Auslandsinkasso: Schweiz

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in der Schweiz

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in der Schweiz zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Flagge Schweiz
Schweiz
Confédération Suisse (fr.)
Confederazione Svizzera (it.)
Confederaziun Svizra (rätoroman.)
Schweizerische Eidgenossenschaft
Landkarte Schweiz
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Geschäftsklima:
Bern
Republikanischer Bundesstaat
41.285 km²
7,8 Mio
Deutsch , Französisch,
Italienisch, Rätoromanisch
1 SFR Schweizer Franken = 100 Rappen
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UTC + 2 MESZ März bis Oktober
CH
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Inkasso Rating Schweiz
Inkasso Rating Schweiz
Forderungseinzug Komplexität
Inkassokomplexität Schweiz

Inkasso-Schwierigkeitsgrad 33/100

Inkasso-Risiko Schweiz
Inkasso-Konditionen
Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:

Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
(Außergerichtliches Inkasso)
15%
Vertragskunden EUR 0,00
Sonstige Kunden EUR 50,00
Auf Anfrage (optional)
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Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Schweiz – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

  • Das Zahlungsverhalten der Schweizer Unternehmen ist sehr gut. Die meisten Zahlungen erfolgen im Voraus oder innerhalb von 30 Tagen.
  • Die schweizer Gerichte sind recht effizient bei der rechtzeitigen Beilegung von Streitigkeiten, wobei die vorgerichtliche Eintreibung von Forderungen nach wie vor die wirksamste Möglichkeit ist.
  • Obwohl Mechanismen zur Erhöhung der Entschuldung und Unternehmensrettung eingeführt wurden, bleibt die Liquidation derzeit das Standardverfahren in der Schweiz, so dass unbesicherte Gläubiger kaum die Möglichkeit haben, Forderungen im Insolvenzverfahren einzuziehen.
Anhaltende Erholung, angetrieben von der Binnennachfrage

Dank ihrer Spezialisierung auf den Finanzsektor (10 % des BIP einschließlich Versicherungen) und die Chemie- und Pharmaindustrie (6,4 % des BIP im Jahr 2019, ein Drittel des verarbeitenden Gewerbes) war die Wirtschaft während der Pandemie relativ widerstandsfähig. So lag das BIP Mitte 2021 nur 0,5 % unter dem Vorkrisenniveau, verglichen mit 3 % in Frankreich und Deutschland. Im Jahr 2022 dürfte die Wirtschaftstätigkeit dank der starken Binnennachfrage weiter aufholen. Während die öffentlichen Ausgaben sinken werden (laut Haushaltsplan 2021 um 4,8 %), wird der Konsum der privaten Haushalte die Haupttriebkraft der Erholung sein. Die Impfung eines Großteils der Bevölkerung (66 % der Bevölkerung waren im November 2021 vollständig geimpft) dürfte es ermöglichen, Beschränkungen zu vermeiden, die die Wirtschaftstätigkeit beeinträchtigen würden. Die Sparquote lag Ende 2020 bei 19,9 % des verfügbaren Bruttoeinkommens, gegenüber 13,3 % im Vorjahr. Der Aufschwung wird jedoch durch Versorgungsschwierigkeiten und die Produktionskapazitäten der Unternehmen behindert, deren Auslastungsgrad Ende 2021 mit 85 % den höchsten Wert seit mehr als zehn Jahren erreichte, was sie zu weiteren Investitionen im Jahr 2022 veranlassen wird. Während die Importe entsprechend der Binnennachfrage zunehmen werden, dürfte der Handel weiterhin einen positiven Wachstumsbeitrag leisten, insbesondere dank der Lizenzverkäufe, die 2022 im Zusammenhang mit der Durchführung der Olympischen Winterspiele und der Fußballweltmeisterschaft anfallen und als Dienstleistungsexporte gelten (diese Verkäufe bringen dem IOC und der FIFA, die ihren Sitz in der Schweiz haben, Einnahmen).

Wie in den letzten Jahren (Leitzins seit 2015 unverändert bei -0,75 %) und trotz des leichten Wiederanstiegs der Inflation Ende 2021 dürfte die Schweizerische Nationalbank auch 2022 ihre ultra-akkommodative Politik durch gezielte Interventionen am Devisenmarkt und die Bereitstellung von Liquidität für die Geschäftsbanken fortsetzen, um die Aufwertung des Schweizer Frankens zu begrenzen und die Wirtschaftstätigkeit zu unterstützen.
Die öffentlichen Haushalte sind wieder ausgeglichen, aber das internationale Steuerabkommen stellt eine Herausforderung dar

Nach zwei Jahren mit Defiziten aufgrund des Konjunktureinbruchs und der Stützungsmaßnahmen werden sich die öffentlichen Finanzen im Jahr 2022 erholen und könnten sogar wieder einen Überschuss erzielen, wie in den 15 Jahren vor der Pandemie, mit Ausnahme der Jahre 2013 und 2014. Diese Wiederherstellung des Gleichgewichts wird zum einen durch einen Anstieg der Steuereinnahmen (3,3 % laut Haushaltsplan 2022) dank der guten Leistungen der Unternehmen im Finanz- und Pharmasektor und zum anderen durch die Abschaffung der Stützungsmaßnahmen erreicht werden. Die öffentliche Verschuldung, die 2022 wieder sinken dürfte, ist für eine entwickelte Volkswirtschaft besonders niedrig: Ende 2021 lagen die zehnjährigen Renditen im negativen Bereich (-0,2 %). Nachdem die Schweiz im Oktober 2021 das internationale Abkommen unterzeichnet hat, das den Mindeststeuersatz auf Unternehmensgewinne auf 15 % festlegt, was höher ist als der in 18 der 26 Kantone des Landes geltende Satz, wird sie sich mittelfristig (voraussichtlich 2023) mit den Herausforderungen der Attraktivität auseinandersetzen müssen. Daher hat der Bundesrat angekündigt, dass im ersten Quartal 2022 ein Steuerreformplan ausgearbeitet werden soll.

