Inkasso-Glossar: Gutgläubiger Erwerb

Gutgläubiger Erwerb

Unter gutgläubigem Erwerb versteht man den Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache oder an einem Recht an einem Grundstück von einem Nichtberechtigten, also von jemandem, der selber nicht Rechtsinhaber ist.

Im Zusammenhang mit einer Eigentumsübertragung durch Einigung und Übergabe wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, wenn er im Zeitpunkt der Übergabe gutgläubig, also nicht im bösen Glauben war. Bösgläubig ist er, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Letzteres geschieht bei beweglichen Sachen durch den Besitz, bei Grundstücken durch die Eintragung im Grundbuch. An Geld und bestimmten Wertpapieren kann immer gutgläubig Eigentum erworben werden,

Gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen ist oder sonst abhanden gekommen war (§§ 932, 935 BGB).