Auslandsinkasso: Polen

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Polen

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in Polen zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Flagge Polen
Polen
Rzeczpospolita Polska
Republik Polen
Landkarte Polen
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Warschau (Warszawa)
Parlamentarische Republik
312.678 km²
38,3 Mio.
Polnisch
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PL
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Inkasso Rating Polen
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Forderungseinzug Komplexität
Inkassokomplexität Polen

Inkasso-Schwierigkeitsgrad 45/100

Inkasso-Risiko Polen
Inkasso-Konditionen
Erfolgsprovision:
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Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
(Außergerichtliches Inkasso) 
20%
Vertragskunden EUR 0,00
Sonstige Kunden EUR 50,00
Auf Anfrage (optional)
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Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Polen – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

  • Das Zahlungsverhalten polnischer Firmen ist im Allgemeinen befriedigend, mit einer durchschnittlichen Zahlungsfrist von 58 Tagen. Die nationalen Vorschriften für verspätete Zahlungen sind strenger als die EU-Standards. Es wurden neue Grundsätze für die Rechnungslegung eingeführt, und der Informationszugriff verbessert.
  • Das gütliche und vorgerichtliche Inkassoverfahren ist in Polen recht effizient, wenn ein Vergleich notariell beglaubigt wurde kann dieser im Schnellverfahren vollstreckt werden. Ein Gerichtsverfahren kann lange dauern, ist aber recht zuverlässig.
  • Das Eintreiben von Schulden bei insolventen Schuldnern ist eine schwierige Aufgabe. Obwohl im Insolvenzverfahren Mechanismen zur Restrukturierung eingerichtet wurden, werden sie nur selten in Anspruch genommen. Die Realisierungsquote bei ungesicherten Forderungen äußerst gering.
Die solide Erholung setzt sich fort

Die polnische Wirtschaft wird 2022 auf ihrem Erholungspfad bleiben - Mitte 2021 erreichte sie wieder das Niveau vor der Pandemie. Der Konsum der privaten Haushalte (58 % des BIP) bleibt ein wichtiger Bestandteil der Wirtschaft. Seine Beschleunigung wird durch steigende Einkommen, rückläufige Ersparnisse der Haushalte, die während der Pandemie in die Höhe geschnellt sind, sowie durch Änderungen der Einkommenssteuer für Geringverdiener unterstützt, die deren Konsum wahrscheinlich ankurbeln werden. Darüber hinaus hat der Arbeitsmarkt die Störungen durch die Pandemie relativ gut überstanden, und die Arbeitslosenquote hat sich im Oktober 2021 dem Stand vor der Pandemie angenähert. In der Zwischenzeit hat sich das Lohnwachstum wieder gefestigt und erreichte im Oktober 2021 einen Anstieg von 8,4 % gegenüber dem Vorjahr. Schließlich wird die Rückkehr eines schweren Arbeitskräftemangels das Lohnwachstum weiter unter Druck setzen. Der Kaufkraftgewinn könnte jedoch durch die beschleunigte Inflation begrenzt werden, die im November 2021 7,7 % erreichte. Höhere Rohstoffpreise, Unterbrechungen der Versorgungsketten und eine Erholung der Nachfrage aufgrund von Kapazitätsengpässen haben die Inflation angeheizt. Der Preisdruck wird auch 2022 hoch bleiben, da die Energiepreise weiter steigen, die steigenden Erdgaspreise sich auf die Produktionskosten für Lebensmittel auswirken und die insgesamt hohen Erzeugerpreise an die Endverbraucher weitergegeben werden. Der Inflationsdruck hat die Zentralbank dazu veranlasst, ihre Geldpolitik zu straffen, da ihr Inflationsziel bei 2,5 % ±1 Prozentpunkt Toleranzband liegt. Darüber hinaus hat die Regierung seit Anfang 2022 den sogenannten Anti-Inflationsschild eingeführt, um die Inflation einzudämmen. Das Programm umfasst die Senkung der Mehrwert- und Verbrauchssteuer auf Energie und Erdgas, eine Senkung der Steuern auf Kraftstoffe sowie die Senkung der Mehrwertsteuer auf bestimmte Lebensmittel für sechs Monate. Gleichzeitig erhielten einkommensschwache Haushalte eine einmalige Vergünstigung, was die Inflation durch einen höheren Verbrauch anheizen könnte.

Es wird erwartet, dass die Investitionen nach ihrer Beschleunigung im Jahr 2021 in Verbindung mit einer steigenden Kapazitätsauslastung robust bleiben werden. Selbst weitere Zinserhöhungen dürften die Bereitschaft der Unternehmen, mehr in Sachanlagen zu investieren, dank ihrer günstigen Finanzlage nicht schmälern.
Das Haushaltsdefizit ist rückläufig

Im Jahr 2022 dürfte das gesamtstaatliche Defizit im Verhältnis zum BIP dank des Auslaufens der pandemiebedingten Maßnahmen und der lebhaften wirtschaftlichen Erholung weiter sinken. Die Einnahmen aus indirekten Steuern dürften trotz der Einführung des kostspieligen neuen Konjunkturprogramms "Polish Deal" steigen. Im Mittelpunkt dieses Steuerpakets stehen Steuersenkungen für die Mittelschicht und höhere Gesundheitsausgaben sowie Infrastrukturinvestitionen (ein Netz von Schnellstraßen, Eisenbahnlinien, der neue zentrale polnische Flughafen, Kultur- und Sportinfrastruktur in den Gemeinden und digitale Infrastruktur), die die Wirtschaft ab 2022 ankurbeln sollen. Die Erhöhung der Steuerlast für den wohlhabenderen Teil der Gesellschaft wird die Erleichterung für die Steuerzahler mit niedrigem und mittlerem Einkommen nicht ausgleichen.

Der Leistungsbilanzsaldo wurde 2019 positiv und blieb in den folgenden Jahren im grünen Bereich, auch in unserer Prognose für 2022. Dies stützt sich auf den Handel mit Dienstleistungen, der weiterhin den größten Überschuss aufweist, unterstützt durch Transportleistungen ins Ausland, und den Überschuss im Warenhandel. Trotz des Rückgangs der Auslandsnachfrage zu Beginn der Pandemie erholten sich die polnischen Exporte dank ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihrer Einbindung in die Lieferketten des verarbeitenden Gewerbes relativ schnell. Für 2022 wird mit einem Anstieg der Exporte gerechnet, der jedoch durch Angebotsengpässe gebremst werden wird. Darüber hinaus wird der Beitrag der Nettoexporte zum BIP-Wachstum durch steigende Importe, die durch den inländischen Aufschwung unterstützt werden, begrenzt.
Führung der Regierungspartei durch Abwanderung erschüttert