Dank der Warenbilanz und, in geringerem Maße, der Dienstleistungsbilanz (dank der Finanz- und Sportlizenzen) weist das Land stets einen hohen Leistungsbilanzüberschuss auf. Dieser beträchtliche Handelsbilanzüberschuss (10 % des BIP im Jahr 2019) gleicht das strukturelle Defizit der Einkommensbilanz weitgehend aus, das insbesondere auf die Überweisungen der in der Schweiz ansässigen ausländischen Arbeitnehmer und der Grenzgänger zurückzuführen ist. Die schweizerischen Vermögenswerte im Ausland ermöglichen dem Land eine beträchtliche Nettoauslandsposition (96% des BIP Ende Juni 2021), deren Umfang von den Börsenkursen und dem USD/CHF-Wechselkurs abhängt.
Die Debatte über die Vertretung der Parteien im Bundesrat wird wahrscheinlich 2023 wieder aufgenommen

Trotz des historischen Durchbruchs der linken Umweltparteien (Grüne, die ihren Stimmenanteil von 7 % auf 13 % steigern konnten) bei den Wahlen im Oktober 2019 blieb die Zusammensetzung des Bundesrats (Regierung) unverändert, da alle sieben Mitglieder vom Nationalrat (Bundesversammlung) wiedergewählt wurden. Obwohl sie bei den Wahlen an Boden verloren haben, haben die Nationalkonservativen (SVP, 26%), die Sozialistische Partei (17%) und die Liberaldemokraten (FDP, 15%) je zwei Ministerposten behalten, während die Christdemokraten (CVP, 11%) ihren Bundesrat behalten haben. Der Versuch der Grünen, in den Bundesrat einzuziehen, indem sie einen der beiden von der FDP gestellten Ratsmitglieder ersetzen, deren Vertretung in der Regierung im Verhältnis zum Wahlergebnis der Partei unverhältnismäßig erschien, stieß auf den Wunsch nach Stabilität in der Versammlung, wo die Mitte und die Rechte weiterhin die Mehrheit halten. Zur Halbzeit der Legislaturperiode bestätigten die Umfragen, dass die Unterstützung für die FDP nachlässt: Die Partei erhielt nur noch 13 % der Wählerstimmen für die Wahlen im Oktober 2023, d. h. genauso viel wie die Grünen und die Mitte (ein Zusammenschluss der CVP und der Mitte-Rechts-BDP). Sollten sich diese Umfrageergebnisse bei den nächsten Wahlen bestätigen, würde dies die Debatte über die Vertretung der Parteien im Bundesrat mit Sicherheit neu entfachen, zumal der Aufstieg der Grünliberalen Partei (10 %, plus 2 Punkte) die wachsende Dynamik der Umweltbewegung zusätzlich unterstreicht.
1. Gesetzliche Grundlagen (Inkasso)
Im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland bedarf es in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Gründung eines Inkassounternehmens neben den handelsrechtlichen Bestimmungen keiner zusätzlichen behördlichen Registrierung oder Zulassung.

Die Handelsregisterverordnung (HRegV) vom 17. Oktober 2007 bestimmt allerdings, dass der Zweck der Unternehmen im Handelsregister einzutragen sind. Für die unterschiedlichen Unternehmensformen folgt dies aus den rechtsformspezifischen Bestimmungen für die Eintragung. So regelt Art. 38d HRegV den Inhalt der Eintragung für Einzelunternehmen oder Art. 41 e HRegV für die Kollektiv- und Kommanditgesellschaft. Demnach müssen Inkassounternehmen  als Geschäftszweck das "Führen eines Inkassobüros" eintragen lassen.

Wegen der fehlenden Zulassungspflicht für Inkassounternehmen, finden sich deshalb auch kaum gesetzliche Grundlagen, die speziell die Inkassodienstleistung reglementieren.

Der Umgang mit personenbezogenen Daten ist wesentliches Element der Inkassosachbearbeitung. Hierbei ist das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) zu beachten. Wichtig ist jedenfalls, dass die verwendeten Daten richtig sind. So bestimmt Art. 5 DSG, wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern. Er hat alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit die Daten berichtigt oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind.

Weiterhin muss die Inkassosachbearbeitung unter Einhaltung der in Art. 4 DSG genannten Grundsätze, wie Rechtmäßigkeit, Bearbeiten nach Treu und Glauben, Verhältnismäßigkeit und zweckgebundene Verarbeitung von Daten, erfolgen. Jeder Schuldner kann sich mit einem Berichtigungs- oder Auskunftsbegehren an das Inkassounternehmen wenden. Gemäß Art. 5 Satz 2 DSG kann jede Person verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden, und nach Art. 8 DSG steht jeder Person ebenso ein Auskunftsrecht über die gespeicherten Daten zu.

Im Inkassoverband, dem seit 1941 bestehenden Verband Inkasso Suisse, haben sich über 50 der in der Schweiz tätigen Inkasso-Unternehmen  zusammengeschlossen. Die VSI-Statuten bestimmen in III Art. 7, dass Bedingung für eine Mitgliedschaft der Nachweis einer beruflichen Praxis im Inkassotreuhandbereich in der Schweiz oder in Liechtenstein während der Dauer von 5 Jahren vor Aufnahme sowie der Nachweis eines einwandfreien Leumunds unabdingbar ist.

Für die Mitglieder des Inkasso Suisse sind die Standesregeln "Code of Conduct" verbindlich. Die Standesregeln bezwecken, Grundsätze für die Berufsausübung der Aktivmitglieder des VSI aufzustellen. Hervorzuheben sind hier die Regelungen zur treuhänderischen Vermögensverwaltung. Das Mitglied hat das einkassierte Geld innerhalb einer angemessenen Frist an den Berechtigten weiterzuleiten. Ferner verpflichten sich die Unternehmen marktschreierische Werbung zu unterlassen und sind an das Berufsgeheimnis und die Schweigepflicht gebunden.

2. Verzugsschaden / Verzugszinsen
Der Gläubiger hat bei Schuldnerverzug einen Anspruch auf Verzugszinsen. Diese sind in Art. 104 Obligationenrecht geregelt und betragen im Sinne des Art. 104 I Obligationenrecht in der Re­gel 5 Prozent. Durch Vertrag können darüber hinaus nach Art. 104 I Obligationenrecht auch höhere Zinssätze vereinbart werden. Gemäß Art. 104 III kann unter Kauf­leuten - bei Vorliegen eines höheren "üblichen Bankdiskonto am Zahlungsort"- ein höherer Zinssatz auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung verrechnet wer­den.

3. Inkassokosten
Ein weiterer Schaden, der nicht mit dem Verzugszins abgegolten ist, kann aufgrund Art. 106 I Obligationenrecht verlangt werden. Dafür ist ein Zusammenhang, also eine Kausalität, zwischen dem Verzug und dem Schaden notwendig. Als Schadenersatz ist der Gläubiger so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Erfüllung gestanden hätte. Der Gläubiger muss den ihm entstandenen Schaden jedoch vorab aus den Verzugszinsen decken.
 
Inkassokosten können deshalb nur dann als Verzugsschaden geltend gemacht werden, wenn der Aufwand für das Inkassounternehmen höher ist als er durch die Zinsen abgedeckt wird. Dies ist allerdings nur in seltenen Fällen zu begründen.
 
Inkassokosten sind deshalb grundsätzlich vom Gläubiger zu tragen.
 
Laut Art. 27 Abs. 3 SchKG (Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz) dürfen die Kosten, die durch das Beauftragen eines Inkassobüros entstehen, nicht dem Schuldner verrechnet werden. Inkassokosten sind in der Schweiz gerichtlich nicht durchsetzbar.

