ADF-NewsTicker Januar 2011


Bank haftet bei fehlerhafter Ausführung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
 
Eine Bank hat bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen aus Titeln gegen mehrere Schuldner (hier einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Vollstreckungsmaßnahme wirklich alle Gesellschafter der GbR betrifft, zu denen das Kreditinstitut Geschäftsverbindungen unterhält. Kommt es zu Überweisungen eines Guthabens eines Kunden (Gesellschafter der GbR), der zwar Schuldner des Titels ist, dessen Ansprüche aber nicht gepfändet sind, macht sich die Bank schadensersatzpflichtig.
 
OLG Brandenburg, AZ.: 4 U 59/06


Vollstreckungsschutz bei Pfändung in das gemeinsame Girokonto von Eheleuten
 
Nach dem Gesetz sind bestimmte Einkünfte eines Schuldners vor einer Kontopfändung des Gläubigers geschützt (Arbeitseinkommen bis zur Pfändungsfreigrenze, Erziehungsgeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsrenten etc.). Pfändet der Gläubiger den einer Mitschuldnerin und Ehefrau zustehenden Auszahlungsanspruch aus einem Girokontovertrag, können die Eheleute die Vollstreckung abwenden, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Ehemannes herrührt.
 
BGH, AZ.: VII ZB 32/07


Kontopfändung: Gläubiger hat keinen Anspruch auf Kontoauszüge
 
Der Anspruch eines Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen ist ein selbstständiger Anspruch aus dem Girovertrag. Dieser Anspruch kann daher bei einer Kontenpfändung durch einen Gläubiger des Kontoinhabers nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitgepfändet werden.
 
Ginge der Auskunftsanspruch des Bankkunden auf den Pfändungsgläubiger über, würde dieser Informationen erhalten, die keine Beziehung zu dem gepfändeten Hauptanspruch auf Auszahlung des positiven Saldos haben. Für den Zahlungsanspruch des Gläubigers ist es nicht notwendig zu erfahren, welche Lastschriften auf Grund der vorrangigen Pfändung zurückgegeben wurden bzw. woher eine Gutschrift kam und welcher Anspruch dieser zugrunde lag. Auch andere berechtigte Interessen des Gläubigers auf Aushändigung der Kontoauszüge vermochte der Bundesgerichtshof nicht festzustellen.
 
BGH, AZ.: XI ZR 90/05


Folgen einer unterbliebenen Drittschuldnererklärung
 
Bei einer Forderungspfändung erlässt das zuständige Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der dem so genannten Drittschuldner (z. B. Arbeitgeber des Schuldners) durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Ab diesem  Zeitpunkt  ist der  Drittschuldner in das Verfahren einbezogen. Er ist dem Gläubiger gegenüber  auskunftspflichtig (§ 840 Abs. 1 ZPO). In seiner Drittschuldnererklärung muss er dem Gläubiger mitteilen, inwieweit er die Lohn- und Gehaltsforderungen des Arbeitnehmers anerkennt und zur Zahlung verpflichtet ist.
 
Kommt der Drittschuldner seiner Erklärungspflicht nicht nach, begründet dies jedoch keinen selbstständigen einklagbaren Anspruch des pfändenden Gläubigers. Diesem kann jedoch ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn ihm durch die unterbliebene Auskunft vermeidbare Kosten entstehen. Aus der Nichteinklagbarkeit des Auskunftsanspruchs schließt der Bundesgerichtshof, dass der Drittschuldner, der nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gesetzlich geforderten Angaben nicht abgibt, dem Gläubiger die für ein weiteres Aufforderungsschreiben entstandenen Anwaltskosten nicht erstatten muss.
 
BGH, AZ.:IX ZR 189/04


Darlehen: keine Sittenwidrigkeit bei abgelehnter Restschuldversicherung
 
Ein Bankkunde, schloss einen Darlehensvertrag über 40.000 Euro ab. Zunächst kam er seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nach. Als noch ein Rest von 28.000 Euro offenstand, stellte er jedoch die Ratenzahlungen ein und berief sich auf die Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages. Er behauptete, von Anfang an nicht zur Rückzahlung in der Lage gewesen zu sein und sich beim Vertragsschluss in einer Zwangslage befunden zu haben.
 
Für das Landgericht Coburg war dies nicht nachvollziehbar. Im Zeitpunkt der Kreditaufnahme stand der Mann in einem langjährigen und ungekündigten Arbeitsverhältnis. Entscheidend für das Gericht war ferner, dass er die von der Bank für den Fall von Zahlungsproblemen angebotene Restschuldversicherung abgelehnt hatte und auch nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hatte. Im Ergebnis wurde er zur Rückzahlung des Restdarlehens verurteilt.
 
LG Coburg, AZ.: 22 O 193/09