ADF-NewsTicker August 2011

 
Teilweise Pfändbarkeit einer Sterbegeldversicherung
 
Nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind Ansprüche aus auf den Todesfall des Versicherten abgeschlossenen Lebensversicherungen (Sterbegeldversicherungen) unpfändbar, wenn die Versicherungssumme 3.579 Euro nicht übersteigt. Unter Juristen ist umstritten, ob bei Überschreitung dieser Versicherungssumme die Ansprüche aus der Versicherung insgesamt unpfändbar sind oder nur die sich aus dem überschießenden Betrag ergebenden Forderungen.
 
Der Bundesgerichtshof entschied die Streitfrage nun dahingehend, dass durch die gesetzliche Regelung lediglich ein Sockelbetrag von 3.579 Euro geschützt werden soll. Die darüber hinausgehende Versicherungssumme unterliegt daher uneingeschränkt dem Zugriff der Gläubiger des Versicherten.
 
Quelle: BGH, BGH.: VII ZB 47/07


Insolvenzrecht - Versagung der Restschuldbefreiung
 
Die Erwerbsobliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO, der zufolge sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht werden muss, gilt nach BGH nicht nur für beschäftigungslose Schuldner, sondern auch für Schuldner, die eine nicht auskömmliche selbständige Tätigkeit ausüben.
 
Auch ein  Schuldner, der lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, ist daher verpflichtet, sich im Rahmen seiner Erwerbsobliegenheit regelmäßig um eine angemessene Vollzeittätigkeit zu bemühen.
 
Quelle : BGH, AZ.: IX ZB 242/06


Insolvenzrecht - Auskunftspflicht des Schuldners
 
Nach BGH ist ein Schuldner im Rahmen des Insolvenzverfahrens verpflichtet, den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH unverzüglich anzuzeigen.
 
Für die Annahme eines Verstoßes gegen die Auskunftspflicht ist es unerheblich, dass der Schuldner aus seiner Tätigkeit keinen Gewinn erzielt.
 
Quelle: BGH, AZ.: IX ZB 175/09


BGH – falsche Angaben im Mahnbescheid
 
Die im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids enthaltene falsche Datumsangabe eines vorprozessualen Anspruchsschreibens, auf das der Antragsteller zwecks Individualisierung seines Anspruchs – ohne es dem Antrag beizufügen – Bezug nimmt, ist laut BGH unschädlich, sofern der Antragsgegner ohne Weiteres erkennen kann, welches Schreiben gemeint ist.
 
Quelle: BGH, AZ.: VIII ZR 229/09


Zustellung eines Titels an GbR bei Zwangsvollstreckung
 
Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung u. a. nur beginnen, wenn der Vollstreckungstitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich etc.) dem Schuldner bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
 
Der Titel, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erfolgen soll, muss deren Geschäftsführer oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, einem der Gesellschafter zugestellt werden.
 
Quelle: BGH, AZ.: V ZB 158/05


Pfandlosigkeitsnachweis /eidesstattliche Versicherung
 
Nach LG Kleve reicht als Voraussetzung für das Offenbarungsverfahren der Nachweis über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch hinsichtlich einer Teilforderung aus. Wenn der Schuldner nachweislich schon zur  Begleichung einer Teilforderung außerstande ist, stehe damit zugleich fest, dass er erst recht eine sehr viel höhere Forderung nicht zu  tilgen vermag.
 
Quelle: LG Kleve, AZ.: 4 T 92/10


Zwangsvollstreckung / PfÜB / Herausgabe von Lohnabrechnungen
 
Wenn ein Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Lohnabrechnung gewährt, kann nach ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Arbeitseinkommen auf Antrag des Gläubigers dahingehend  ergänzt werden, dass der Drittschuldner an den Gläubiger die Lohnabrechnung in Kopie herauszugeben hat.
 
Quelle: AG Schwelm, AZ.: 41 M  1059/09


Eigentumsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen unverheirateten Partner
 
Nach § 1362 BGB wird zugunsten eines Gläubigers eines verheirateten Schuldners gesetzlich vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Behauptet der von einer Pfändung nicht betroffene Ehegatte, ein Gegenstand gehöre allein ihm, muss er dies beweisen.
 
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die gesetzliche Eigentumsvermutung nicht für Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gilt. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf nicht verheiratete Paare ist rechtlich nicht möglich. Aus diesem Grund muss der Gläubiger beweisen, dass eine Sache, in die er vollstrecken möchte, im Eigentum des betreffenden nicht ehelichen Lebenspartners steht.
 
Quelle: BGH , IX ZR 92/05