4. Datenschutz / Schuldnerregister
Ungeklärt ist, zu welchem Zeitpunkt Daten an eine Auskunftei gemeldet werden dürfen. Hierzu hat der schweizerische Datenschutzbeauftragte noch Klärungsbedarf angemeldet. Es ist demnach noch nicht eindeutig festgelegt, ob bereits nach der ersten Mahnung die verzugsbehafteten Forderungen als Daten an die Auskunfteien eingemeldet werden dürfen. Auskunfteien, welche zum Teil auch von Inkassodienstleistern betrieben werden, haben aufgrund Art. 1 la III. b. DSG die Pflicht, ihre Datensammlungen beim eidgenössischen Datenschutzbeauftragten anzumelden.
1. Europäisches Mahnverfahren
Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 findet nur in den Mitgliedländern der EU Anwendung.

2. Mahnverfahren nach nationalem Schweizer Recht

Um eine Geldforderung gegen einen Schuldner mit Sitz in der Schweiz zu realisieren, gibt es grundsätzlich zwei Vorgehensmöglichkeiten:

Zum einen kann die Forderung zuerst gerichtlich geltend gemacht und danach vollstreckt werden. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass der Schuldner im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens - in der Schweiz "Betreibung" genannt - gewisse Einwendungen nicht mehr geltend machen kann; solche hätte er im Gerichtsverfahren vorbringen müssen.

Zum anderen kann aber auch direkt - d.h. ohne vorgängiges gerichtliches Verfahren - die Betreibung eingeleitet werden. So ist in der Schweiz die Durchsetzung einer (geldwerten) Forderung kraft staatlichem Zwang grundsätzlich auch ohne materielle gerichtliche Beurteilung der Forderung möglich, was eine Besonderheit darstellt.

Zuständig hierfür sind die nach Art. 46 i. V. m. 1ff. des Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zuständigen Betreibungsämter. Die Schuldbetreibung wird durch die Einreichung eines Betreibungsbegehren eingeleitet und dem Schuldner wird ein "Zahlungsbefehl" zugestellt (Art. 38ff. SchKG). Die Gebühr für den Zahlungsbefehl muss der Schuldner tragen.

Ähnlich dem deutschen Mahnverfahren kann der Schuldner gegen diesen Zahlungsbefehl innerhalb von 10 Tagen "Rechtsvorschlag" - ähnlich dem Widerspruch nach §§ 699ff. ZPO - einlegen (Art. 69, 74ff., 179 SchKG). Damit bestreitet der Schuldner das Vorhandensein der Schuld. Der Rechtsvorschlag führt dazu, dass die Betreibung zunächst eingestellt wird.

Es liegt nun wieder am Gläubiger, das Verfahren in Gang zu bringen. Dieser muss im nächsten Schritt Klage auf "provisorische" bzw. "definitive Rechtsöffnung" erhoben werden, um diese Einstellung aufzuheben: Mittels Rechtsöffnungsbegehren wendet er sich an das zuständige Gericht und belegt seine Forderung, z.B. durch Vorlegen eines Vertrags mit dem Schuldner. Ist keine vertragliche Urkunde vorhanden entscheidet der Friedensrichter.

  • Provisorische Rechtsöffnung
    Die provisorische Rechtsöffnung ist einschlägig, wenn hinsichtlich der Forderung ein Schuldanerkenntnis vorliegt. Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, steht dem Schuldner die Möglichkeit einer Aberkennungsklage zu (Art. 82 SchKG), mit welcher er den Bestand der Forderung bestreiten kann.
     
  • Definitive Rechtsöffnung
    Liegt hingegen ein Titel - z.B. ein in Deutschland gem. §§ 688ff. ZPO erlangter Vollstreckungsbescheid - vor, kann auf definitive Rechtsöffnung geklagt werden (Art. 80 SchKG). In diesem Klageverfahren sind die Schweizer Richter nach Art. 81 III SchKG i. V. m. dem Abkommen von Lugano grundsätzlich an den Titel gebunden; es wird lediglich summarisch geprüft ob wesentliche Prozessgrundsätze beachtet wurden.
Wird kein Rechtsvorschlag eingelegt oder wurde ein solcher durch eine erfolgreiche Rechtsöffnung beseitigt, kann die Betreibung auf Antrag fortgesetzt werden (Art. 88 SchKG). Im Falle einer Nichtleistung des Schuldners ist es möglich, 20 Tage nach Zustellung des "Zahlungsbefehls" bei der jeweils zuständigen Behörde Antrag auf "Fortsetzung der Betreibung" (Zwangsvollstreckung) zu stellen.
1. Gerichtskosten
Das Verfahren bis zur Titulierung ist in der Schweiz ähnlich wie in Deutschland, weist jedoch im Ablauf und hinsichtlich der Kosten Unterschiede auf.

Bis zum ordentlichen Gerichtsverfahren hat in der Schweiz der Gläubiger die Kosten der Rechtsverfolgung selbst zu tragen, d.h. Anwalts- und Gerichtskosten können nicht wie in Deutschland bereits auf dem Zahlungsbefehl (Mahnbescheid) geltend gemacht werden, gleiches gilt für die Kosten des Friedensrichters nach einem Rechtsvorschlag des Schuldners (ca. CHF 300,--, kantonal unterschiedlich). Die Anwaltskosten des Gläubigers können erst im gerichtlichen Verfahren im Wege der sog. Parteientschädigung geltend gemacht werden. Zivilverfahren sind grundsätzlich nicht gratis (Art. 95 ff. ZPO). Die konkreten Tarife setzen die Kantone fest (Art. 96 ZPO).

2. Anwaltsgebühren
Die Anwaltskosten des Gläubigers können erst im gerichtlichen Verfahren im Wege der sogenannten Parteientschädigung geltend gemacht werden.

In der Schweiz werden die Anwaltskosten (in der Regel Anwaltstarife genannt) durch die Kantone gesetzlich geregelt, womit in jedem Kanton andere Gebührensätze gelten. Innerhalb der vorgegebenen Preisspanne sind die Anwälte in der Gestaltung ihrer Honorare frei. In der Regel wird unterschieden zwischen Tarifen nach Aufwand und denen nach Streitwert, wobei bei letzterem Zuschläge für besondere Arbeiten erhoben werden können. Im Zivilrecht ist bei bestimmten oder bestimmbaren Streitwerten eine Vergütung nach Streitwert üblich.

Da gerade im Prozessverfahren hohe Kosten anfallen, sollte man sich immer genau überlegen, ob man eine Klage einleitet. Bei Klagen mit kleinem Streitwert lohnt sich ein Prozess häufig nicht, zumal die zugesprochene Parteientschädigung, welche sich am Streitwert orientiert, häufig die effektiven Anwaltskosten nicht decken. Wegen des immer bestehenden Prozessrisikos besteht immer die Möglichkeit: Außer Spesen nichts gewesen.

Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei für ihre Kosten und Umtriebe eine Prozessentschädigung zu zahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Häufig enden Verfahren mit einem Vergleich und die Parteien vereinbaren, dass gegenseitig keine Prozessentschädigung gezahlt wird (Art. 109 Abs. 1  ZPO).

Die Parteientschädigung berechnet sich gestützt auf den Streitwert (Art. 105 Abs. 2 ZPO  i.V.m. der Kantonalen AnGebV OG).

