Inkasso-Glossar: Salvatorische Klausel

Salvatorische Klausel

Unter einer Salvatorischen Klausel (lat. salvatorus "erhaltend", "bewahrend") werden in der Rechtssprache vor allem bestimmte Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden.

Hiernach tritt im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung an deren Stelle nicht die entsprechende gesetzliche Regelung, sondern eine andere Klausel, die bereits vorformuliert ist mit dem Zweck, dass der Vertrag im Ganzen gültig bleiben soll, wenn einzelne Regelungen im Vertrag ganz oder teilweise ungültig sind.

Grundsätzlich führt die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung im Vertrag zur so genannten Teilnichtigkeit des Vertrages, so dass im Zweifel - wenn sich aus dem hypothetischen Willen der Parteien nichts anderes ergibt - das gesamte Rechtsgeschäft nichtig ist ( § 139 BGB). Diese Rechtsfolge soll durch die Aufnahme einer salvatorischen Klausel in den Vertrag vermieden werden, um im Interesse der Parteien am Restvertrag festhalten zu können.

Formulierungsbeispiel:
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.