Führung der Regierungspartei durch Abwanderung erschüttert Die rechtsgerichtete Regierungspartei Recht und Gerechtigkeit (PiS) hat bei den letzten Parlamentswahlen im Oktober 2019 knapp eine zweite Amtszeit gewonnen. Ihre Machtposition wurde jedoch geschwächt, nachdem sie die Kontrolle über das Oberhaus (Senat) verlor und ihre absolute Mehrheit im mächtigeren Unterhaus (Sejm) nicht ausbauen konnte. Darüber hinaus kam es 2020 zu Spannungen in der Koalition, als die Juniorparteien Vereinigtes Polen (SP) und Vereinbarung sich weigerten, von der PiS vorgeschlagene Gesetze zu unterstützen, was zu einer Kabinettsumbildung führte. Die PiS verlor die absolute Mehrheit im Unterhaus, profitiert aber immer noch von der Unterstützung mehrerer Nicht-Mitglieder bei den Abstimmungen. Die Beziehungen zur Europäischen Kommission sind nach wie vor angespannt, so dass die Auszahlung der EU-Konjunkturmittel ungewiss ist, was den Aufschwung verzögern könnte, wenn sie nicht ausgezahlt werden. Diese Meinungsverschiedenheiten haben bereits zu einer Abwertung der polnischen Währung geführt. Im Dezember 2021 empfahl der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dem EuGH, die beiden Klagen Ungarns und Polens gegen den 2020 eingeführten Mechanismus der rechtsstaatlichen Konditionalität für diese Mittel abzuweisen. Beide Länder, die von dieser Maßnahme betroffen sind, haben behauptet, dass der Mechanismus keine angemessene Rechtsgrundlage hat, nicht mit dem EU-Vertrag vereinbar ist und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt. Darüber hinaus hat die Migrationskrise an der Grenze zwischen Polen und Belarus Ende 2021 zusätzliche Risiken mit sich gebracht.
1. Gesetzliche Grundlagen (Inkasso)
Eine behördliche Registrierungs- oder Genehmigungspflicht um ein Inkassounternehmen zu betreiben gibt es in Polen nicht.

Allein die allgemeinen Regeln für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit müssen eingehalten werden wie die Eintragung des Unternehmens in das polnische Landesgerichtsregister (Krajowy Rejestr Sądowy) oder eine Gewerbeanmeldung im Verzeichnis der wirtschaftlichen Tätigkeit (Ewidencja Działaności-Gospodarczej) zur Erlangung einer Steuernummer und Statistiknummer. Da es keine Zulassungsbeschränkungen gibt, gibt es auch keine zuständige Behörde. Eine Zulassung ist nur nötig für Rechtsanwälte und Rechtsberater, die eine Partei des Rechtsstreits vertreten.

Es gibt den Verband PZW - Polski Związek Windykacji der Inkassounternehmen, aber im Allgemeinen sind Inkassounternehmen nicht nachhaltig organisiert sind. Es gibt keine Information über die Mitgliederzahl. Da es kein Zulassungsverfahren gibt, liegen leider keine Zahlen vor. Jedes Unternehmen hat seine eigenen Grundsätze, einen allgemeinen Verhaltenskodex gibt es nicht.

2. Verzugsschaden / Verzugszinsen
Verzugszinsen werden auch dann fällig, wenn der Gläubiger keinen Schaden erlitten hat. Die offizielle Höhe der Verzugszinsen bei B2B- und B2C-Geschäften ergibt sich aus einer Anordnung des Ministerrates. Die Vertragsparteien können jedoch jeden beliebigen Zinssatz im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, solange er unter den Vorgaben des Polnischen Zivilgesetzbuches bleibt.

Die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr hat die Leitlinie zur Eindämmung von Zahlungsverzug ersetzt. Zinsen können danach bereits ab dem 31. Tag nach Lieferung verlangt werden, auch wenn eine längere Zahlungsfrist vereinbart wurde. Die Zahlung von Verzugszinsen ist üblich und bedarf keiner gesonderten Vereinbarung. Dennoch wird empfohlen, die Höhe der Verzugszinsen vertraglich festzuschreiben.

Die Gerichte akzeptieren Verzugszinsen als Teil der Schuld, wenn sie gemäß dem gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Allerdings verweisen die gesetzlichen Vorschriften in Polen nicht, wie in den meisten Euro Ländern, auf die Zinsen der europäischen Zentralbank. In Polen wird der aktuelle Zinssatz für Verzugszinsen vom Ministerium per Verordnung in bestimmten Intervallen herausgegeben. Derzeit beträgt der gesetzlich vorgeschriebene Zinssatz bei Verzug in Polen 11,5 % pro Jahr.
 
3. Inkassokosten
Über Höhe der Inkassogebühren für den Gläubiger oder Verzugsgebühren gegenüber dem Schuldner gibt es keinen rechtlichen Rahmen. Die Parteien vereinbaren für gewöhnlich einen angemessenen Betrag, der sich prozentual an der Höhe der Schuldsumme orientiert.

Der Gläubiger muss die anfallenden Inkassokosten tragen, es sei denn der Schuldner ist bereit, sich mit dem Gläubiger zu einigen und die Inkassokosten zu übernehmen.

Die Inkassokosten können gerichtlich nicht eingeklagt werden. Eine Anordnung Justizministeriums legt außerdem Mindestgebühren für den Rechtsbeistand fest Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Streitwert.

4. Datenschutz / Schuldnerregister
Unter dem polnischen Datenschutzgesetz ist eine Verarbeitung der persönlichen Daten gestattet, wenn zum Beispiel für den Prüfer oder den Datenempfänger ein berechtigtes Interesse daran besteht und Rechte und Freiheiten des Betroffenen nicht verletzt werden.

Deshalb ist die Zustimmung des Schuldners zur Übermittlung seiner Daten an ein Inkassounternehmen nicht erforderlich. Auch Verbraucherdaten dürfen übermittelt werden, allerdings müssen die Rechte und Freiheiten des Verbrauchers gewahrt bleiben.
1. Europäisches Mahnverfahren
Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sein.

Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist durch Ankreuzfelder anwenderfreundlich gestaltet. Es ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der EU erhältlich, so dass es auch ohne Sprachkenntnisse in der verlangten Sprache ausgefüllt werden kann.

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.

Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EG-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen.

