Unerlaubte Handlung
Wer vorsätzlich oder Fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Im Falle der Körperverletzung und der Freiheitsberaubung kann der Verletzte auch Schmerzensgeld verlangen.
Vgl. § 823 BGB