Rechtskauf
Als Rechtskauf bezeichnet man einen Kaufvertrag über ein Recht. Dies kann z.B. eine Forderung sein. Es besteht für den Verkäufer eines Rechts die Verpflichtung, dem Käufer das Recht zu verschaffen und - wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt - die Sache zu übergeben.
Vgl. § 433 Abs. 1 BGB.