Eine verständliche  Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit einer Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

2. Mahnverfahren nach nationalem polnisches Recht

Alternativ dazu gibt es die Möglichkeit bei der Durchsetzung der Forderung einer bestimmten Geldsumme nach nationalem Recht ein Mahnverfahren zu betreiben. Dabei kennt die polnische Zivilprozessordnung drei Formen der beschleunigten Durchsetzung von Forderungen:

Befehlsverfahren (Postępowanie nakazowe, Artikel 484-497)
Das Befehlsverfahren ist eine kostengünstige Variante, bei der das Gericht auf Antrag einen Zahlungsbefehl (nakaz zapłaty) erlassen kann (Artikel 485 § 1 der polnischen Zivilprozessordnung). Bringt der Schuldner, gegen den der Zahlungsbefehl erlassen wurde nicht innerhalb einer zweiwöchigen Frist Einwendungen vor, wird der Zahlungsbefehl sofort vollstreckbar (Artikel 492 § 3 der polnischen ZPO) und kommt damit einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Vor Erlass des Zahlungsbefehls muss das Bestehen des Anspruchs vom Antragsteller bewiesen werden. Dabei stehen ihm folgende Möglichkeiten zur Verfügung (Artikel 485 § 1 Nr. 1-4 der polnischen ZPO):

  • amtliche Urkunde (dokumentem urzędowym)
  • vom Schuldner bestätigte Rechnung (zaakceptowanym przez dłużnika rachunkiem)
  • Zahlungsaufforderung mit schriftlichem Schuldanerkenntnis (pisemnym oświadczeniem dłużnika o uznaniu długu)
  • Zahlungsaufforderung, die zwar vom Schuldner bestätigt, jedoch von der Bank mangels Kontodeckung zurückgewiesen wurde

Elektronisches Mahnverfahren (Elektroniczne Postępowanie Upominawcze, Artikel 497-505)
Das elektronische Mahnverfahren ist in Polen seit dem Jahr 2010 möglich. Die Abwicklung erfolgt dabei auf elektronischem Wege über das landesweit zuständige sogenannte E-Gericht (e-sąd). Örtlich angesiedelt ist dieses Rayongericht Lublin (Sąd Rejonowy w Lublinie).

Der Antragsteller hat hier die Möglichkeit, den Mahnbescheid komplett über das Internet zu beantragen sowie den Verfahrensstand online zu verfolgen.

Die Kosten eines Rechtsstreites muss in Polen nach den §§ 40 ff. Zivilprozessordnung die im Prozess unterlegene Partei zahlen. Dies umfasst nicht nur die Gerichtskosten. Vielmehr werden hiervon auch alle dem Gegner sowie diesem beigetretener Dritter (sogenannte Nebenintervenienten) durch die Prozessführung verursachten, zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten erfasst. Wenn jede Partei nur zum Teil den Prozess gewinnt bzw. verliert oder ein Vergleich geschlossen wird, werden die Kosten in der Regel gegeneinander aufgehoben oder verhältnismäßig geteilt.

1. Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtsgebühren legt das Polenische Gerichtsgebührengesetz fest. Nach dessen § 14 ist grundsätzlich der Streitwert in Zivilprozessen als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren heranzuziehen. Sachverständige und Dolmetscher sowie Zeugen bekommen ihre Kosten nach den Vorschriften des Gebührenanspruchsgesetzes ersetzt.

2. Anwaltsgebühren
Bei Streitwerten über 5.000 Euro müssen sich der Deutsche Gläubiger und der Polenische Schuldner  gemäß § 27 der Polenischen Zivilprozessordnung vor den Bezirksgerichten grundsätzlich anwaltlich vertreten lassen. Auch vor den Landesgerichten, Oberlandesgerichten und dem Obersten Gerichtshof besteht grundsätzlich Anwaltszwang in Zivilprozessen.

Die Anwaltsgebühren sind in Zivilverfahren  grundsätzlich vom Streitwert abhängig und im Polenischen Rechtsanwaltstarifgesetz sowie in derVerordnung über den Normalkostentarif geregelt.

1. Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtskosten wird zunächst vorgegeben durch das polnische Gerichtskostengesetz (Ustawa z dnia 28 lipca 2005 r. o kosztach sądowych w sprawach cywilnych, Dz.U. 2005 Nr 167 poz. 1398, ehemals Dz.U. 1967 Nr 24 poz. 110) . Ergänzend wurden hierzu Verordnungen des Justizministers erlassen (veröffentlicht unter Dz.U. 1996 Nr 154 poz. 753 sowie unter Dz.U.1996 Nr 139 poz. 650). Entscheidend für die Höhe ist der jeweilige Streitwert; sie ist darüber hinaus abhängig vom gewählten Verfahren. So sind etwa Urkundsprozess und Mahnverfahren im Vergleich wesentlich günstiger als der Zivilprozess im engeren Sinne.

2. Anwaltsgebühren
Die Rechtsanwaltsvergütung wird in Polen vertraglich vereinbart. Die im Prozess unterlegene Partei wird durch Gerichtsbeschluss grundsätzlich verpflichtet, auch die Prozesskosten der Gegenseite zu erstatten. Dies bezieht sich jedoch nur auf die sog. unerlässlichen Kosten (stawki minimalne) der Rechtsverteidigung.

Auch hierzu finden sich verbindliche Regelungen in einer Verordnung des Justizministeriums (Rozporządzenie Ministra Sprawiedliwości w sprawie opłat za czynności adwokackie oraz ponoszenia przez Skarb Państwa kosztów nieopłaconej pomocy prawnej udzielonej z urzędu, Dz.U. 2002 Nr 163 poz. 1348).

Die Grundstaffelung für Verfahren des Zivilrechts und des Arbeitsrechts ist dort in § 6 wie folgt geregelt:

  • Streitwert bis 500 polnische Zloty (Zl) - Anwaltsgebühr 60 Zl
  • Streitwert von 550 bis 1.500 Zl - Anwaltsgebühr 180 Zl
  • Streitwert von 1.500 bis 5.000 Zl - Anwaltsgebühr 600 Zl
  • Streitwert von 5.000 bis 10.000 Zl - Anwaltsgebühr 1.200 Zl
  • Streitwert von 10.000 bis 50.000 Zl - Anwaltsgebühr 2.400 Zl
  • Streitwert von 50.000 bis 200.000 Zl - Anwaltsgebühr 3.600 Zl
  • Streitwert höher als 200.000 Zl - Anwaltsgebühr 7.200 Zl

Hieraus folgt, dass dem deutschen Gläubiger auch im Falle eines vollständigen Prozessgewinns vor einem polnischen Gericht nicht alle Prozesskosten von von dem unterlegenen Schuldner erstattet werden. Die Differenz zwischen der mit dem Rechtsanwalt vereinbarten Vergütung und der gesetzlich vorgegebenen Mindestvergütung hat der deutsche Unternehmer vielmehr immer aus der eigenen Tasche zu zahlen.

1. Vollstreckbarerklärung
Die Vollstreckbarkeit deutscher Urteile in Polen ergibt sich aus der neuen Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Nach Art. 39 der Verordnung ist eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

Nach Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist die neue Verordnung jedoch nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind.

