ADF-NewsTicker März 2010


Teilkündigung eines Kredits
 
Haben sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder die Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit während der Laufzeit des Kredits wesentlich verschlechtert, ist die Bank berechtigt, einen Teil des Darlehens zu kündigen und fällig zu stellen. Löst der Darlehensnehmer nach der Teilkündigung des Darlehens - etwa durch Umschuldung - auch den nicht gekündigten Teil des Darlehens ab, ist die Bank insoweit zur Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung berechtigt.

Quelle: OLG Celle, AZ.: 3 U 37/09


Leistung nach Kenntniserlangung der InsolvenzVerjährungshemmung durch Aufrechnung
 
Die Verjährung einer Forderung kann u.a. durch Aufrechnung in einem Zivilprozess gehemmt werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB). Dies gilt jedoch nur für den Teil der Forderung, der den vom Prozessgegner geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht übersteigt. Der darüber hinausgehende Betrag wird - so der Bundesgerichtshof - durch die Aufrechnungserklärung in seiner Verjährung nicht gehemmt.
 
Beispiel: Eingeklagt sind 1.000 Euro. Der Beklagte erklärt mit einem Gegenanspruch von 1.200 Euro die Aufrechnung. Nach diesem Urteil wird die Verjährung des Gegenanspruchs nur in Höhe von 1.000 Euro gehemmt. Hinsichtlich des Rests muss der Forderungsinhaber die Verjährungshemmung auf andere Weise (z.B. durch Beantragung eines Mahnbescheids) herbeiführen
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Quelle: BGH, AZ.: V ZR 208/07


Privatinsolvenz: ungenügende Einkünfte eines Selbstständigen
 
Der Gläubiger eines in Privatinsolvenz befindlichen, selbstständig tätigen Bauingenieurs stellte einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, da der Ingenieur von seinen Einkünften erheblich weniger an den Treuhänder abgeführt hatte, als ursprünglich vereinbart. Der Ingenieur berief sich auf einen nachweisbaren Rückgang seiner Einnahmen.
 
Der Bundesgerichtshof sah nach dem Stand der Dinge noch keinen Anlass, die Restschuldbefreiung im Rahmen des auf Eigenantrag eröffneten Insolvenzverfahrens zu versagen. Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbstständigen Tätigkeit nicht genügend Einnahmen erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als gehe er einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach, braucht er seine selbstständige Tätigkeit nicht sofort aufzugeben. Um den Vorwurf der Gläubigerbenachteiligung zu entkräften, muss er sich dann aber nachweisbar um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen und - sobald sich ihm eine entsprechende Gelegenheit bietet - diese auch wahrnehmen.

Quelle: BGH, AZ.: IX ZB 133/07


Beweisführung nur mit Originalurkunden
 
Macht ein Darlehensgeber seinen Rückzahlungsanspruch im Klageweg geltend, genügt es nicht, wenn der Schuldner zum Nachweis der angeblichen Rückzahlung Kopien von Quittungen vorlegt. Vor Gericht sind nur Originalurkunden beweiskräftig. Die Vorlage einer Kopie ist nur ausnahmsweise ausreichend, wenn der Prozessgegner die Echtheit der Urkunde und die Übereinstimmung von Abschrift und Original nicht bestreitet. Das war hier nicht der Fall. Vielmehr behauptete der klagende Darlehensgeber die Fälschung der vom Darlehensnehmer vorgelegten Beweise. Dieser wurde letztlich zur Zahlung verurteilt.
 
Quelle: OLG Schleswig, AZ.: 3 U 85/08