Inkasso-Glossar: Einstweilige Verfügung

Einstweilige Verfügung

Unter einer einstweiligen Verfügung wird eine vorläufige gerichtliche Anordnung im Zivilprozess zur Sicherung von Ansprüchen - mit Ausnahme von Geldforderungen - verstanden. Diese ist im Hinblick auf das Streitobjekt zulässig, wenn die Befürchtung besteht, dass die Verwirklichung eines Rechtes einer Partei durch eine Veränderung bestehender Zustände entweder vereitelt oder entscheidend erschwert werden könnte.

Unterschieden werden üblicherweise drei Formen der einstweiligen Verfügung:

  • Sicherungsverfügung (§ 935 ZPO):
    Dient der Sicherung eines Anspruchs, der nicht in einer Geldleistung besteht.

  • Regelungsverfügung (§ 940 ZPO):
    Regelt vorläufigen ein streitigen Rechtsverhältnis.

  • Leistungsverfügung
    Ermöglicht eine vorläufige Befriedigung des Gläubigers (nur in Ausnahmefällen möglich, wenn anderweitig keine Sicherung erreicht werden kann).

Eine genaue Abgrenzung zwischen den Formen ist jedoch in der Praxis, da es meist zu Überschneidungen kommt, kaum möglich und auch nicht notwendig. Die einstweilige Verfügung ist zulässig, wenn "zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte".

Es bedarf eines

  • Verfügungsanspruchs:
    Jeder Anspruch, der nicht auf Geld gerichtet ist oder in eine Geldforderung übergehen kann und

  • eines Verfügungsgrundes:
    Eine Entscheidung im Eilverfahren muss notwendig sein, weil der Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren zu lange dauern würde und dadurch eine Rechtsvereitelung eintreten könnte oder weil eine vorläufige Regelung zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist.

  • eines Verfügungsgesuchs (§§ 936, 920 ZPO):

    Das Gesuch muss den zu sichernden Anspruch und den Verfügungsgrund enthalten. Es kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§§ 920 Absatz 3 ZPO , 78 Absatz 3 ZPO). Zuständig ist grundsätzlich das Gericht der Hauptsache (§§ 937, 943, 802 ZPO), in Ausnahmefällen das Gericht der belegenen Sache (§ 942 ZPO).