Inkasso-Glossar: Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

Besteuerung von Umsätzen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt.

Umgangssprachlich wird die Umsatzsteuer auch Mehrwertsteuer genannt.

Die Umsatzsteuer ist vom Unternehmer in Rechnung zu stellen und vom Empfänger der Leistung zu zahlen. Der Unternehmer hat die Steuer an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Wird die Leistung vom einem anderen Unternehmer wiederum zur Erzielung von Umsätzen verwendet, so kann dieser die bereits von ihm an den leistenden Unternehmer gezahlte Umsatzsteuer von seiner Umsatzsteuer abziehen (Vorsteuerabzugsberechtigung).

Kleinunternehmer sind gem. § 19 UStG von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit, dürfen sie dann aber auch nicht auf ihren Ausgangsrechnungen ausweisen. Kleinunternehmer ist, wessen

  • Jahresumsatz im Vorjahr den Betrag von 17.500 EUR nicht überschritten hat und wessen
  • Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR nicht überschreiten wird.

Die Befreiung bleibt auch bestehen, wenn der Umsatz aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände die Grenze von 50.000,00 EUR übersteigt. Der Kleinunternehmer kann in diesem Fall jedoch auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Der Steuersatz beträgt seit dem 01.01.2007 grundsätzlich 19 % der Bemessungsgrundlage, nur in den in § 12 Abs. 2 UStG enumerativ aufgezählten Fällen ermäßigt sich der Steuersatz auf 7 %.

Wenn gewünscht, kann auch ein Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer optieren. Dies bedeutet, dass er wie jeder andere Unternehmer die Umsatzsteuer, die ihm von Lieferanten in Rechnung gestellt wird, von der eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen kann. Hierbei handelt es sich um den so genannten "Vorsteuerabzug". Die Differenz wird als Zahllast bezeichnet.

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) enthält eine umfangreiche Liste gewerblicher und freiberuflicher Leistungen, auf die keine Umsatzsteuer erhoben werden muss.

Monatlich oder vierteljährlich ist dem Finanzamt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung einzureichen. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Von der Finanzverwaltung wird eine "Schonfrist" von fünf Tagen eingeräumt.