Für vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren und errichteten Urkunden gilt die alte Verordnung (EU) Nr. 44/2001, die die Erklärung der Vollstreckbarkeit der Urteile vorsieht, weiter. In diesen Fällen muss ein gerichtliches Verfahren vor dem polnischen Gericht zwecks Feststellung der Vollstreckbarkeit eingeleitet werden. Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Polen muss der Vollstreckungsantrag an das zuständige polnische Bezirksgericht (Wydział Cywilny-Sąd Okręgowy) gestellt werden. Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Polen kann auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

2. Zwangsvollstreckung
Die Vollstreckung eines polnischen vollstreckbaren Titels, d.h. einer vollstreckbaren Gerichtsentscheidung, eines dortigen Schiedsspruchs oder aber einer für sofort vollstreckbar erklärten notariellen Urkunde innerhalb Polens richtet sich nach polnischem Recht.

Man unterschiedet dabei zunächst das Verfahren zur Erteilung der sog. Vollstreckungsklausel (klauzula wykonalności), das in den Artikeln 776-795 der polnischen Zivilprozessordnung geregelt ist und Voraussetzung für die Einleitung des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens ist.

Die eigentliche Vollstreckung wird nach Stellung des Vollstreckungsantrages (Wniosek o wszczęcie egzekucji, Artikel 796 der polnischen ZPO) über das zuständige Gericht und den Gerichtsvollzieher (komornik) betrieben (Artikel 758 der polnischen ZPO), letzterer kann vom Gläubiger innerhalb des Gerichtsbezirks des zuständigen Gerichts frei gewählt werden. Daneben kann der Gerichtsvollzieher damit beauftragt werden, außerhalb des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens gegen eine zusätzliche Vergütung Vermögenswerte des Schuldners ausfindig zu machen (Artikel 797 der polnischen ZPO). Rechtsgrundlage für die Organisation und die Aufgaben der polnischen Gerichtsvollzieher ist das sog. Gerichtsvollziehergesetz (Ustawa o komornikach sądowych i egzekucji, Dz.U. 1997 Nr 133 poz. 882, zuletzt geändert durch Gesetz Dz.U.2009 Nr 105 poz. 879)

Eine Zwangsvollstreckung kann sich beziehen auf:
  • bewegliche Vermögensgegenstände;
  • Erwerbseinkommen;
  • Bankkonten;
  • Immobilien;
  • Seeschiffe;
  • sonstige Forderungen und Eigentumsrechte.
Eine Zwangsvollstreckung ist ausgeschlossen auf:
  • Hausrat, Wäsche, Bettzeug, Alltagskleidung, Arbeitskleidung;
  • Lebensmittel- und Brennstoffvorräte für einen Monat für den Schuldner und seine Familie;
  • eine Kuh, zwei Ziegen oder drei Schafe;
  • das für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigte Werkzeug und die für eine einwöchige Produktion benötigten Rohstoffe, ausgenommen Kraftfahrzeuge;
  • eventuelle nicht der Vollstreckung unterliegende Mittel (d. h. neben dem laut Arbeitsrecht regelmäßig pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens); steht der Schuldner nicht in einer Dauerbeschäftigung, die Mittel, die der Schuldner und seine Familie für ihren Unterhalt für zwei Wochen benötigen;
  • Lehrmittel, persönliche Papiere, Auszeichnungen, religiöse Gegenstände und Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs, die nur mit erheblichem Verlust verkauft werden könnten und für den Schuldner von beträchtlichem Wert sind;
  • bestimmte Gegenstände, die sich im Besitz von Landwirten befinden (in gesonderten Rechtsvorschriften aufgeführt);
  • zur Deckung von Geschäfts- und Reise- bzw. Fahrtkosten bestimmte Beträge und Sachleistungen;
  • von der Staatskasse für besondere Ziele gewährte Beträge (Zuschüsse, Beihilfen), sofern die Forderung nicht im Rahmen der Verwirklichung dieser Ziele oder infolge einer Unterhaltspflicht entstanden ist;
  • nicht übertragbare Rechte;
  • Forderungen von Schuldnern gegen staatliche Instanzen für Lieferungen, Arbeiten oder Dienstleistungen vor deren Fertigstellung;
  • Leistungen von Individualversicherungen und Nichtlebensversicherungen.
Sofern nicht anders angegeben, kann bei Vorliegen eines Vollstreckungstitels die gesamte relevante Forderung in alle Teile des Schuldnervermögens vollstreckt werden. Schuldner haben das Recht, ihr Vermögen zu verwalten, sofern ihnen nicht, als Ehegatten, gerichtlich das Recht aberkannt wurde, ihr gemeinsames Vermögen zu verwalten. Wird jedoch ein Vollstreckungsverfahren auf bewegliche Vermögensgegenstände betrieben übernimmt der Gerichtsvollzieher die besagten Vermögensgegenstände und stellt ein Pfändungsprotokoll aus.

Bezieht sich die Vollstreckung auf unbewegliches Vermögen, erteilt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner erst die Anweisung, seine Schuld innerhalb von zwei Wochen zu begleichen; geschieht dies nicht, bereitet der Gerichtsvollzieher eine Beschreibung und Beleihungswertermittlung des Vermögens vor. Die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen nach der Pfändung hat keine Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensverlauf. Käufer können als Schuldner an dem Verfahren beteiligt sein.

Jedoch sind gerichtliche Schritte, die ein Schuldner (der ein Unternehmen oder einen landwirtschaftlichen Betrieb führt) nach Einleitung der Vollstreckung durch die Konkursverwalter unternimmt, null und nichtig. Wenn für Schuldner die Verpflichtung besteht, nicht in bestimmter Weise zu handeln oder von einem Gläubiger ergriffene Maßnahmen nicht zu behindern, sie dieser Verpflichtung aber nicht nachgekommen sind, verhängt das Gericht auf Antrag des Gläubigers ein Bußgeld gegen sie; Schuldner, die ein solches Bußgeld nicht bezahlen, können inhaftiert werden. Dementsprechend droht Schuldnern Freiheitsentzug, wenn sie in solchen Fällen ein Bußgeld, das eine Zwangsmaßnahme darstellt, nicht begleichen.

Eine Bank, die den Vorschriften in Bezug auf die Verpflichtungen von Banken im Zusammenhang mit der Pfändung von Bankkonten, einschließlich Sparkonten, nicht nachkommt, haftet für die den betreffenden Gläubigern infolgedessen entstehenden Verluste. Die zivil- und strafrechtliche Haftung von Banken wird durch das Bankengesetz geregelt. Personen, die bei der Auskunftserteilung gegenüber den für Banken und Bankkunden zuständigen Behörden falsche Angaben machen oder korrekte Daten verschleiern, können strafrechtlich belangt werden (Geldstrafe und bis zu drei Jahre Haft), ebenso wie zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtete Personen, die ein Bankgeheimnis darstellende Informationen offen legen oder missbrauchen (Geldstrafe in Höhe von bis zu 1 Mio. PLN und bis zu drei Jahre Haft).