In gewissen Fällen kann die beklagte Partei beantragen, dass die klagende Partei schon während des Verfahrens die Parteientschädigung sicherstellen muss (Art. 99 ZPO).

Auch bei kostenlosen Verfahren ist eine Partei grundsätzlich zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet. Keine Parteientschädigungen gibt es jedoch in Schlichtungsverfahren (Art. 113 Abs. 1 ZPO), außer bei bös- oder mutwilliger Prozessführung (Art. 115 ZPO).

Schließlich muss die unterliegende Partei auch dann eine Parteientschädigung an die Gegenpartei zahlen, wenn ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist. Diese bezieht sich nur auf die Gerichts-, nicht jedoch auf die Parteikosten.
1. Vollstreckbarerklärung deutscher Urteile
Obwohl nach dem Lugano Vollstreckungsübereinkommen die bloße Umschreibung eines ausländischen Titels auf einen Schweizer-Titel vorgesehen ist, ist dies in der Praxis nicht möglich.

Wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in der Schweiz hat können deutsche rechtskräftige Urteile in der Schweiz nur über eine "Betreibung" vollstreckt werden. Die Vollstreckung – im Schweizer Recht "Betreibung" – ist aufgrund des (rev.) Lugano-Abkommens, revLugÜ (mit Wirkung für die Schweiz ab 1. Januar 2011) möglich und richtet sich nach dem Schweizerischen Schuldbeitreibungs- und Konkursgesetz, SchKG.

Für Urteile vor dem Januar 2011 kommt das alte Lugano-Übereinkommen zur Anwendung, das für die Schweiz ab 1. Januar 1992 in Kraft ist.

Die Besonderheit der Betreibung in der Schweiz besteht darin, dass in der Regel in einem gerichtlichen summarischen Verfahren (also verkürzt) von dem zuständigen Schweizer Zivilgericht die Vollstreckbarkeit des Urteils rechtskräftig festgestellt werden muss. Diesem Verfahren geht der Antrag auf einen Zahlungsbefehl (ähnlich wie ein deutscher Mahnbescheid) voraus, gegen den der Schuldner ohne Begründung Rechtsmittel einlegen kann.

Für dieses summarische Verfahren auf Rechtsöffnung (Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls) ist es notwendig, dass der ausländische Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz benennen muss. Da es in der Schweiz kein Rechtsberatungsmonopol für die Anwälte gibt, kann jede natürliche Person oder Organisation Rechtsberatung anbieten, sodass es als Zustellungsbevollmächtigter ausreicht, einen Treuhänder (Jurist) oder andere Organisationen/natürliche Person anzugeben. Dem Antrag auf Rechtsöffnung muss das deutsche Urteil im Original oder in einer beglaubigten Ausfertigung beigelegt werden, sowie eine Erklärung gemäß Anhang V des Lugano-Abkommens, Artikel 54 rev LugÜ. Diese Erklärung Anhang V muss von der zuständigen Geschäftsstelle der Kammer des Gerichtes ausgefertigt werden, die das Urteil erlassen hat.

Ein deutscher „Vollstreckungsbescheid" kann in der Schweiz lediglich als "definitiver Rechtsöffnungstitel" i.S. von Art. 80 Abs. 1 SchKG dienen. Er ist ein "vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid", der nach den staatsvertraglichen Regeln des Lugano Übereinkommens vom 30.10.2007 (LugÜ) auch in der Schweiz anerkannt wird. Voraussetzung ist der Nachweis, dass das "den Rechtsstreit einleitende Schriftstück" i.S. des LugÜ, also der Mahnbescheid oder das Urteil, dem Schuldner tatsächlich zugegangen ist. Mit der Erteilung der "definitiven Rechtsöffnung" verbleiben dem Schuldner nur noch wenige Abwehrmöglichkeiten. Diese sind in Art. 81 SchKG aufgeführt. Hiernach hat der Schuldner hiergegen nur die Einrede der bereits erfolgten Zahlung der Schuld oder der Verjährung. Legt er trotzdem Rechtsvorschlag ein kann die definitive Rechtsöffnung zur Beseitigung des Rechtsvorschlags beantragt werden und danach das Fortsetzungsbegehren, was zur Pfändung führt.

Mit dem deutschen Titel (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) kann eine Betreibung in der Schweiz eingeleitet werden.

2. Zwangsvollstreckung ("Betreibung")
Die  schweizerische Betreibung wird mit der Zwangsvollstreckung entweder durch Pfändung oder durch Konkurs durchgesetzt, wobei der Gläubiger nicht die Wahl hat; es ist gesetzlich genau geregelt, welches Verfahren zum Zuge kommt.
 
  • Bei Schuldnern mit Handelsregistereintragung wird die Betreibung durch "Konkursandrohung" mit nachfolgendem "Konkursbegehren" fortgesetzt (Art. 39 SchKG). Im  Falle eines wirtschaftlich erfolgreichen Konkurses erfolgt dann die Gläubigerbefriedigung.

    Aufgrund des Fortsetzungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt gegen dem der Konkursbetreibung unterliegende Schuldner die Konkursandrohung (Art. 159 ff SchKG). Zahlt der Schuldner die Forderung weiterhin nicht, kann der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung an den Schuldner beim zuständigen Konkursrichter (nicht beim Betreibungsamt) das Konkursbegehren stellen.

    Der Schuldner hat nach dem Konkursbegehren immer noch die Möglichkeit, die Forderung nebst Zinsen und allen Kosten bis zu der vom Konkursrichter angesetzten Konkursverhandlung zu begleichen. Bleibt die Zahlung aus, wird über den Schuldner der Konkurs eröffnet.

    Der Gläubiger, der das Konkursbegehren stellt, haftet für die Verfahrenskosten bis zur 1. Gläubigerversammlung. Zufolge der Konkurseröffnung fallen sämtliche gegen den Schuldner hängigen Betreibungen grundsätzlich dahin (und haben alle Gläubiger ihre Forderungen beim zuständigen Konkursamt anzumelden). Das gesamte Vermögen wird beschlagnahmt und verwertet.
     
  • Bei Schuldnern ohne Handelsregistereintragung - z. B. bei natürlichen Personen, erfolgt grundsätzlich eine Pfändung (Art. 42 I i. V. m. 39 I SchKG).

    Dem Schuldner werden nur so viele Vermögensgegenstände gepfändet, um damit die Schuld tilgen zu können. Diese Art der Betreibung ist die häufigste.

    Der Schuldner erhält dann  dann eine Pfändungsankündigung mit einem Einvernahme-Termin auf dem Betreibungsamt oder bei ihm zu Hause.  Der Pfändungsbeamte klärt mit dem Schuldner die finanzielle Situation (Einkommen und Vermögen) und entscheidet, ob und was gepfändet werden kann.

