Bislang konnten Kreditaufkäufer die Zwangsvollstreckung allein aufgrund der in den Kreditverträgen üblicherweise vereinbarten Unterwerfungserklärung des Kreditnehmers betreiben. Jetzt hat der zuständige Rechtspfleger bzw. Notar, der die im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch den neuen Gläubiger notwendige Titelumschreibung vornimmt, zu prüfen, ob der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag nach den Maßgaben der Zivilprozessordnung (ZPO) nachgewiesen hat. Diese Prüfung ist in dem 2008 erlassenen Risikobegrenzungsgesetz vorgesehen. Nach dem vorliegenden Urteil gilt diese Prüfungspflicht nun auch für vor dem Jahr 2008 abgeschlossene Darlehens- und Kreditverträge. Quelle: BGH, AZ.: XI ZR 200/09 |
Sie hat jedoch Auswirkungen auf die Begründetheit des Klageanspruchs. So entschied der Bundesgerichtshof, dass in derartigen Fällen grundsätzlich keine Wiederholungsgefahr für ein weiteres gesetzwidriges Verhalten mehr besteht. Mag diese Gefahr bei dem insolventen Unternehmen durchaus vorgelegen haben, muss sie sich der Insolvenzverwalter nicht zurechnen lassen. Ein Unterlassungsanspruch kann nur dann fortbestehen, wenn der Insolvenzverwalter das beanstandete Verhalten fortgesetzt hat. Quelle: BGH, AZ.: I ZR 158/07 |
Das Landesarbeitsgericht Köln hat deshalb die Kündigungsschutzklage eines EDV-Administrators abgewiesen, dem fristlos gekündigt worden war, weil er E-Mails und Kalendereinträge des Vorstands seiner Arbeitgeberfirma eingesehen hatte. Das Gericht hat auch nicht die Rechtfertigung des Klägers gelten lassen, er sei zugleich Innenrevisor gewesen, deshalb sei es seine Aufgabe gewesen, auch den Vorstand zu kontrollieren. Schon grundsätzlich – so das Landesarbeitsgericht – sei es nicht Aufgabe von angestellten Innenrevisoren, auch den Arbeitgeber oder seinen Vorstand zu kontrollieren. Auch die für die Innenrevision im konkreten Fall geltenden Richtlinien ergaben ein solches Kontrollrecht nicht. Landesarbeitsgericht Köln, AZ.: 4 Sa 1257/09 |
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht zur Verwaltung der gesamten Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über. Diesem obliegt es, die ordnungsmäßige Abwicklung bzw. Fortführung des Betriebs zu überwachen. Der Schuldner kann in dieser Zeit gar keine wirksamen Verfügungen mehr treffen. Zudem würde der Zweck des Insolvenzrechts, dem Schuldner einen Neustart zu ermöglichen, durch die Gewerbeuntersagung unterlaufen. Quelle: Quelle: VG Trier, AZ.: 5 K 11/10.TR |
Ein Inkassounternehmer macht außergerichtlich Forderungen geltend und zieht sie ein. Dazu bedarf er einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Die Erteilung der Erlaubnis setzt - neben der Sachkunde des Antragstellers - auch seine Zuverlässigkeit voraus. Fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, so wird die Erlaubnis von der Aufsichtsbehörde widerrufen. Von dieser Befugnis hat der Präsident des Landgerichts Oldenburg als Aufsichtsbehörde vorliegend Gebrauch gemacht, d.h. er hat die dem Kläger ursprünglich im Jahr 1997 erteilte Erlaubnis als Inkassounternehmer im September 2005 widerrufen. Dem Präsidenten war bekannt geworden, dass der Kläger wegen Betruges verurteilt worden war und weitere Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig oder nur vorläufig eingestellt waren. Nds. OLG. AZ.: 8 LA 88/07 |
Quelle: AG Göttingen, AZ.: 71 IN 14/04 |
