Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in der Ukraine
Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen den Forderungseinzug in der Ukraine zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Україна
Ukrajina
Republik Ukraine

Staatsform:
Grösse:
Einwohner:
Landessprachen:
Währung:
Zeitzone:
ISO-Code:
Ländervorwahl:
Coface Landesrating:
Geschäftsklima:
Semipräsidiale Republik
603.700 km²
45,7 Mio
Ukrainisch
1 Hrywnja (UAH) = 100 Kopeken
UTC + 2 MEZ
UTC + 3 MEZ März bis Oktober
UA
+380



Inkasso-Schwierigkeitsgrad 79/100

Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:
Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
25%
Vertragskunden EUR 50,00
Sonstige Kunden EUR 100,00
Auf Anfrage (optional)
EUR 79,40 (optional)
Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Ukraine – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.
- Die durchschnittliche Zahlungsfrist in Ukraine ist nach wie vor hoch und das Zahlungsverhalten inländischer Unternehmen zunehmend schlecht mit durchschnittlichen Zahlungsfristen zwischen 60 und 90 Tagen.
- Ineffektives und politisiertes Gerichtssystem und Verwaltung. Verfahrenskosten und Verzögerungen sind erheblich, so dass Gerichtsverfahren insgesamt vermieden werden sollten. Andererseits hat das Gerichtssystem zu viele Anforderungen, um Sicherungsrechte zu akzeptieren.
- Im Oktober 2019 wurde die Reform des Konkursrechts verabschiedet. Die Reform wurde seitens internationaler Institutionen dem IWF und der Weltbank gefördert.
Das Inkasso durch Inkassounternehmen ist in Ukraine gesetzlich nicht geregelt.
2. Inkassokosten
Inkassokosten können in Bosnien und Herzegowina den Schuldnern nicht auferlegt werden. Die Vergütung der Inkassoleistung erfolgt ausschließlich über Provisionen.
3. Forderungseinzug
Das Zahlungsverhalten in Ukraine ist wie in der gesamten Region als eher schlecht zu beurteilen. Die Zahlungsmoral im öffentlichen Bereich wird sehr scharf kritisiert.
Teilzahlungen können frei vereinbart werden. Verzugszinsen können zwischen den Parteien vertraglich vereinbart werden.
Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Gerichtsentscheidungen sind - unabhängig von der Art der zugrunde liegenden Streitigkeit - erstinstanzliche Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig, deren Beschlüsse in nächster Instanz angefochten werden können. Gemäß Art. 390 Abs. 1 ZPO werden ausländische Gerichtsentscheidungen bei Vorliegen eines entsprechenden völkerrechtlichen Vertrages, dessen Verbindlichkeit vom Parlament bestätigt wurde, oder auf Grundlage des Gegenseitigkeitsprinzips anerkannt. Die seit Februar 2010 geltende Fassung des Art. 390 Abs. 2 ZPO enthält eine gesetzliche Vermutung zu Gunsten der Verbürgung der Gegenseitigkeit, solange der Antragsgegner nichts Gegenteiliges beweisen kann. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Gesetzesänderung auf die Anerkennungspraxis auswirkt.
Bislang wird die Verbürgung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu der Ukraine in der deutschen juristischen Literatur verneint. Zu den Versagungsgründen bei der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Gerichtsentscheidungen zählt Art. 396 ZPO u.a. die im Einzelfall gegebene ausschließliche internationale Zuständigkeit ukrainischer Gerichte. Aus diesem Grund erscheint eine vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten eines deutschen Gerichts und eine Klage in Deutschland nur dann sinnvoll, wenn der ukrainische Geschäftspartner in Deutschland oder einem Land, in dem deutsche Gerichtsurteile anerkannt und vollstreckt werden (z.B. EU-Ausland aufgrund der Geltung der EG-Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)), über Vermögen verfügt, in das vollstreckt werden kann.