    In der Regel wird ein Teil des Einkommens gepfändet, wenn es höher ist als das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Dabei kann es sich um Lohn, Arbeitslosengeld, Krankentagegeld usw. handeln. Nur IV-Renten, AHV, Ergänzungsleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie gewisse Schadenersatzgelder sind nicht pfändbar (Unpfändbarkeit von Ersatzeinkommen).

    Der Pfändungsbeamte berechnet das Existenzminimum (und veranlasst, dass derjenige Betrag, der dieses Existenzminimum übersteigt, die pfändbare Quote, vom Arbeitgeber direkt an das Betreibungsamt überwiesen wird.

    Unter gewissen Voraussetzungen lässt sich nach Absprache mit dem Betreibungsamt eine "stille Lohnpfändung" vereinbaren, bei der Sie den Betrag selber an das Betreibungsamt überweisen und somit der Arbeitgeber nichts erfährt.

    Die Lohnpfändung dauert jeweils max. ein Jahr bzw. bis zur vollständigen Begleichung der Forderung. Danach stellt das Betreibungsamt für den ungedeckten Restbetrag einen Verlustschein für den Gläubiger aus, der sofort wieder betrieben werden kann. Reicht das Einkommen nicht aus, um die Forderung zu begleichen, können auch Vermögen (z. B. Erspartes oder Versicherungskapital) oder Sachwerte (z. B. Schmuck, Auto, Luxusartikel) gepfändet werden. Gegenstände des täglichen Bedarfs (nötige Wohnungseinrichtung) und Kompetenzstücke (z. B. ein Auto, das zur Ausübung der Erwerbstätigkeit unverzichtbar ist) sind unpfändbar.
Enden Konkurs oder Pfändung, ohne dass die Forderung des Gläubigers (vollständig) befriedigt werden kann, erhält der Gläubiger einen Verlustschein; im Falle neuen Vermögens des Schuldners kann er innerhalb 20 Jahren ein neues Verfahren eröffnen. Daneben kann der Schuldner natürlich den Gläubiger während des Verfahrens jederzeit befriedigen und dadurch das Verfahren beenden; dabei ist zu beachten, dass ab Betreibung gültig nur noch an das Betreibungsamt geleistet werden kann, und dass zuzüglich zur Forderungssumme Gebühren und Zinsen anfallen.

Die Gebühren der Betreibungsämter für die Pfändung, die Konkursandrohung etc. muss der Schuldner tragen, nicht dagegen die in der Zwangsvollstreckung anfallenden Anwaltskosten.

Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand
In der Schweiz verbietet das SchKG in gewissen Fällen jede Betreibungshandlung, und zwar generell für alle Schuldner für gewisse Zeiträume (Geschlossene Zeiten und Betreibungsferien) sowie nur für bestimmte Schuldner bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte (Rechtsstillstand).
 
  • "Geschlossene Zeiten" (Art. 56 Abs. 1 Ziffer 1 SchKG) Zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen.
  • "Betreibungsferien" (Art. 56 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG). Sie sind sieben Tage vor und nach Ostern, vom 15. bis 31. Juli und sieben Tage vor und nach Weihnachten.
  • "Rechtsstillstand" (Art. 57 – 62 SchKG). Er tritt für den Schuldner während des Militärs- oder Schutzdienstes, bei Todesfall in der Familie, bei Tod des Schuldners (Betreibung für Erbschaftsschulden), bei Verhaftung des Schuldners bis zur Bestellung eines Vertreters, bei schwerer Erkrankung des Schuldners sowie bei einem allgemeinen Notstand (Epidemie, Natkurkatastrophe, Krisenzeit).
Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand sind Schonzeiten an denen keine Betreibungshandlungen ausgeführt werden dürfen und/oder deren Wirkung sich erst nachher entfaltet. In der Praxis können bzw. werden aber z.B. Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren auch während den Betreibungsferien eingereicht und vom Betreibungsamt bearbeitet. Sogar Zustellungen von Zahlungsbefehlen werden in diesen Zeiten vorgenommen. Jedoch entfaltet es die rechtliche Wirkung erst nach den Betreibungsferien und den geschlossenen Zeiten.
Das Schweizer Recht kennt Verjährungsbestimmungen, die in verschiedenster Hinsicht von den deutschen Bestimmungen abweichen. Die verjährungsrechtlichen Bestimmungen finden sich hauptsächlich im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) und im Obligationenrecht (OR); Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) sowie vereinzelt auch in Spezialgesetzen.

1. Allgemeine Frist
Soweit das Bundeszivilrecht nichts anderes bestimmt ist, unterliegen alle Forderungen der allgemeinen gesetzlichen Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 127 OR).

In einem Jahr verjähren
  • Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag: Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf eines Jahres nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat (Art. 210 Abs. 1 OR).
  • Gewährleistungsansprüche aus Werkvertrag: Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren gleich den entsprechenden Ansprüchen des Käufers (Art. 371 Abs. 1 OR).

2. Beginn der Verjährungsfrist
Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR).
Bei der Berechnung der Frist ist grundsätzlich der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag ungenutzt verstrichen ist (Art. 132 Abs. 1 OR). Im übrigen gelten die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung (Art. 75 ff. OR) auch für die Verjährung (Art. 132 Abs. 2 OR).

3. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung ist gemäß Art. 134 OR u.a. gehemmt bzw. steht still, wenn sie bereits begonnen hat,

  • solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziffer 6 OR), weil der Gläubiger durch objektive, von seinen persönlichen Verhältnissen unabhängige Umstände daran gehindert ist, in der Schweiz zu klagen; Wirkungen des Konkurses auf das Vermögen des Schuldners (Art. 207 OR): Während der Einstellung von Zivilprozessen und Verwaltungsverfahren stehen Verjährungsfristen still, d.h. die bereits begonnene Frist läuft nicht weiter.
Die Verjährung wird gemäß Art. 135 OR unterbrochen durch
  • Anerkennung der Forderung durch den Schuldner. Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung gelten als Anerkenntnis  Art. 135 OR Abs. 1;
  • Schuldbetreibung, durch Klage oder Einrede vor einem Gericht oder Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs und Ladung zu einem amtlichen Sühneverfahren Art. 135 OR Abs. 2.
EinzelfirmaEinzelunternehmen (Einzelkaufmann)
La raison individuelle (fr) / Ditta individuale (it)

Unter Unternehmensgründern ist die Einzelfirma die beliebteste Rechtsform. Sie liegt rechtlich gesehen dann vor, wenn eine natürliche Person alleine eine kaufmännische Tätigkeit ausübt, also ein Geschäft bzw. eine Firma betreibt.

Inhaberinnen und Inhaber der Einzelfirma tragen das Unternehmensrisiko, für das sie mit ihrem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen haften. Dafür bestimmen sie alleine die Geschäftspolitik. Hat das junge Unternehmen Erfolg, kann es problemlos in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden. Scheitert es, ist die Liquidierung einfacher als bei anderen Rechtsformen.

