ADF-NewsTicker August 2012

Aufklärungspflicht der Bank bei Überforderung des Darlehenskunden

Das Landgericht Berlin hat die Hinweis- und Aufklärungspflichten von Banken bei der Vergabe von Verbraucherkrediten konkretisiert. Ist nach den Lebens- und Einkommensverhältnissen des Kunden abzusehen, dass eine störungsfreie Finanzierung einer Immobilie nicht möglich ist, muss die Bank auf die damit verbundenen Risiken hinweisen.

Eine solche Hinweispflicht ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Laufzeit des Darlehens nicht nur geringfügig über den Renteneintritt des Darlehensnehmers hinaus reicht und die damit verbundenen Einkommenseinbußen die Erbringung der vollständigen Ratenzahlungen nicht mehr erwarten lassen und auch eine anderweitige Verbesserung der Vermögenslage, wie z.B. durch konkret absehbare Erbfälle, nicht ersichtlich ist. Verstößt die Bank schuldhaft gegen die ihr obliegenden Hinweis- und Aufklärungspflichten, hat sie dem Bankkunden sämtliche wirtschaftliche Nachteile aus der Rückabwicklung des Immobilienerwerbs zu erstatten.

Quelle: LG Berlin, AZ.: 4 O 482/09 BKR 2011, 17

Unzulässiger Insolvenzantrag des Finanzamts bei ausreichender dinglicher Sicherung

Der Bundesfinanzhof hält einen Insolvenzantrag des Finanzamts wegen Steuerschulden eines Unternehmers für unzulässig, wenn die Forderungen des Fiskus zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert sind. Dies ist der Fall, wenn der Steuerschuldner über mit Grundpfandrechten belasteten Grundbesitz verfügt und ihm hieraus nachweisbar werthaltige Rückgewähransprüche zustehen, aus denen das Finanzamt die Zwangsvollstreckung betreiben könnte.

Quelle: BFH, AZ.: VII B 281/09

Zugang einer Kündigung

Eine gegenüber einem Minderjährigen ausgesprochene Kündigung wird erst dann wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugeht. Lässt ein Arbeitgeber eine Kündigung in den Hausbriefkasten der von dem gekündigten Auszubildenden und dessen Eltern gemeinsam bewohnten Wohnung einwerfen, gilt das Schreiben auch dann den Eltern an diesem Tag als zugegangen, wenn sich diese - was der Arbeitgeber hier nicht wusste - in Urlaub befinden. Für einen wirksamen Zugang reicht es aus, wenn ein Schreiben in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt und diese hiervon unter normalen Umständen Kenntnis nehmen konnten. Dies kann insb. dann von erheblicher Bedeutung sein, wenn die Kündigung am letzten Tag einer ablaufenden Frist - hier Probezeit - zugestellt werden soll.

Quelle: BAG, AZ.: 6 AZR 354/10

Verzicht auf Rückzahlung eines Arbeitnehmerdarlehens

Mehrere Arbeitnehmer gewährten ihrem Arbeitgeber für einen geplanten Börsengang Liquiditätshilfedarlehen. Nachdem der Börsengang gescheitert war, geriet das Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten. Um die Insolvenz abzuwenden und ihre Arbeitsplätze zu retten, verzichteten die Mitarbeiter auf Rückzahlung der Darlehen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Arbeitnehmer den durch den Verzicht eingetretenen Verlust der Darlehensforderung als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann. Auch der spätere Verzicht auf die Rückzahlung ist in einem solchen Fall durch das Arbeitsverhältnis veranlasst.

Quelle: BFH, AZ.: VI R 34/08

Pfändung des Anspruchs gegen ein Kreditinstitut

Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut sowohl auf Auszahlung der positiven Salden als auch auf die Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits gepfändet, muss in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden.

Eine etwaige Verletzung des Rechts des Schuldners auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen.

Der Gerichtsvollzieher kann in entsprechender Anwendung des § 765a Abs. 2 ZPO die Herausgabe der Kontounterlagen an den Gläubiger um bis zu eine Woche aufschieben.

Quelle: BGH, AZ.: VII ZB 49/10, Beschluss vom: 09.02.2012