Das polnische Gerichtsvollzieherwesen ist privatisiert. Faktisch heißt dies, dass der polnische Gerichtsvollzieher meist etwas stärker motiviert ist, als sein deutscher Kollege. Dies gilt zumindest dann, wenn es um Forderungen geht, die relativ hoch sind. Im Gegenzug erhält der Gerichtsvollzieher in Polen prozentual einen Teil von der eingetriebenen Forderungen. Dieser prozentuale Anteil an der beigetriebenen Forderung beträgt im Normalfall zwischen 7 und 10 Prozent.

Der Gerichtsvollzieher in Polen hat Zugang zu einem speziellen System, das ihm erlaubt, die Bankkonten des Schuldners nach seiner Steuernummer oder PESEL (Statistiknummer) zu finden und zu pfänden. Weiterhin hat der Gerichtsvollzieher Zugang zum Immobiliensystem in ganz Polen. Er kann somit ersehen, ob der Schuldner eine Grundbuchimmobilie in Polen besitzt. Er kann auch Informationen vom Finanzamt einholen sowie auch die Historie der Bankkonten und Rechtsgeschäfte des Schuldners aus den letzten 5 Jahren. So bleibt kein Verkauf und keine Schenkung verborgen.
Rechtsgrundlage für die Verjährung ist das Zivilgesetzbuch vom 23.4.1964 Kodeks ciwilny (KC) und dort insbesondere die Art. 117 bis 125. Weitere Verjährungsvorschriften finden sich u. a. im Handelsgesetzbuch vom 27.6.1934 (HGB), dessen Bestimmungen durch das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (Art. VI des Gesetzes vom 23.4.1964) aufgehoben wurden mit Ausnahme der Vorschriften über die offene Handelsgesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft sowie ergänzenden Vorschriften über das Handelsregister, die Firma und die Prokura sowie im Interesse des Außenhandels der Bestimmungen über das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht und die Vertragsstrafe; durch Gesetz vom 31.8.1991 wurden die Bestimmungen über die Kommanditgesellschaft eingefügt.

1. Allgemeine Frist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach polnischem Recht 10 Jahre (Art. 118 Kodeks ciwilny (KC) - Zivilgesetzbuch) Handelt es sich aber auf Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen oder Ansprüche im Zusammenhang mit der Führung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, so beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre (Art. 118 KC a.E.). Im Falle Forderung aufgrund eines Kaufvertrages (z.B. die Kaufpreisforderung) beträgt die Verjährungsfrist sogar nur 2 Jahre (Art. 554 KC).

Von den zwei in Art. 118 KC genannten Fristen macht das Zivilgesetzbuch zahlreiche Ausnahmen. Die wichtigsten beziehen sich auf Kauf- und Werkverträge, so verjährt etwa die Kaufpreisforderung schon in zwei Jahren (Art. 554 ZGB). Dabei ist zu beachten, dass diese Verjährung sich nur auf Zahlung des Kaufpreises bezieht, nicht dagegen auf Herausgabe der Kaufsache. Hierfür gilt weiterhin die 3-jährige Verjährungsfrist, wenn es sich um ein Rechtsgeschäft handelt, welches mit einer Wirtschaftstätigkeit verbunden ist.

Die Zwei-Jahres-Frist gilt ebenso für Ansprüche aus einem Girokontovertrag. Hingegen findet die Drei-Jahres-Frist für Versicherungsverträge oder für Pflichtteilansprüche Anwendung.

2. Beginn der Verjährungsfrist
Soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmten, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tage der Fälligkeit des Anspruchs an zu laufen. Hängt die Fälligkeit des Anspruchs von der Vornahme einer bestimmten Handlung durch den Berechtigten ab, so beginnt die Frist an dem Tage, an dem der Anspruch fällig wurde, wenn der Berechtigte die Handlung zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen hätte (Art. 120 § 1 ZGB). Bei Ansprüchen auf Unterlassung beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem der Schuldner dem Anspruchsinhalt nicht Folge geleistet hat.

3. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung wird unterbrochen durch Anerkennung des Anspruchs durch Personen, gegen die der Anspruch besteht und durch richterlichen Beschluss.

4. Besonderheiten
Anders als in Deutschland beginnt die Verjährungsfrist im Normalfall nicht mit Ablauf des Jahres, indem das verjährende Ereignis fällt. In Polen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tage der Fälligkeit des Anspruches.
EinzelfirmaFirma jednoosobowa - Przedsiębiorca indywidualny
Zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit durch eine natürliche Person in kleinem Rahmen (Einzelunternehmen) ist eine Eintragung in das Gewerberegister notwendig. Der Einzelunternehmer ist keine juristische Person und haftet mit seinem ganzen persönlichen Vermögen gegenüber dem Gläubiger.
Dienst- oder HandelsfirmaPrzedsiębiorstwo handlowo-usługowe (P.H.U) oder firma handlowo-usługowe (F.H.U)
 P.H.U. und F.H.U. sind keine eigenen juristische Rechtsformen oder Abkürzungen derselben, sondern nur allgemeine Bezeichnungen, für eine Einzelfirma (Handels- oder Dienstleistungsfirmen). Zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit durch eine natürliche Person in kleinem Rahmen (Einzelunternehmen) ist eine Eintragung in das Gewerberegister notwendig. Der Einzelunternehmer ist keine juristische Person und haftet mit seinem ganzen persönlichen Vermögen gegenüber dem Gläubiger.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)Spółka Cywilna (S.C.) (Sp.c.
Die GbR nach polnischem Recht ist eine Personengesellschaft, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Sie entsteht durch Abschluss des Gründungsvertrages durch mindestens zwei natürliche oder juristische Personen. Für die Gründung ist eine Eintragung der Gesellschaft in ein Register nicht erforderlich, die Gesellschafter müssen lediglich eine Gewerbeanmeldung beantragen. Bei einer GbR haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch mit ihrem ganzen Vermögen.
oHGSpółka Jawna (S.J.)
Die polnische oHG ist eine Personengesellschaft, die ein Handelsgewerbe unter eigener Firma führt. Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch aber subsidiär, d.h.: ein Gläubiger der Gesellschaft kann die Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Gesellschafters nur dann vornehmen, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft keinen Erfolg hat; die subsidiäre Haftung des Gesellschafters betrifft nicht die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor ihrer Eintragung in das Register entstanden sind.
PartnerschaftsgesellschaftSpółka Partnerska (sp.p.)
Eine Personengesellschaft, die ausschließlich zur Ausübung freier Berufe durch die Partner von mindestens zwei zur Ausübung eines freien Berufs berechtigten Personen gegründet werden kann.

Partner in der Gesellschaft können die zur Ausübung von folgenden freien Berufen berechtigten Personen sein: Rechtsanwalt, Apotheker, Architekt, Wirtschaftsprüfer, Versicherungsmakler, Steuerberater, Buchhalter, Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Notar, Krankenschwester, Hebamme, Wirtschaftsanwalt (Rechtsberater), Patentanwalt, Vermögenssachverständiger und vereidigter Übersetzer.

