Wie jedes Jahr gehen deutschen Unternehmen und Privatpersonen am 31. Dezember Gelder in mehrstelliger Millionenhöhe wegen Verjährung verloren. Der Grund: Das Unwissen der Gläubiger über die geltenden Verjährungsvorschriften. Weiterhin verfügen viele Unternehmen noch immer nicht über ein professionelles Forderungsmanagement und verzögern die Einleitung des Mahnverfahrens so lange, bis zum Fristablauf.
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Die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beträgt seit dem 1.1.2002 drei Jahre. Diese Frist gilt für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, zum Beispiel Ansprüche auf Kaufpreis- oder Mietzahlungen aber auch Schadensersatzansprüche.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem eine Forderung fällig geworden ist, zu laufen.
Je nach Art der Leistung sind weitere Verjährungsfristen definiert, in den nachfolgenden Tabellen können Sie sich einen Überblick über regelmäßige und sonstige Verjährungsfristen verschaffen.
Verjährungsfristen im Überblick
3 Jahre | Beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Diese Frist gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, also zum Beispiel für Ansprüche auf Kaufpreiszahlung, Mietzahlung, Werklohn, unabhängig davon, ob der Anspruchsgegner Kaufmann oder Verbraucher ist. Auch Zinsansprüche verjähren nach 3 Jahren (197 Abs. 2 BGB). Gerichts- und Anwaltskosten, soweit sie nicht durch Kostenfestsetzungsbeschluss tituliert sind (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. |
30 Jahre | Beträgt die Frist bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (Urteilen, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide), Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind sowie Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten und Familien- und erbrechtlichen Ansprüchen (§ 197 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt taggenau mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen. |
6 Monate | Beträgt die Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält (§ 548 BGB). |
1 Jahr | Beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung der Ware bei Frachtkosten und Speditionskosten (§ 439 Abs.1 HGB). |
2 Jahre | Beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung / Abnahme bei kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüchen. So auch bei der Verjährung von Ansprüchen aus Reisevertrag, die zweijährige Frist beginnt hier allerdings am geplanten Ende der Reise (§ 651g Abs. 2 BGB). |
5 Jahre | Beträgt die Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen bei Bauwerken (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) und eingebauten mangelhaften Sachen (§ 438 Abs. 1 Nr. 2a BGB) jeweils ab Übergabe bzw. Abnahme. |
10 Jahre | Ist die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen, die sich auf Rechte an Grundstücken (z.B. die Übertragung des Grundstückseigentums) richten. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erhielt. |
Verjährungsfristen können gehemmt werden (§ 203 ff. BGB) oder neu beginnen (§ 212 BGB).
Eine Hemmung erfolgt Beispielsweise durch die rechtzeitige (vor Ablauf des 31. Dezembers 2023) Beantragung und Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids oder durch die Aufnahme von Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner.
Hemmung der Verjährung gemäß 203ff. BGB
Hemmung der Verjährung bedeutet, dass ein bestimmter Zeitraum in die Verjährung nicht mit eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist wird gestoppt. Nach Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft sie bis zum Ende normal weiter.
Der Lauf der Verjährung wird gehemmt durch:
- Klageerhebung auf Leistung oder auf Feststellung eines Anspruchs,
- durch die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides, Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
- durch die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahrens,
- durch Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe
- durch Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger.
Neben den prozessualen Möglichkeiten der ZPO steht es den Parteien – in gewissen Grenzen – frei, einen Verjährungsverzicht zu vereinbaren. Rechtsdogmatisch handelt es sich bei der Verjährung um eine Einrede, die der Schuldner geltend machen muss. Diese wird vom Gericht nicht von Amts wegen berücksichtigt.
- Die Parteien können vereinbaren, dass der Schuldner für eine gewisse Zeit auf die Einrede der Verjährung verzichtet – zum Beispiel während über einen Vergleich verhandelt wird.
- Finden parallel Verhandlungen über den Anspruch statt, ist die Verjährung ohnehin gehemmt.
- Auch Verhandlungen über einen Einredeverzicht können verjährungshemmende Verhandlungen darstellen.
Häufig bittet der Gläubiger um einen Verjährungsverzicht, wenn er sich kurz vor Eintritt der Verjährung Gedanken darüber macht, ob er den Anspruch überhaupt verfolgen soll und wenn ja, auf welche Weise. In der Regel möchte der Gläubiger dann im Vorfeld von Verhandlungen sicherstellen, dass er keine Verjährung riskiert und die oben dargestellten Unsicherheiten vermeiden. Zugleich will er nicht gezwungen sein, andere – oft kostenintensivere – Schritte zur Verjährungshemmung (wie Klageeinreichung oder Antrag auf Mahnbescheid) einzuleiten.
Wichtig!
Außergerichtliche Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen hemmen die laufende Verjährung nicht, auch dann nicht, wenn sie schriftlich und per Einschreibebrief erfolgen.
Ein Neubeginn der Verjährung erfolgt, wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird gemäß § 212 BGB.
Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 BGB
Die Verjährungsfrist beginnt neu zu laufen , wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch
- Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder durch sonstige ausdrückliche Erklärung anerkennt,
- oder durch beantragte oder vorgenommene Vollstreckungsmaßnahmen.
Hinweis:
Dieser Beitrag kann lediglich einen groben Überblick über das Verjährungsrecht und die unterschiedlichen Verjährungsfristen geben. Im Zweifel ist aufgrund der komplexen Materie deshalb immer Rücksprache mit einem Fachmann zu halten.