antragstellung zu erfolgen hat (§14 KonkursG). In diesem Gerichtsbeschluss benennt das Gericht unter anderem den Konkursverwalter und fordert die Gläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb der gesetzlichen Frist anzumelden (§22 KonkursG). Entscheidend für den Fristbeginn ist dabei die Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses im sog. amtlichen Handelsanzeiger (Obchodný vestnik).
Bei der Anmeldung ist jede Forderung einzeln mittels amtlicher Vordrucke aufzuführen; anzugeben sind weiter jeweils die persönlichen Angaben zu Gläubiger und Schuldner, der Rechtsgrund der Entstehung der Forderung, der Rang der Forderung (vgl. § 95 Absatz 2 KonkursG, dieser ist für die Reihenfolge der Befriedigung entscheidend) sowie die Summe der Forderung, wobei nach Hauptforderung und Nebenforderung (wie z.B. Zinsen, vgl. § 408a HGB) zu differenzieren ist und bei letzterem zusätzlich noch der Entstehungsgrund (gesetzliche oder vertraglich) gekennzeichnet werden muss. Hierbei sind die Formalitäten, etwa die fehlerfreie Verwendung des richtigen amtlichen Vordrucks, Datierung und Unterschrift, streng zu beachten. Dies gilt umso mehr, weil weder das Gericht noch der Konkursverwalter eine Pflicht trifft, auf fehlerhafte Anmeldungen hinzuweisen. Andernfalls kann die Forderung im weiteren Verlauf des Konkursverfahrens nicht mehr berücksichtigt werden. Der Konkursverwalter verpflichtet, eine Liste mit allen angemeldeten Forderungen zu erstellen. In diesem Zusammenhang kann der Gläubiger beim Konkursverwalter eine Bestätigung darüber anfordern, dass seine Forderung auf der Liste aufgenommen wurde und deren Anmeldung vollständig im Sinne des § 29 KonkursG ist.
Bei einer gesicherten Forderung , die nach § 94 KonkursG bevorzugt befriedigt wird, ist zusätzlich die Art des Sicherungsmittels, dessen Rang und der Rechtsgrund seiner Entstehung anzugeben. Weiter ist der Vermögenswert, der zur Forderungssicherung herangezogen wurde, genau zu bestimmen sowie die Summe anzugeben, bis zu deren Höhe die Sicherung greift.
Das Insolvenzregister der Slowakei enthält Informationen über Insolvenzbeschlüsse. Es untersteht dem Justizministerium der Slowakei und wird von diesem gepflegt. Allerdings wurden die im Register enthaltenen Daten noch nicht öffentlich zugänglich gemacht, da sich das Register derzeit noch in der Erprobung befindet.
Die Einsichtnahme in das Insolvenzregister der Slowakei und die Registerabfrage werden kostenlos sein.
Das Insolvenzregister der Slowakei ist noch im Aufbau. Gegenwärtig ist die Suche im Register nur anhand der Firma möglich.
Im Register werden Informationen seit dem 31.Juli 2009 erfasst.4. Weiterführende Informationen
Das Justizministerium der Slowakischen Republik betreibt eine Informationsseite zum Konkursrecht im Internet, wo unter anderem eine Formularsammlung oder ein Leitfaden zum Konkursrecht (Sprievodca konkurzným právom) bereitgestellt werden. Darüber hinaus gibt es dort Zugang zu einer Liste der registrierten Konkursverwalter; hier kann mittels eines Online-Eingabeformulars die Suche nach (Hľadať podľa) mehreren Kriterien erfolgen: Namen (mena), Sitz (sídla), Allgemeiner Registrierungsnummer (značky/IČO) sowie Gerichtsbezirk (súdu).