Ein Partner haftet weder für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit der Ausübung des freien Berufes in der Gesellschaft durch die anderen Partner entstanden sind, noch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die Folge einer Handlung oder Unterlassung von durch die Gesellschaft auf Grund eines Dienstvertrages oder eines anderen Rechtsverhältnisses beschäftigten Personen sind, die der Geschäftsführung eines anderen Partners bei Erbringung von Leistungen im Bereich des Tätigkeitsgegenstandes der Gesellschaft unterstellt waren; der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass ein oder mehrere Partner eine Haftung wie Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft übernehmen.
Kommanditgesellschaft KGSpółka komandytowa (sp.k.)
Die Kommanditgesellschaft verfügt über mindestens einen Komplementär und mindestens einen Kommanditisten. Bei den Kommanditisten wird unterschieden zwischen Kommanditeinlage (Einlage des jeweiligen Kommanditisten) und Kommanditsumme (Summe, bis zu deren Höhe der Kommanditist haftet). Die Kommanditsumme kann höher oder niedriger als die Kommanditeinlage oder genauso hoch sein.

Die polnische KG entsteht durch Abschluss Gründungsvertrages und Eintragung in das Handelsregister und bedarf der notariellen Beurkundung. Der Kommanditist haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber ihren Gläubigern nur bis zur Höhe der Kommanditeinlage (Kommanditsumme), der Komplementär haftet wie ein Gesellschafter einer OHG subsidiär.
Kommanditgesellschaft a.A. KG a.A.Spółka komandytowo akcyjna (S.K.A.)
Die Kommanditgesellschaft a.A. verfügt über mindestens einen Komplementär und mindestens einen Aktionär.  Es ist möglich, einen Aufsichtsrat zu berufen, wenn die Zahl der Aktionäre 25 Personen übertrifft.

Die polnische KG entsteht durch Abschluss Gründungsvertrages und Eintragung in das Handelsregister. Sie bedarf der notariellen Beurkundung.

Der Aktionär haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, der Komplementär haftet wie ein Gesellschafter einer OHG subsidiär>
GmbHSpółka z ograniczoną odpowiedzialnością (sp. z o.o.)
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das Mindeststammkapital einer GmbH in Polen beträgt 50.000 PLN, der Mindestnominalwert eines Geschäftsanteils 50 PLN. Die Haftung beschränkt sich grundsätzlich auf das Stammkapital.

Die GmbH entsteht durch Unterzeichnung des Gründungsvertrages und Eintragung in das Handelsregister. Der Gesellschaftsvertrag einer polnischen GmbH ist in der Form einer notariellen Urkunde anzufertigen. Eine Einmann-Gesellschaft m.b.H. ist auch möglich, wobei eine Einmann-Gesellschaft nicht zu einer Gesellschafterin der weiteren Einmann-Gesellschaft werden darf.

Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages entsteht die sog. GmbH in Gründung, die im eigenen Namen Rechte erwerben kann, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden kann. Mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Landesgerichtsregister tritt die GmbH in die Rechte und Pflichten der GmbH in Gründung ein.

Aktiengesellschaft (AG)Spółka akcyjna (S.A.)
Die AG nach dem polnischen Recht ist eine Kapitalgesellschaft, sie besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die AG entsteht durch Unterzeichnung des Gründungsvertrages, Einbringung von Einlagen durch Aktionäre sowie der Bestellung der Organe und Eintragung in das Handelsregister. Eine Aktiengesellschaft kann nicht allein durch eine Einmann- GmbH gebildet werden. Der Gründungsvertrag bedarf der notariellen Form. Die Haftung ist beschränkt auf die eingebrachten Einlagen. Das Mindeststammkapital einer AG in Polen beträgt 500.000 PLN, der Mindestwert einer Aktie 1 PLN.
GenossenschaftSpóldzielna
Ist ein freiwilliger Verband mit unbeschränkter Personenzahl, mit einer variablen Mitgliederzahl sowie variablem Aktienkapital, der wirtschaftliche Tätigkeiten zugunsten seiner Mitglieder ausübt. Es können auch soziale, kulturelle und bildungsbezogene Tätigkeiten in der Genossenschaft ausgeübt werden.
StiftungFundacja
Mit der Stiftung sollen vor allem gemeinnützige Zwecke verfolgt werden z.B. im Bereich der Bildung, Kultur oder des Gesundheitswesens.  Die Stiftung ist auch berechtigt, eine wirtschaftliche Tätigkeit zwecks Erreichung der gesetzten Ziele zu führen, sofern sie hierfür über Mittel in Höhe von mindestens 10.000.000,- PLN verfügt.  Als Stifter kommt grundsätzlich jede natürliche und juristische Person in Betracht. Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz spielen dabei keine Rolle. Eine Stiftung kann also auch von Ausländern gegründet werden. Der Stiftungssitz soll in Polen sein. .Der Akt über die Errichtung der Stiftung bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung.

Die Stiftung erlangt die Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung in das staatliche Gerichtsregister. Stiftungen genießen in Polen finanzielle Vergünstigungen. Sie sind beispielsweise von den Gebühren im Verfahren der Eintragung befreit. Darüber hinaus unterliegen sie nicht der Erbschafts – und Schenkungssteuer im Falle des auf Schenkung oder Erbschaft beruhenden Erwerbs von Geld oder anderen beweglichen Vermögensgütern. Die Tätigkeit der Stiftung beurteilt sich nach der Stiftungssatzung und dem Stiftungsgesetz vom 6. April 1984.  Die Geschäftsführung und die Vertretung der Stiftung obliegt dem Vorstand.

Die ausländischen Stiftungen mit Sitz im Ausland können Repräsentanzen in Polen gründen. Die Gründung einer Repräsentanz bedarf einer vorherigen Genehmigung des zuständigen Ministers. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Repräsentanz gemeinnützige Zwecke verfolgt oder die Führung einer wirtschaftlichen Tätigkeit beabsichtigt. Im letzten Fall muss die Repräsentanz die für die Stiftung gesetzten finanziellen Rahmenbedingungen erfüllen. Mit der Erreichung der Stiftungsziele bzw. dem Verbrauch des Stiftungsvermögens erfolgt die Liquidation der Stiftung.