2. Zwangsvollstreckung
Für das Vollstreckungsverfahren in der Ukraine ist der staatliche Vollstreckungsdienst zuständig, der die Vollstreckung auf Grund der Vollstreckungsdokumente durchführt. Laut Art. 3 Abs. 2 VollstreckVerG werden insbesondere folgende Dokumente als Vollstreckungsdokumente betrachtet:
- die von Gerichten ausgestellten Vollstreckungstitel, darunter auch aufgrund eines Schiedsspruches, der Entscheidungen des Internationalen Handelsgerichthofs bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine sowie der Seearbitragekommission bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine;
- Entscheidungen und Beschlüsse von Gerichten in Zivil-, Wirtschaft s-, Verwaltungs- und Strafsachen;
- Gerichtsorder;
- Vollstreckungsvermerke von Notaren; Vollstreckungsbescheinigungen der Kommissionen für Arbeitsstreitigkeiten, die auf Grund der entsprechenden Entscheidungen dieser Kommissionen ausgestellt werden.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind:
- Vollstreckung in das Schuldnervermögen;
- Vollstreckung in den Arbeitslohn, das Einkommen, die Rente, das Stipendium des Schuldners;
- Beschlagnahme von den in der Gerichtsentscheidung bestimmten Sachen beim Schuldner und deren Übergabe an den Gläubiger;
- andere Maßnahmen, die durch die Gerichtsentscheidung vorgesehen sind.
Die Vollstreckungsdokumente können zur Vollstreckung bei Einhaltung folgender Fristen vorgelegt werden:
- Vollstreckungstitel und andere Gerichtsdokumente - innerhalb von drei Jahren
- Vollstreckungsbescheinigungen der Kommissionen für Arbeitsstreitigkeiten – innerhalb von drei Monaten;
- andere Vollstreckungsdokumente – in der Regel innerhalb von einem Jahr, sofern nichts anderes gesetzlich vorgesehen ist.
Der staatliche Vollstrecker ist verpflichtet, die Vollstreckungshandlungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer Entscheidung innerhalb von sechs Monaten ab Datum der Fassung der Entscheidung über die Eröffnung des Vollstreckungsverfahrens durchzuführen; handelt es sich um die Vollstreckung einer Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Charakters, so beträgt diese Frist zwei Monate. Die Fristen der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens beinhalten nicht die Zeit des Aufschubs bzw. der Einstellung der Vollstreckung sowie den Zeitraum der Verwertung vom beschlagnahmten Vermögen des Schuldners.
Wenn Umstände vorliegen, welche die Vollstreckung des Schiedsspruches erschweren bzw. ihn unmöglich machen, haben der staatliche Vollstrecker bzw. die Parteien das Recht, einen Antrag auf den Aufschub bzw. die Stundung der Vollstreckung des Schiedsspruches oder die Feststellung bzw. die Änderung des Vollstreckungsverfahrens beim Gericht, das den Vollstreckungstitel ausgestellt hat, zu stellen.
Die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners - juristische Person erfolgt in der folgenden Reihenfolge:
- in Geldmittel auf den Konten des Schuldners;
- in anderes sich im Eigenbesitz des Schuldners befindende Vermögen.
- in erster Linie – das Vermögen, das unmittelbar bei der Produktion nicht verwendet wird (Wertpapiere, Geldmittel auf Konten des Schuldners, Währungswerte, Pkws, fertige Ware);
- in zweiter Linie – andere materielle Werte, die bei der Produktion nicht unmittelbar verwendet werden;
- in dritter Linie – Immobilienobjekte, Werkzeuge, Ausrüstungen, andere Anlagegüter sowie Rohstoff e und Materialien, die bei der Produktion verwendet werden.
Die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen in der Ukraine obliegt dem Staatlichen Vollstreckungsdienst (Derzavna vykonavca sluzba), welcher dem Justizministerium der Ukraine untersteht. Das dessen Organisation und Tätigkeit regelnde Gesetz Nr. 202/98-VR vom 24.3.1998 (Zakon pro derzavnu vykonavcu sluzbu) wurde ebenfalls mit dem o.g. Änderungsgesetz Nr. 2677-VI novelliert.
Gemäß der neuen Gesetzfassung ist der Staatliche Vollstreckungsdienst jetzt berechtigt, für Schuldner (natürliche Personen oder Leiter von juristischen Personen) Beschränkungen hinsichtlich von Auslandsreisen bis zur Erfüllung der gegen sie ergangenen Gerichtsentscheidungen anzuordnen. Vollstreckungsbeamte haben jetzt besseren Zugang zu Datenbanken und staatlichen Registern mit Angaben zum Vermögen des Schuldners (Immobilien etc.). Sie dürfen ferner von staatlichen Behörden und Organisationen "vertrauliche Informationen", die für das Vollstreckungsverfahren notwendig sind, anfordern. Eine Definition des Begriffs "vertrauliche Informationen" enthält das Gesetz jedoch nicht.