Um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen ist es in der Slowakei insbesondere bei Neukunden oder Geschäftsanbahnung üblich, vor Lieferung oder Vertragsabschluss eine Kreditauskunft über das betreffende Unternehmen einzuholen. Auch die Vereinbarung von Lieferung und Leistung nur gegen Vorkasse ist in der Slowakei durchaus gängig. Mit einer umfassenden EuroScore® Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.
Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.
Unternehmensrecherche / Solvenzprüfung
Um bereits im Vorfeld zu verhindern, mit einem insolventen Schuldner einen Vertrag abzuschließen, empfiehlt es sich vorab zu überprüfen, ob der zukünftige Vertragspartner nicht bereits in den einschlägigen Registern geführt wird. Hierfür bietet sich allem voran das landesweite Universalregister Centrálny register dlžníkov Slovenskej republiky (CERT) an, das Informationen aus einer Vielzahl von offiziellen sowie seriösen gewerblichen Registern und sonstigen Quellen bündelt.
Die Recherche darüber, ob es Einträge zu einer Firma gibt, ist dabei kostenfrei über die slowakischsprachige Internetsuchmaske möglich. Dort kann man anhand folgender Angaben eine Suchanfrage starten: Allgemeine Registrierungsnummer (IČO), Firmenname (Obchodné meno), Straße (Ulica), Kreis (Obec), Postleitzahl (PSČ), Person (Osoba). Unter den Suchfeldern können zusätzlich die Felder Juristische Personen (Právnické osoby), natürliche Personen - Gewerbetreibenden (Fyzické osoby - Živnostníci) oder Sonstige (Ostatné) angekreuzt werden (Suche ausführen mit Hľadať). Das Suchergebnis liefert sodann Auskunft darüber, ob das Zentralregister Angaben über die Insolvenz eines Unternehmens bzw. einer Person enthält (Kürzel KV), ob der Eintrag ggf. aus dem Handelsregister gelöscht wurde (Kürzel Z), ob sonstige Finanzdaten über das Unternehmen vorliegen, beispielsweise Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung usw. (Kürzel FÚ) oder ob etwaige Presseberichte zu dem Unternehmen im Register verzeichnet sind (Kürzel MT).
Die Information, ob Eintragungen im Register vorhanden sind frei recherchierbar. Die Anforderung eines Auszuges des gewünschten Registereintrags ist nach vorheriger Registrierung jedoch kostenpflichtig.
Daneben gibt es weitere Register, die Rückschlüsse auf die Solvenz eines potentiellen slowakischen Vertragspartners erlauben. So enthält das Portal der Steuerverwaltung der Slowakischen Republik (Daňové riaditeľstvo Slovenská Republika) ein über das Internet frei zugängliches Register säumiger Steuerzahler; die slowakische Sozialversicherung (Sociálna poisťovňa) betreibt ebenfalls ein online Register säumiger Beitragszahler (Dlžníci na poistnom); schließlich ist auf ein Register der Krankenversicherung (DÔVERA zdravotná poisťovňa, a.s.) hinzuweisen, dass ebenfalls die säumigen Beitragszahler auflistet (Zoznam platiteľov poistného).
Rechtsanwaltsgebühren
Die unterlegene Partei ist verpflichtet der unterlegenen Partei die Prozess und Anwaltskosten zu erstatten.
Deutsch - Slowakische Industrie- und Handelskammer Slovenská asociácia drazobnikov Námestie SNP 13 811 06 Bratislava SLOWAKEI Tel.: +421 2 20655533 Fax: +421 2 20655542 Internet: www.dsihk.sk E-Mail: info@dsihk.sk | Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Veľvyslanectvo Spolkovej republiky Nemecko Hviezdoslavovo näm. 10 813 03 Bratislava SLOWAKEI Tel.: +421 2 59204400 Fax: +421 2 54419634 Internet: www.pressburg.diplo.de | Assoziation slowakischer Inkassounternehmen Asociácia slovenských inkasných spoločností Šoltésovej 14 811 07 Bratislava SLOWAKEI Präsident Ing. Michal Šoltes |
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