VereinStowarzyszenie
Vereine sind nicht zur Erwerbstätigkeit errichtet. Ihre Aufgaben werden mithilfe sozialer Arbeit der Mitglieder erledigt. Zur Gründung eines Vereins sind mindestens 15 Personen erforderlich. Ein Verein muss im Landesgerichtsregister KRS eingetragen werden. Mit dem Tag der Eintragung bekommt der Verein seine Rechtspersönlichkeit. Das Vereinsvermögen besteht aus Mitgliedsbeiträgen, Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnissen oder Einkommen aus eigenen Tätigkeiten.
Niederlassung / FilialeOddzialy i przedstawicielstwa
Die Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in Polen ist eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit, die jedoch unter wirtschaftlichen sowie organisatorischen Gesichtspunkten eine gewisse Verselbständigung besitzt. Aufgrund der rechtlichen Unselbständigkeit ist die Niederlassung mit dem dahinter stehenden ausländischen Unternehmen identisch. Die Niederlassung kann jedoch grundsätzlich selbst keine Verträge abschließen, Rechte erwerben oder Verpflichtungen eingehen. Der Inhaber dieser Rechte bzw. Pflichten ist stets der ausländische Unternehmer. Die Niederlassung wird in das Handelsregister gemäß des Gesetzes über das Staatliche Gerichtsregister (1997, GBl. Nr. 17 Pos. 209) eingetragen. Die Eintragung im Register hat konstitutive Wirkung. Der entsprechende Antrag ist auf amtlichen Formularen und in der polnischen Sprache zu stellen. Zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Eröffnung einer Niederlassung in Polen gehören:
  • eine Niederlassung darf nur in dem gleichen Bereich tätig werden wie das Mutterunternehmen im Ausland
  • in der Niederlassung muss eine bevollmächtigte Person benannt werde, die den ausländischen Unternehmer vertritt
  • die Niederlassung kann erst nach Eintragung in das Handelsregister ihre Tätigkeiten aufnehmen,
  • der Name der Niederlassung besteht aus dem Namen des Mutterunternehmens mit dem Zusatz "oddział w Polsce“ (Niederlassung in Polen),
  • für die Niederlassung muss eine gesonderte Buchhaltung nach polnischen Vorschriften geführt werden.
Die Gerichtsgebühr zur Eintragung einer Niederlassung beträgt 1000 PLN und die Gebühr für die Bekanntmachung im Gesetzblatt 500 PLN. Nach der Eintragung der Niederlassung in das Landesgerichtsregister ist die bereits oben erwähnte REGON Nummer sowie die NIP-Nummer zu beantragen.
1. Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts
Die Grundlage des polnischen Insolvenzrechts bildet das im Jahr 2003 neu verabschiedete polnischen Konkurs- und Sanierungsgesetz (Prawo upadłościowe i naprawcze, Dz.U. 2003 nr 60 poz. 535, abgekürzt KonkursG; damit wurden die zwei zuvor maßgeblichen Rechtsquellen, die Konkursordnung und die Vergleichsordnung abgelöst).

Es regelt eingangs das Verfahren der Konkurseröffnung (Artikel 18-56 KonkursG, Postępowanie w przedmiocie ogłoszenia upadłości) sowie die Wirkungen der Konkurseröffnung (Artikel 57-148 KonkursG, Skutki ogłoszenia upadłości). Aus Sicht des deutschen Gläubigers ist insbesondere der Teil über die Anmeldung und Feststellung der Forderungen der Artikel 236-266 (Zgłoszenie i ustalenie wierzytelności) von Bedeutung.

Artikel 11 des KonkursG nennt die Voraussetzungen für die Annahme einer Insolvenz des Schuldners: dieser ist dann insolvent, wenn er seine fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllt; handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person oder eine sonstige rechtsfähige Organisationseinheit, geht das polnische KonkursG selbst dann von einer Insolvenz aus, wenn der Schuldner zwar seine laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt, seine Verbindlichkeiten aber zusammengenommen den Wert seines Vermögens übersteigen.

Der deutsche Gläubiger eines insolvent gewordenen polnischen Schuldners, kann einen Antrag auf Konkurseröffnung (wniosek o ogłoszenie upadłości, wörtlich: Antrag auf Bekanntgabe der Insolvenz, Artikel 20 und 24 KonkursG) beim zuständigen sog. Rayon- oder Wirtschaftsgericht (sąd rejonowy - sąd gospodarczy) stellen. Welches Gericht örtlich zuständig ist, richtet sich in erster Linie nach der Lage der Hauptbetriebsstätte des Schuldners (Artikel 19 KonkursG). Bei der Suche nach dem zuständigen Konkursgericht kann auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

 

Das Konkursgericht (sąd upadłościowy) hat innerhalb von zwei Monaten ab Antragsstellung über die Konkurseröffnung zu entscheiden (Artikel 27 KonkursG) und bereits zuvor Maßnahmen zur Sicherung des Schuldnervermögens, etwa durch die Bestellung eines vorläufigen gerichtlichen Aufsehers (ustanowienie tymczasowego nadzorcy sądowego), anzuordnen (Artikel 38 KonkursG).
 
2. Anmeldung von Forderungen
Eine für den deutschen Gläubiger wichtige Weichenstellung trifft das polnische Konkursgericht bei seiner Entscheidung über die Konkurseröffnung: Das Insolvenzverfahren kann im Rahmen der sog. Liquidation durchgeführt werden oder aber im Wege der Aufstellung des sog. Insolvenzplans von Statten gehen.

Im ersteren Fall wird das noch vorhandene Vermögen des Schuldners verwertet; im zweiten Fall des Insolvenzplanverfahrens (postepowanie ukladowe) soll demgegenüber eine höhere Quote der Gläubigerbefriedigung erreicht werden, wobei der Gläubigerplan jedoch die vorherige Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger erfordert.

In beiden Verfahrensvarianten steht der deutsche Gläubiger jedoch vor der Aufgabe, im Anschluss an die Eröffnung des Konkursverfahrens eine zügige Forderungsanmeldung (Zgłoszenie wierzytelności) durchzuführen. Nur so können seine Ansprüche auch im Konkursverfahren weiter Berücksichtigung finden. Bei der in zweifacher Form beim sog. Richter-Kommissar zu erfolgende Forderungsanmeldung hat gemäß Artikel 240 des polnischen KonkursG insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

  • Details zum Gläubiger (Vor- und Nachname, Firmenbezeichnung, Wohn- und Geschäftssitz)
  • Benennung der Höhe der Forderung und der Nebenforderung, bei nicht geldwerten Forderungen Angabe ihres Wertes
  • Nachweise über das Bestehen der Forderung
  • Angabe der Kategorie, der die Forderung zugerechnet werden soll
  • Angabe der ggf. vorhandenen Sicherheit (genaue Bezeichnung, Betrag)
Urkunden, die geeignet sind, das Bestehen der Forderung nachzuweisen (Vertrags- und Lieferunterlagen) sind bei der Forderungsanmeldung im Original oder zumindest in notariell oder rechtsanwaltlich beglaubigter Kopie beizufügen; Urkunden, die nicht in polnischer Sprache abgefasst sind, müssen von einer einer vereidigten Übersetzungsperson zuvor ins Polnische übersetzt worden sein.

