BGH setzt Erheblichkeitsschwelle für Vertragsrücktritt auf fünf Prozent fest Auch wenn der Verkäufer die ihm obliegende Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt hat, kann der Käufer nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB trotz des Mangels dann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einem behebbaren Sachmangel (hier bei einem neuen Pkw) die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte (z.B. Kaufpreisminderung) ausschließt, kann somit in der Regel nur gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die vorgenannte flexible Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt. Die Erheblichkeitsschwelle von (nur) fünf Prozent des Kaufpreises steht auch im Einklang mit den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. BGH, AZ: VIII ZR 94/13 |
Kündigungsfrist im Rahmen einer Bürogemeinschaft Die Vereinbarung über "Büronutzung inkl. eingerichteter Kommunikationsmittel" im Rahmen einer Bürogemeinschaft von zwei selbstständig Tätigen stellt rechtlich einen Mischmietvertrag mit dem Schwerpunkt der Raummiete dar, nicht jedoch einen Dienstvertrag. Danach ist auf das Vertragsverhältnis ausschließlich Mietvertragsrecht anzuwenden. Eine derartige Konstellation kann es allerdings rechtfertigen, nicht die für Gewerbemietverhältnisse geltende lange Kündigungsfrist des § 580a BGB (spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahrs zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs) anzuwenden, sondern die kürzere Kündigungsfrist zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats analog § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB. LG Hamburg, AZ: 307 S 105/12 |
Keine Verwertung der Mietkaution während des laufenden Mietverhältnisses Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter nicht verwerten darf. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB, nach der der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anzulegen hat. Mit dieser Pflicht soll sichergestellt werden, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auch in der Insolvenz des Vermieters ungeschmälert auf die Sicherheitsleistung zurückgreifen kann, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte. Eine davon zum Nachteil des Mieters abweichende mietvertragliche Vereinbarung ist unwirksam. BGH, AZ: VIII ZR 234/13 |
Insolvenzanfechtung bei Zahlungen mit Firmenkreditkarte Der Insolvenzverwalter kann Zahlungen des Insolvenzschuldners anfechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 130 InsO). Wird eine Firmenkreditkarte - hier vom Vorstand des später in Insolvenz gegangenen Unternehmens - als Barzahlungsersatz eingesetzt, richtet sich die Deckungsanfechtung in der Insolvenz des Karteninhabers gegen den Vertragspartner und nicht gegen den Kartenaussteller (Bank). Der Insolvenzverwalter muss sich daher an das jeweilige Unternehmen halten, dessen Waren oder Dienstleistung der Kartenverwender mit der Kreditkarte bezahlt hat. In der Praxis wird die Anfechtung dann jedoch in den meisten Fällen daran scheitern, dass dem Vertragspartner die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens als Karteninhaber nicht bekannt war. BGH, AZ: IX ZR 290/13 |