Die Vollstreckungsgebühr beträgt jetzt 10% des in der Gerichtsentscheidung zugesprochenen Betrages (früher 10% des Verkaufserlöses im Rahmen der Zwangsvollstreckung). Des Weiteren ist die Frist, während derer Gerichtsentscheidungen vollstreckt werden können, von drei auf ein Jahr verkürzt worden. Fremdwährungskonten können beschlagnahmt werden, wenn die geschuldete Summe in ausländischer Währung beziffert ist. Es können auch Bankkonten des Schuldners gepfändet werden, die nach einem entsprechenden Beschluss eröffnet wurden. Beschwerden gegen die Handlungen der Vollstreckungsbeamten haben keinen Suspensiveffekt mehr. Handlungen des Vollstreckungsdienstes können nur noch vor Gericht angefochten werden. Schließlich wurden Sanktionen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht für die fehlende Erfüllung von Gerichtsentscheidungen nicht vermögensrechtlicher Art (z.B. Wiedereinstellung eines Arbeitnehmers) verschärft.
Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Andere Fristen gelten in gesetzlich geregelten Fällen, so gilt etwa bei Produktmängeln im Rahmen eines Kaufvertrages oder Vertragsstrafen wegen Nichterfüllung eine Frist von einem Jahr.
Einzelfirma | Privatne pidpriemstvo Für die Gründung einer Einzelunternehmung ist kein Stammkapital erforderlich. Die gewerbetreibende Privatperson haftet mit ihrem gesamten Vermögen. |
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) | |
oHG | Povne tovarystvo (PT) Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft tragen die gemeinsame Haftung bezüglich aller vorhersehbaren und unvorhersehbaren Verpflichtungen des Unternehmens. Mindestens zwei Teilnehmer sind zur Gründung und zum Betrieb einer solchen Gesellschaft erforderlich. Steuerlich sind sie der KG gleichgestellt. Sie sind in der Ukraine eher selten. |
Komanditgesellschaft KG | Kommandytne tovarystvo (KT) Kommanditgesellschaften werden in der Ukraine wegen der ungünstigen steuergesetzlichen Bestimmungen selten gegründet. Denn bei einer KG sind sowohl Gesellschafter als auch Gesellschaft steuerpflichtig. |
Genossenschaft | |
GmbH | Tovarystvo z obmezhenoyu vidpovidalnistiu (TOV) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine der häufigsten Unternehmensformen in der Ukraine. Seit 6.6.2011 muss kein festgelegtes Mindestkapital eingebracht werden (Gesetz Nr. 3263-VI vom 21.4.2011), es kann folglich von den Gesellschaftern bei der Gründung frei bestimmt werden. Wird ein Stammkapital bestimmt, ist dieses innerhalb des ersten Jahres nach der staatlichen Registrierung der Gesellschaft einzubringen. Einmann-Gesellschaften sind möglich. |
Aktiengesellschaft (AG) | Vidkryte bzw. Zakryte aktsionerne tovarystvo (WAT bzw. SAT) Das ukrainische Recht unterscheidet seit 2009 zwischen offenen und privaten Aktiengesellschaften. Aktien einer offenen AG werden an der Börse gehandelt, jene einer privaten AG dürfen nur durch deren Gründer oder mit deren Zustimmung von Dritten erworben werden. Das Mindestkapital beträgt 1.250 Mindestlöhne (gegenwärtig ca. EUR 70.000,–). |
Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft |
Dochirnya kompaniya Diese Gesellschaftsformen sind nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, erfordern kein Mindestkapital und scheinen daher auf den ersten Blick überaus flexibel. Entsprechend der mangelnden gesetzlichen Regelung haben die ukrainischen Behörden jedoch großen Spielraum bei der Vollziehung. Tochtergesellschaften werden nicht immer registriert. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte der Begriff „Zweigniederlassung“ außerdem bei der Gesellschaftsgründung in der Ukraine nicht verwendet werden, da er dort für eine bestimmte strukturelle Einheit eines Unternehmens steht. Häufigste Form der Zweigniederlassung ist die Repräsentanz (Predstawnytstvo). Diese muss ihre Tätigkeit primär auf Marketing und Informationssammlung beschränken. |
Das Konkursgesetz unterscheidet zwischen Sanierung mit dem Ziel der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit, und Liquidierung, wodurch die Geschäftstätigkeit des Schuldners beendet wird. Elemente einer Sanierung können die Umstrukturierung des Unternehmens, eine Produktionsumstellung, die Schließung unwirtschaftlicher Unternehmensteile, ein Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen, der Erlass von ausständigen Zahlungen, die Verwertung eines Teiles des Vermögens, teilweise Schuldübernahme und/oder Entlassungen sein. Die maximale Dauer einer Sanierung beträgt zwölf Monate. Diese Frist kann um weitere sechs Monate verlängert werden. Ein vom Gericht bestellter spezieller Sanierungsmanager übernimmt alle Geschäfte des Schuldner-Unternehmens.