Für eine Einzelfirma bestehen keine Eigenkapitalvorschriften. Ein spezieller Gründungsakt ist nicht nötig. Die Einzelfirma existiert, sobald die Inhaberin oder der Inhaber mit der Geschäftstätigkeit beginnt. Einen Firmen- und Geschäftsvertrag braucht es ebenfalls nicht, weil die Einzelfirma nur vom Inhaber geführt wird. Die Gründungsformalitäten sind entsprechend einfach. Die Kosten für Beratung und Handelsregistereintrag liegen meist bei höchstens CHF 1.000.-.

Der Firmenname muss den Namen der Gründerin oder des Gründers beinhalten. Fantasie- oder Sachbezeichnungen sind nur als Zusatz zulässig.

Übersteigt der jährliche Umsatz CHF 100.000.-, muss die Einzelfirma zwingend ins Handelsregister eingetragen werden. Bei einem tieferen Umsatz kann das Unternehmen auch freiwillig eintragen werden. Der Eintrag im Handelsregister hat zur Folge, dass der Firmenname geschützt ist und dass der Firmeninhaber der Betreibung auf Konkurs unterliegt.

Mit dem Eintrag ins Handelsregister ist der Inhaber verpflichtet, eine ordnungsgemäße, d.h. doppelte Buchhaltung zu führen. Aber auch ohne Handelsregistereintrag besteht eine Aufzeichnungspflicht, d.h. die Unternehmer müssen für die Steuerbehörde sämtliche Einnahmen und Ausgaben schriftlich festhalten und zusammen mit den Belegen geordnet aufbewahren.
vergleichbar GbREinfache Gesellschaft
La société simple (fr) / Società semplice (it)

Die einfache Gesellschaft ist die einfachste Form einer Personengesellschaft. Es ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (OR Art. 530-551).

Einfache Gesellschaften werden oft nur für eine gewisse Zeit gegründet, z.B. ein Baukonsortium, das sich nach Fertigstellung des Bauwerks wieder auflöst.

Eine einfache Gesellschaft tritt nach außen nur als Interessengemeinschaft auf. Sie besitzt daher weder eine eigene Rechtspersönlichkeit, noch muss sie gegen außen unter einem eigenen Namen auftreten. Dadurch kommt in der Praxis vielfach eine einfache Gesellschaft zustande, ohne dass sich die Beteiligten dessen bewusst sind.

Bezüglich der Haftung hat diese Gesellschaftsform einige Tücken: Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften nach außen solidarisch und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der gesamten Gesellschaft. Eine Haftungseingrenzung besteht nur dann, wenn ein Gesellschafter ausdrücklich im eigenen Namen handelt.

Die Gründung einer einfachen Gesellschaft bedarf keiner speziellen Form. Ein Eintrag ins Handelsregister ist nicht möglich. Empfehlenswert ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrags, der unter anderem die Geschäftsführung, die Aufteilung von Arbeit und Kompetenzen, die Beiträge sowie die Gewinn- und Verlustverteilung verbindlich regelt.
vergleichbar oHGKollektivgesellschaft
La société en nom collectif (fr) / Società in nome collettivo (it)

Schließen sich zwei oder mehrere natürliche Personen (im Gegensatz zu den juristischen Personen also Menschen aus Fleisch und Blut) zusammen, um gemeinsam eine nach kaufmännischen Regeln geführte Firma zu betreiben, spricht man von einer Kollektivgesellschaft (OR Art. 552-593).

Wie bei der Einzelfirma muss der Name einer oder mehrerer Gesellschafterinnen oder Gesellschafter in der Firmenbezeichnung enthalten sein.

Die Kollektivgesellschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit; ist also keine juristische Person. Sie kann aber im Geschäftsverkehr unter ihrem eigenen Namen auftreten und Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen oder in Prozessen als Partei auftreten, Betreibungen einleiten und selbst betrieben werden.

Als Unternehmen ist die Kollektivgesellschaft nicht steuerpflichtig, jedoch werden die einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern aufgrund ihres Lohnes, des allfälligen Gewinnanteils, der Eigenkapitalzinsen und ihres Vermögens direkt besteuert.

Die Haftungsvorschriften bringen für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter Risiken mit sich: Letztere haften mit ihrem eigenen Vermögen unbeschränkt und solidarisch bis zu 5 Jahre nach Auflösung der Gesellschaft. Die einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschafter werden allerdings nur dann zur Kasse gebeten, wenn die Kollektivgesellschaft ohne Erfolg betrieben worden ist.

Die Kollektivgesellschaft bedingt einen Gesellschaftsvertrag zwischen den Beteiligten. Wer sich für diese Rechtsform entscheidet, sollte den Gesellschaftsvertrag auf jeden Fall von einer Fachperson überprüfen lassen. Für Kollektivgesellschaften ist der Eintrag ins Handelsregister obligatorisch.

KGKommanditgesellschaft (KG)
La société en commandite (fr) / Società in accomandita (it)

Die Kommanditgesellschaft (OR Art. 594-619) spielt in der Schweizer Unternehmenslandschaft nur eine untergeordnete Rolle. Zurzeit gibt es hierzulande noch rund 2.300 Kommanditgesellschaften.

Um eine Kommanditgesellschaft zu gründen, sind 2 oder mehrere natürliche Personen nötig. Die Kommanditgesellschaft wird durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen den Beteiligten ins Leben gerufen. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch.

Mindestens einer der Gesellschafter - der so genannte Komplementär - haftet mit dem privaten Vermögen unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Unternehmung. Die weiteren Gesellschafter - die Kommanditäre - haften nur bis zu einer bestimmten Einlage, der so genannten Kommanditsumme. Sie sind zudem nicht der Konkursbetreibung unterworfen.

Als Kommanditäre kommen auch juristische Personen in Betracht. Sie dürfen aber nicht mit der Geschäftsführung betraut sein, zudem haben sie nur beschränkte Kontrollrechte und unterliegen oft einer anderen Gewinn- und Verlustbeteiligung als Komplementäre.

Die Kommanditgesellschaft kommt oft zum Zug, wenn eine Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft zusätzliche Eigenmittel benötigt, ohne dass die Geschäftsführung um einen neuen Teilhaber oder Teilhaberin erweitert werden muss.
GmbHGesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
SÀRL - La société à responsabilité limitée (fr) / SAGL - Società a garanzia limitata (it)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung  (OR Art. 772-827) bezeichnet eine Mischform aus Aktien- und Kollektivgesellschaft. Dank des geringen Minimalkapitals von lediglich CHF 20.000.- wird diese Rechtsform  in der Schweizer Unternehmenslandschaft immer beliebter.

Eine GmbH entsteht dann, wenn sich eine oder mehrere natürliche Personen oder Handelsgesellschaften mit einem bestimmten Kapital als Firma konstituieren.

Jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter ist mit mindestens 1 Stammeinlage am Gesellschaftskapital (Stammkapital) beteiligt. Stammeinlagen sind seit der Einführung des neuen GmbH-Rechts 2008 auch handelbar. Dazu genügt eine schriftliche Vereinbarung zwischen den betroffenen Parteien. Eine öffentliche Beurkundung ist nicht mehr erforderlich.