Kreditaufnahme für Unterhaltsverpflichtungen Ein Mann hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, seiner geschiedenen Frau Unterhalt in Höhe von ca. 20.000 Euro nachzuzahlen. Ein Recht zum Widerruf sollte ihm nur dann zustehen, wenn es ihm nicht gelingen würde, den Vergleichsbetrag zu finanzieren. Trotz Vorliegens mehrerer Finanzierungsangebote widerrief der Unterhaltsschuldner den Vergleich, da er für den günstigsten Kredit ca. 4.000 Euro Zinsen zu zahlen hätte; dies sei eine unzumutbare Belastung. Das Oberlandesgericht Zweibrücken sah das anders. Eine solche Zinsbelastung ist durchaus zumutbar. Der Schuldner muss diese angemessene Verschuldung insbesondere im Hinblick darauf hinnehmen, dass es sich bei den Unterhaltszahlungen um eine gesetzlich begründete Verpflichtung und nicht um eine freiwillige Leistung handelt. Ungeachtet dessen liegt das Risiko für die Konditionen der Finanzierung allein beim Unterhaltspflichtigen. Quelle: OLG Zweibrücken, AZ.: 6 UF 39/09 |
Kredit trotz verschwiegenem Offenbarungseid nicht kündbar Eine Bank darf einen Kreditvertrag nicht vorzeitig kündigen, weil der Kunde einen vor mehr als zwei Jahren geleisteten "Offenbarungseid" verschwiegen hat. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. Nach dem Richterspruch gilt dies auch, wenn eine von der Bank eingeholte Schufa-Auskunft diese Information ebenfalls nicht enthält. Der Kunde müsse auf die Unvollständigkeit der Auskunft nicht von sich aus aufmerksam machen, heißt es in dem Beschluss. Das OLG wertete mit seinem Spruch die vorzeitige Kündigung eines Kreditvertrages als rechtswidrig. Die Bank hatte den Vertrag «aus wichtigem Grund» gekündigt, weil sie der Auffassung war, der Kunde habe sie bei Vertragsabschluss getäuscht. So habe er verschwiegen, dass seine Frau vor gut zwei Jahren wegen finanzieller Probleme zwei sogenannte eidesstattliche Versicherungen abgeleistet hatte. Die Frankfurter Richter beurteilten den Fall jedoch anders. Da die Schufa-Angaben keine entsprechenden Informationen enthielten, habe der Kunde sie auch nicht von sich aus ansprechen müssen. Denn er habe nicht wissen können, welche Löschungsfristen bei der Schufa gelten und daher davon ausgehen dürfen, dass die früheren finanziellen Probleme für die aktuelle Kreditvergabe keine Bedeutung mehr hätten. Quelle: OLG Frankfurt, AZ.: 19 U 41/10 |
Die Importfirma lagerte die Waren ein und verlangte neben der Kaufpreiszahlung (Zug um Zug gegen Lieferung) von dem säumigen Käufer den Ersatz der Lagerkosten. Der Bundesgerichtshof hielt den Verkäufer für berechtigt, die Ware während des Annahmeverzugs des Käufers in eigener Obhut zu behalten und verurteilte den Käufer zur Zahlung der Lagerkosten von monatlich 798 DM. BGH, AZ.: XIII ZR 185/94 |
BGH, AZ.: XII ZR 137/07 |
Das betroffene IT-Unternehmen konnte sich auch nicht darauf berufen, wirtschaftlich auf die Verkäufe über eBay angewiesen zu sein. Das Brandenburgische Oberlandesgericht zählte zu dem für das betroffene Unternehmen sachlich relevanten Markt auch sämtliche Online-Shops, Internetplattformen und Online-Marktplätze. Insgesamt hat eBay hier höchstens einen Marktanteil von einem Drittel. Der von eBay ausgeschlossene Händler muss daher seine Verkaufsaktivitäten auf andere Bereiche des Internets verlagern. OLG Brandenburg, AZ.: W 11/09 |
Der Bundesgerichtshof hielt diese Aufrechnung für unzulässig, da es sich bei den eingenommenen Nachnahmebeträgen um zweckgebundene Fremdgelder handelte. Zweck des Auftrags war es, die beförderten Güter nur gegen Zahlung des jeweiligen Nachnamebetrages an den Empfänger auszuliefern. Dadurch sollte das berechtigte Interesse des Absenders am Erhalt des Kaufpreises für die Ware gesichert werden. Die materielle Berechtigung an den von dem Spediteur eingezogenen Warengegenwerten stand daher nicht ihm, sondern seinem Auftraggeber zu. BGH, AZ.: I ZR 209/96 |
BGH, AZ.: IX ZR 22/03 |