Nach einer ersten Prüfung wird die Forderung dann in dies sog. Forderungstabelle (Lista wierzytelności) aufgenommen. Zur Aufstellung dieser Forderungstabelle sind nach polnischem Recht (Artikel 244, 245 KonkursG) - je nach Fallgestaltung - diese drei Akteure befugt:
  • der Syndikus (syndyk)
  • der gerichtliche Aufseher (nadzorca sądowy) sowie der
  • Verwalter (zarządca).
Die Forderungstabelle wird an den Richter-Kommissär (sędzia-komisarz) weiter geleitet, der deren Veröffentlichung im offiziellen Gerichts- und Wirtschaftsanzeiger (Monitor Sądowy i Gospodarczy) veranlasst. Wurde eine Aufnahme der Forderung in die Forderungstabelle abgelehnt, steht dagegen innerhalb einer zweiwöchigen Frist der Widerspruch (sprzeciw) beim Richter-Kommissär zur Verfügung (Artikel 255, 256 KonkursG).

3. Weitere Informationen
Im polnischen Schuldenregister (Krajowy Rejestr Długów) wird eine landesweite Schuldnerliste geführt, die natürliche und juristische Personen umfasst. Die Eintragung erfolgt auf Antrag und kann bereits in einem relativ frühen Stadium gegen einen zahlungsunwilligen Schuldner gerichtet werden.

Das Angebot des polnischen Schuldenregisters wird zwar von einer nichtstaatlichen Organisation namens Krajowy Rejestr Długów Biuro Informacji Gospodarczej S.A. kostenpflichtig betrieben; es steht jedoch unter direkter Aufsicht des Innenministeriums und beruht auf einer gesetzlichen Grundlage in Artikel 4 des polnischen Gesetzes über den Zugang zu Wirtschaftsinformationen (Ustawa o udostępnianiu informacji gospodarczych, Dz.U. nr 50 poz. 424).

Eine Selbstauskunft ist dabei zweimal jährlich kostenfrei möglich; sonstige Anträge auf Auskunft wie auch auf Eintragung in die Liste der Schuldner können mittels polnischsprachiger Vordrucke gestellt werden, die auf der Internetseite des Schuldenregisters abrufbar sind (dort auch das Gebührenverzeichnis - Cennik usług).

4. Insolvenzregister
Die Website des polnischen Insolvenzregisters (rejestr podmiotów w upadłości) gilt als Teil des Landesgerichtsregisters (Krajowy Rejestr Sądowy). Sie enthält die gleiche Art von Unternehmensinformationen wie im Landesgerichtsregister. Zusätzlich bietet sie Informationen über:
  • Unternehmen
  • Stiftungen
  • Verbände
  • andere Rechtsträger, die ihre Zahlungsunfähigkeit erklärt haben.

Darüber hinaus enthält das Register Informationen über den Zeitpunkt und den Inhalt von Insolvenzanmeldungen.

Eigentümer des Insolvenzregisters und zuständig für dessen Unterhaltung ist das polnische Justizministerium.

Die Informationen sind auf Polnisch und zum Teil auf Englisch verfügbar.

Die Einsichtnahme in das Register ist kostenlos.

Präventivmaßnahmen
Mit einer umfassenden EuroScore®  Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.


Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.

Unternehmensrecherche / Solvenzprüfung
Das Register zahlungsunfähiger Schuldner wird beim Gerichtsregister (Krajowy rejestr Sadowy) geführt. Eingetragen werden können dort zahlungsunfähige Personen nach 30 Tagen ab Ausstellung eines gegen sie gerichteten vollstreckungsfähigen Titels, also in den meisten Fällen eines mit einer sog. Vollstreckungsklausel versehenen Urteils.

Das polnische Zentralregister für die Gewerbetätigkeit (Centralna Ewidencja i Informacja o Działalności Gospodarczej, kurz: CEIDG)

Bietet Informationen über:
 
  • die Firma des Unternehmers oder die Sozialversicherungsnummer (numer PESEL) der natürlichen Person,
  • die vom Hauptamt für Statistik (Główny Urząd Statystyczny) vergebene REGON-Nummer,
  • die steuerliche Identifikationsnummer (NIP),
  • Information über die (auch ausländische) Staatsangehörigkeit des Gewerbetreibenden,
  • Informationen über Ort und Adresse bzw. Sitz des wirtschaftlich tätigen Subjektes,
  • E-Mail Adresse und ggf. die Internetseite des Gewerbetreibenden,
  • Datum der erstmaligen Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit,
  • genaue Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit nach der offiziellen polnischen Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten (Polską Klasyfikacją Działalności-PKD) etc.
Das CEIDG ist auch für Recherchen über Unternehmer für jedermann frei zugänglich.

Die frei über das Internet zugängliche polnischsprachige Insolvenzregister-Suchmaske enthält vier Felder:
  • Eingabe der Firmenregistrierungsnummer (Podaj numer KRS)
  • Bezeichnung der Firma (Nazwa podmiotu)
  • Provinz (Województwo)
  • Kreis (Powiat)

Daneben ist auf das polnische Schuldenregister (Krajowy Rejestr Długów) hinzuweisen: Dort wird eine landesweite Schuldnerliste geführt, die natürliche und juristische Personen umfasst. Die Eintragung erfolgt auf Antrag und kann bereits in einem relativ frühen Stadium gegen einen zahlungsunwilligen Schuldner gerichtet werden.

Rechtsanwaltsgebühren
Nur ein kleiner Teil der entstandenen Prozess- und Anwaltkosten bekommt die obsiegende Partei von der Gegenseite erstattet.

Deutsch-Polnische Industrie- und Handelskammer
Polsko-Niemiecka Izba Przemystowo-Handlowa

Ulica Miodowa
00-246 Warszawa

POLEN
Tel.: +48 22 5310500
Fax: +48 22 5310600
info@ihk.pl
www.ihk.pl
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Ambasada Niemiec Warszawa

Ulica Jazdöw 12
00-467 Warszawa

POLEN
Tel.:: +48 22 5841700
Fax: +48 22 5841739
info@warschau.diplo.de
www.warschau.diplo.de
Polski Związek Windykacji Wierzytelnosciami
(Inkassoverband)
ul. Bociana 22
31-231 Krakow

biuro@pzzw.pl
www.pzzw.pl
Polnisches Schuldnerregister
Krajowy Rejestr Długów Biuro Informacji Gospodarczej SA

www.de.krd.pl/Home.aspx
Links:

Quellenhinweise / Informationen:
BIHK Außenwirtschaftsportal, Bayern www.auwi-bayern.de - Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, www.warschau.diplo.de - Coface Country Risks, www.coface.com - Deutsch-Italienische Industrie- und Handelskammer https://ahk.pl/  - Enzyklopädie Wikipedia, www.wikipedia.de - Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen, www.ec.europa.eu - Europäisches Rechtsportal European Justice, www.e-justice.europa.eu  - IHK Stuttgart, www.stuttgart.ihk24.de - Informations- und Service-Portal zur Umsetzung von Artikel 21 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland, www.portal21.de - Jurawiki, www.jurawiki.de - Polnische Botschaft Berlin, https://www.gov.pl/web/deutschland

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