Das Stammkapital von minimal CHF 20.000.- muss voll einbezahlt oder mit Sacheinlagen gedeckt sein. Durch die vollständige Einzahlung des Stammkapitals entfällt die bisherige Solidarhaftung unter den Gesellschaftern. Eine Höchstgrenze für das Stammkapital gibt es im Gegensatz zum alten GmbH-Recht nicht mehr. Die Mindesteinlage pro Gesellschafter in bar oder als Sacheinlage ist CHF 100.-, wobei die Anzahl Stammeinlagen pro Gesellschafter nicht mehr eingeschränkt ist. Die Eigentümer der Einlagen müssen namentlich im Handelsregister eingetragen sein
AGAktiengesellschaft (AG)
SA - La société anonyme (fr) / SA - Società anonima (it)

Zur Gründung einer Aktiengesellschaft (OR Art. 620-763) braucht es mindestens drei Gründungsmitglieder, diese können natürliche oder Juristische Personen sein. Zur Gründung einer Aktiengesellschaft benötigt man ein Aktienkapital von mindestens CHF 100.000.- Jedoch müssen 20 Prozent bzw. CHF 50.000.- in Form von Bargeld oder Sacheinlagen unmittelbar vorhanden sein. Das Kapital muss also bei der Gründung einer AG vorhanden sein.

Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen, bei Konkurs verlieren die Gesellschafterinnen und Gesellschafter also höchstens ihr Aktienkapital. Ein Aktionärsbindungsvertrag schafft Klarheit, wenn mehrere Parteien an einer Unternehmung beteiligt sind.

Zur Gründung einer Aktiengesellschaft braucht es mindestens 1 Aktionär, wobei dies natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften sein können. Der Gründungsvorgang ist aufwändiger, die Gründungskosten sind höher als bei Personengesellschaften.

Die Organe einer Aktiengesellschaft sind der Verwaltungsrat, die Generalsversammlung und die Revisionsstelle. Wobei die Generalversammlung die oberste Stelle ist. Einmal im Jahr findet die Generalversammlung, spätestens 6 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, statt. Mit der Aktiengesellschaft entsteht auch die Buchführungspflicht. Es muss ein Geschäftsbericht erstellt werden aus Jahresrechnung und Jahresbericht.

GenossenschaftGenossenschaft
La société coopérative (fr) / Società cooperativa (it)

Bei der Genossenschaft steht der Gedanke der Förderung und der wirtschaftlichen Selbsthilfe im Vordergrund; etwa im Wohnbau- oder beim Einkauf.

Auch eine unternehmerische Tätigkeit kann  unter der Rechtsform einer Genossenschaft (OR Art. 828-926) aufgenommen werden.

Zur Gründung braucht es mindestens 7 Genossenschafterinnen und Genossenschafter, die natürliche oder juristische Personen sein können. Nach der Gründung können auch weniger Genossenschafter im Unternehmen verbleiben, es besteht jedoch die theoretische Gefahr einer Auflösungsklage.

Ein Gründungkapital ist nicht erforderlich. Ist es vorhanden, muss aber jeder Genossenschafter mindestens 1 Anteil mit festem Nennwert übernehmen. Die Genossenschafter haften für das Gesellschaftsvermögen.

Vorgeschriebene Organe der Genossenschaft sind:
  • Generalversammlung
  • Verwaltung (mindestens drei Mitglieder)
  • Kontrollstelle
VereinVerein
L’association (fr) / Associazione (it)

Auch ein Verein (ZGB Art. 60-79) kann ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Doch muss er einen "idealen Zweck" verfolgen.

Wer mit einem Verein geschäftlich tätig sein will, muss diesen zwingend ins Handelsregister eintragen. Der Vereinszweck darf gemäß Zivilgesetzbuch (ZGB) jedoch nicht gewinnorientiert sein. Da der Verein notwendigerweise mit einem idealen Zweck verbunden ist, eignet er sich nur sehr bedingt für den Betrieb eines Geschäfts.

Zur Vereinsgründung sind mindestens 2 natürliche und/oder juristische Personen notwendig. Gründungskapital ist keines vorgeschrieben. Die Gründung erfolgt durch die Gründungsversammlung, welche die Statuten zu genehmigen und den Vorstand sowie allenfalls eine Kontrollstelle zu bestimmen hat. Die erforderlichen Organe sind die Vereinsversammlung sowie der Vereinsvorstand (mind. 1 Mitglied).

Der Verein ist eine selbstständige juristische Person. Deshalb haften die Vereinsmitglieder nicht persönlich für die Vereinsschulden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Statuten etwas anderes vorsehen. (Art. 75a ZGB)
StiftungStiftung
La fondation (fr) / Fondazione (it)

Vermögen kann in Form einer Stiftung (ZGB Art. 80-89) verselbstständigt werden. Die Stiftung ist juristische Person, die über das verantwortliche Organ (Stiftungsrat) handelt. Die Stiftung wird durch notarielle Urkunde oder durch ein Testament errichtet. Sie muss - ausgenommen die Familienstiftung und die kirchliche Stiftung - im Handelsregister eingetragen werden.

Für die geschäftliche Tätigkeit innerhalb einer Stiftung ist der in der Stiftungsurkunde festgesetzte Wille der Stifterin oder des Stifters maßgeblich. Verantwortlich für die Einhaltung dieses Zwecks ist je nach Art und Zweck der Stiftung das Gemeinwesen (Bund, Kantone, Gemeinden). Mit Ausnahme der Familienstiftung und der kirchlichen Stiftung (Art. 87 ZGB) sind die Stiftungen also der behördlichen Aufsicht unterstellt.

Im Geschäftsleben haben die als Stiftung organisierten Personalfürsorgeeinrichtungen eine große Bedeutung erlangt; als Rechtsform einer Unternehmung ist die Stiftung aber weniger geeignet. Andererseits kann das Schicksal einer Unternehmung mit einer Stiftung verknüpft und durch entsprechende Zweckbestimmung auf längere Zeit vorausbestimmt werden.
1. Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts
Die meisten Regelungen zum Konkursrecht finden sich im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Das SchKG trat am 1. Januar 1892 in Kraft, wurde seither mehrmals revidiert. Daneben haben die kantonale Gesetzgebung und internationales Recht auch noch eine gewisse Bedeutung. Das SchKG ist der älteste Teil des auf schweizerischer Bundesebene kodifizierten Zivilrechts und ist älter als das Zivilgesetzbuch (ZGB) und dasObligationenrecht (OR).