Um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen ist es in der Ukraine insbesondere bei Neukunden oder Geschäftsanbahnung üblich, vor Lieferung oder Vertragsabschluss eine Kreditauskunft über das betreffende Unternehmen einzuholen. Auch die Vereinbarung von Lieferung und Leistung nur gegen Vorkasse ist in der Ukraine gängig. Mit einer umfassenden EuroScore® Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden. Es wird dringend empfohlen vor Lieferung auf offene Rechnung Bonitäts- und Wirtschaftsinformationen über mögliche Geschäftspartner einzuholen und bestehende Kreditlinien der Bonität der Kunden anzupassen.
Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.
Unternehmensrecherche / Solvenzprüfung
Ein über das Internet von Deutschland aus frei zugängliches Insolvenzregister gibt es in der Ukraine derzeit nicht.
Korruption
Die Ukraine belegt in der Rangliste des internationalen Korruptions(wahrnehmungs)index 2011 Platz 152 und liegt damit im letzten Drittel und nur auf Platz 16 in der Region. Deutschland belegt zum Vergleich Platz 14. Der Korruptionsindex wird von Transparency International herausgegeben und listet Länder nach dem Grad der bei Amtsträgern und Politikern wahrgenommenen Korruption. Diese Wahrnehmung stützt sich auf Umfragen von Managern und Experten und bezieht sich ausschließlich auf den öffentlichen Sektor.
Der der von der Weltbank erhobene Doing Business Index (www.doingbusiness.org) drückt den Grad der Einfachheit in einem bestimmten Land geschäftlich tätig zu werden aus. In diesem Ranking liegt die Ukraine 2012 auf dem sehr schlechten Platz 152, mehr als dreißig Plätze hinter Russland. Auch hier sei als Vergleich wieder zu Deutschland das Platz 19 belegt. Der Index setzt sich aus zehn verschiedenen Sub-Indices zusammen. Diese erheben, ob Gesetze oder andere Regelungen in den einzelnen Bereichen existieren und ob bzw. wie sie angewendet werden. Diese Unterkategorien beschäftigen sich beispielsweise mit der Zahlung von Steuern, der Einstellung von Mitarbeitern und der Gründung und Schließung eines Unternehmens
Deutsch-Ukrainische Industrie- und Handelskammer Делегат німецької економіки в Україні Ul. Puschkinska, 34 01004 Kiew UKRAINE Tel.: +380 44 234 59 98 Fax: +380 44 235 42 34 E-Mail: info@ukraine.ahk.de Internet: www.ukraine.ahk.de |
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kiew Посольство Федеративної Республіки Німеччина Київ Wul. Bohdana Chmelnytzkoho 25 01901 Kiew UKRAINE Tel.: +380 44 247 68 00 Fax: +380 44 247 68 18 E-Mail: info@kiew.diplo.de Internet: www.kiew.diplo.de |
Das Justitministerium der Ukraine Міністерство юстиції України Wul. Gorodetskogo 13 01001 Kiew UKRAINE Tel.: +38 044 279-6664 Fax: +380 44 279-9706 E-Mail: info@minjust.gov.ua Internet: www.minjust.gov.ua |
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