Neue Datenschutzanforderungen im Forderungsmanagement

Fast unbemerkt treten am 1. April neue Datenschutzvorschriften in Kraft, die in der "Scoring-Novelle" zusammengefasst sind. In der Scoring-Novelle verstecken sich auch Vorschriften, die einen direkten Einfluss auf das Forderungsmanagement haben. Wer gegen die neuen Regelungen zur Datenübermittlung verstößt, sieht sich schnell mit erheblichen Strafen und Schadenersatzforderungen säumiger Kunden konfrontiert.
 
Betroffen sind alle Unternehmen, die zur Eintreibung von offenen Forderungen gegen private Schuldner Inkassounternehmen als externe Dienstleister nutzen. Die Bekanntgabe der Kundendaten, ohne die ein Inkassoverfahren nicht möglich ist, ist eine Datenübermittlung nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
 
Diese darf nur nach bestimmten, weitgehend unbekannten Regeln erfolgen:
 
Vorschrift 1:
Die meisten Forderungen sind bei der Übergabe an ein Inkassounternehmen noch nicht ausgeklagt und damit rechtssicher festgestellt. Damit sind sie von den Vorschriften des Datenschutzgesetzes betroffen.
 
Vorschrift 2:
Der säumige Schuldner muss mindestens zweimal schriftlich vom Unternehmen gemahnt worden sein, bevor die Datenübermittlung erlaubt ist.
 
Vorschrift 3:
Die Datenübermittlung an den externen Dienstleister darf frühestens 4 Wochen nach der ersten Mahnung erfolgen.
 
Vorschrift 4:
Der Schuldner muss vom Unternehmen auf die bevorstehende Datenübermittlung hingewiesen werden. Das muss rechtzeitig geschehen, darf aber nicht vor der ersten Mahnung erfolgt sein.
 
Vorschrift 5:
Wenn der Schuldner die Forderung bestreitet, gleichgültig aus welchem Grund, darf eine Datenübermittlung nicht erfolgen. Die Tatsache des Bestreitens ist zu prüfen und zu dokumentieren.
 
Alle betroffenen Unternehmen müssen ihr Mahnwesen prüfen und den neuen Vorschriften anpassen. Das muss sofort geschehen, denn ab dem 1. April 2010 müssen alle genannten Fristen eingehalten werden.