Grundsätzlich bestehen drei Insolvenzverfahren: Konkurs, Nachlassverfahren und Konkursaufschub. Der Konkurs wird in der Regel vom zuständigen Konkursamt durchgeführt und führt zur Liquidation des Schuldners. Ein Nachlassverfahren ist – im Grundsatz – ein Sanierungsverfahren, das in zwei Phasen abläuft: einer Stundung, während der Aktiven und Passiven aufgenommen werden (Schuldenruf) und ein Sanierungsplan erarbeitet wird, und einer Durchführungsphase, in der die Gläubiger in ihrer Rangfolge durch eine Dividende, Ratenzahlungen oder einen Liquidationserlös befriedigt werden. Mit dem Konkursaufschub steht schließlich noch ein Sanierungsverfahren zur Verfügung, mit dem grundsätzlich sanierungsfähige Schuldner unter Aufsicht des Gerichts und eines Sachwalters eine Stundung zur Erarbeitung einer Sanierung erhalten.

2. Anmeldung von Forderungen
Die Einreihung der zugelassenen Gläubiger erfolgt in der Kollokation. In den Kollokationsplan, der in der Regel vom Konkursamt erstellt wird, werden grundsätzlich nur diejenigen Gläubiger aufgenommen, die ihre Forderung angemeldet haben. Eine Kollokation erfolgt auch ohne Anmeldung für:
  • im Grundbuch eingetragene Rechte (Art. 226 SchKG)
  • servitutes apparentes (öffentliche Dienstbarkeiten)
  • unmittelbare gesetzliche Pfandrechte/Verfügungsbeschränkungen
Im Konkurs können auch diejenigen Forderungen eingegeben werden, für welche eine Konkursbetreibung nach Art. 43 SchKG ausgeschlossen ist.

Die Forderungsanmeldung muss während der Eingabefrist direkt beim Konkursamt erfolgen. Eigentumsvorbehalte und Pfandansprüche sind geltend zu machen (SchKG Art. 232).

Zu beachten ist, dass die Forderungsanmeldung nebst der Bezeichnung des Schuldners folgende Angaben enthält:
  • Genaue Angaben des Gläubigers (inkl. Telefon- und Faxnummer sowie Bankverbindung / Einzahlungsschein);
  • Kapitalbetrag Ihrer Forderung samt genauem Forderungsgrund (Belege beilegen!);
  • Verzugszinsen bis zur Konkurseröffnung (5 %) und Betreibungskosten;
  • Geltend gemachtes Privileg (SchKG Art. 219);
  • Eine allfällige Verrechnung, vgl. die Voraussetzungen gemäß SchKG Art. 213
Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, sind in Geldforderungen umzuwandeln.

Es muss kein amtliches Eingabeformular verwandt werden, ein Schreiben genügt (Vorlage zur Forderungsanmeldung ausländischer Forderungen).

Verspätet angemeldete Forderungseingaben nimmt das Konkursamt bis zum Schluss des Verfahrens entgegen. Ist der Kollokationsplan (Verzeichnis aller Forderungen) bereits aufgelegt, muss der Gläubiger, der mit seiner verspäteten Forderung noch am Verfahren teilnehmen will, die Kosten der Neuauflage des Kollokationsplanes (erneute Publikation in den genannten Blättern) bezahlen (SchKG Art. 251). Das Konkursamt wird dem Gläubiger mitteilen, ob der Anteil, welcher voraussichtlich auf seine Forderung entfällt, größer ist, als die Kosten für die Neuauflage des Kollokationsplanes.

3. Insolvenzregister
Es gibt kein offizielles kantonales oder gesamtschweizerisches Verzeichnis der hängigen oder abgeschlossenen Konkursverfahren. Gesetzlich vorgesehen sind die Veröffentlichung der Konkurseröffnung, die Einstellung eines Verfahrens mangels Aktiven, ein Konkurswiderruf, die Auflage des Inventars, des Kollokationsplans (allenfalls mit Lastenverzeichnis), eine Versteigerung sowie die Publikation des Konkursschlusses. Diese Informationen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt (www.shab.ch), im Amtsblatt des Kantons  sowie in einem lokalen Publikationsorgan am Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners (SchKG Art. 35 / Kantonale Konkursverordnung § 7) publiziert.

4. Weitere Informationen
Verbindliche Auskunft darüber, ob ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, erhalten Sie beim Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners. Das Betreibungsamt gibt ihnen auch Auskunft über die Anzahl der allenfalls anhängigen Betreibungen. Sie können hier das zuständige Betreibungsamt online ermitteln. Falls der Schuldner eine juristische Person kann nach Suche des zuständigen Konkursamts dort Auskunft eingeholt werden. Über das zuständige Handelsregisteramt kann vorab der Firmenstatus geprüft werden.

Eine Online Betreibungsauskunft kann über das EJPD | Bundesamt für Justiz für CHF 17.00 zzgl. Versandspesen beantragt werden.

Der Betreibungsauszug führt auf:
  • hängige Betreibungen
  • fortgesetzte Betreibungen
  • Pfändungsverlustscheine
  • Konkursverlustscheine
  • Pfandausfallscheine
  • Betreibungsverfahren, die vollständig durchgeführt worden sind
  • Betreibungen, die nach Einstellung des Konkurses infolge mangelnder Aktiven wieder aufleben
Präventivmaßnahmen
Um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen ist es in der Schweiz insbesondere bei Neukunden oder Geschäftsanbahnung üblich, vor Lieferung oder Vertragsabschluss eine Kreditauskunft über das betreffende Unternehmen einzuholen. Mit einer umfassenden EuroScore®  Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.

Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.

Unternehmensrecherche / Solvenzprüfung
Um nicht mit bereits insolventen schweizerischen Partnern Geschäfte zu machen, lohnt es sich das schweizerische Handelsregisteramt zu konsultieren. Über die Verfahrensstände hängiger Konkursverfahren und die zuständige Amtsstelle gibt das neugeschaffene Internet-Konkursverzeichnis der Konkursämter des Kantons Zürich Auskunft. Die Daten dieses Verzeichnisses basieren auf den Veröffentlichungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Eine Betreibungsauskunft gibt Auskunft über alle innerhalb der letzten zwei Jahre eingeleiteten oder laufenden Betreibungsverfahren gegen eine Firma oder Privatperson. Sie werden beim Betreibungsamt des Sitzes der Firma oder des Wohnsitzes des Privatkunden bzw. des Inhabers einer Einzelfirma eingeholt. Um die Auskunft zu erhalten, wird der Interessennachweis benötigt. Als Interessennachweis gelten alle Dokumente, welche glaubhaft machen, dass man in eine geschäftliche Verbindung miteinander treten will. Über den Betreibungsschalter des EJPD | Bundesamt für Justiz kann eine Betreibungsauskunft online beantragt werden. Kosten CHF 17.00 - 25.00 zzgl. Versandspesen.

Rechtsanwaltsgebühren
Die vom Gericht zugesprochene Parteientschädigung kann die effektiven Anwaltskosten in aller Regel nicht decken.
Handelskammer Deutschland-Schweiz
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  • Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist thematisch breit gefächert. Es  bietet Links zu allen Rechtsbereichen der Schweiz
  • Schweizerisches Handelsamtsblatt SHAB
    Recherchieren Sie hier kostenlos online die aktuellen gesetzlichen Veröffentlichungen.
  • Zentraler Firmenindex 
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  • Schweizerischer Anwaltsverband (SAV)
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