Inkasso-Glossar: Culpa in contrahendo (c.i.c.)

Culpa in contrahendo (c.i.c.)

(zu Deutsch: Verschulden bei Vertragsverschluss) Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis.

Seit der Aufarbeitung des Schuldrechts ist die culpa in contrahendo in § 311 (BGB) geregelt. Zuvor wurde c.i.c. von der Rechtsprechung mit der Begründung angewendet, dass ein besonderes Vetrauensverhältnis zwischen zwei Vertragsparteien herrsche

Bereits die Aufnahme von Vertragsverhandlungen kann dazu führen, dass zwischen den Beteiligten ein (rechtsgeschäftsähnliches) Schuldverhältnis entsteht, aus dem Rechte und Pflichten erwachsen.

Das Gesetz umschreibt drei Situationen, die ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründen:

  • die Aufnahme konkreter Vertragsverhandlungen (§ 311 Absatz 2 Nr. 1 BGB)
  • die bloße Anbahnung eines Vertrages (§ 311 Absatz 2 Nr. 2 BGB)  , beispielsweise durch das Betreten eines Geschäfts in Kaufabsicht
  • durch einen ähnlichen geschäftlichen (nicht lediglich sozialen) Kontakt (§ 311 Absatz 2 Nr. 3 BGB), beispielsweise durch Betreten eines Geschäfts, um sich beraten zu lassen

In den genannten Fällen wird ein Schuldverhältnis begründet, aus dem die Beteiligten verpflichtet sind, auf die auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen (Sorgfaltspflichten). Begründet wird dies vor allem mit dem Vertrauensverhältnis, das aus der Vertragsanbahnung entsteht.

Die Pflichten bestehen unter Umständen auch gegenüber Dritten, die selbst nicht Vertragspartei werden sollen (§ 311Absatz 3 Satz 1 BGB), beispielsweise dem Kind, das seine Mutter in ein Geschäft begleitet.

Kommt ein Beteiligter seinen vorvertraglichen Pflichten nicht nach, muss er gegenüber dem anderen grundsätzlich haften, also Schadensersatz leisten. Der Geschädigte hat einen Anspruch darauf, (finanziell) so gestellt zu werden, als wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (Vertrauensschaden).

Das Verschulden des Verpflichteten für die eingetretene Pflichtverletzung wird gesetzlich vermutet (§ 280 Absatz 1 Satz 2 BGB).