ADF-NewsTicker Juli 2010

 
Keine Zwangsmaßnahmen gegenüber Unbeteiligten im Insolvenzverfahren
 
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht anordnen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt ist, die Geschäftsräume des zahlungsunfähigen Unternehmens (Schuldner) zu betreten, diese zu durchsuchen und Bücher, Geschäftspapiere und ähnliche Unterlagen, die für die Aufklärung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin von Bedeutung sein können, in Besitz zu nehmen.
 
Gegenüber unbeteiligten Dritten sind derlei Beschlüsse jedoch unzulässig. Die Insolvenzordnung (InsO) sieht auch für die Fälle, dass diese Personen möglicherweise mit dem Geschäftsführer des Schuldners kollusiv zum Schaden Dritter zusammengearbeitet und wichtige betriebliche Daten in Besitz haben, keine Zwangsmaßnahmen vor. Gegen diese Beteiligten kann nur im Rahmen eines Strafverfahrens entsprechend vorgegangen werden.
 
Quelle: BGH, AZ.: IX ZB 38/08


Verjährung von Steuerstraftaten
 
Steuerstraftaten verjähren in zehn Jahren. Die Verjährungsfrist wird jedoch unterbrochen, sobald die zuständige Behörde Ermittlungen gegen den Steuerhinterzieher einleitet. Dabei kann es sich lohnen, genau festzustellen, wer die Ermittlungen geführt hat.
 
Der Bundesgerichtshof hat nämlich zur Frage der Verjährung entschieden, dass Ermittlungen der Strafsachen- und Bußgeldstelle des Finanzamts keine Ermittlungen der mit "der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" darstellen und daher nicht zur Ablaufhemmung der Verjährung führen. Diese tritt erst ein, wenn die Steuerfahndung selbst tätig wird. In dem entschiedenen Fall führte diese Unterscheidung zur Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung gegen einen Geschäftsführer, der eine Provision von 500.000 Euro nicht versteuert hatte.
 
Quelle: BFH, AZ.: VIII R 5/07


Verzicht auf Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs bei Privatinsolvenz
 
Ein Schuldner, gegen den das Privatinsolvenzverfahren eröffnet wurde und der sich in der "Wohlverhaltensphase" zur Restschuldbefreiung befindet, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet, einen während dieser Zeit durch den Tod eines nahen Angehörigen entstandenen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Dies wird damit begründet, dass die (Nicht-)Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ebenso wie die Annahme bzw. Ausschlagung einer Erbschaft ein höchstpersönliches Recht des Berechtigten darstellt. Ein Gläubiger hat daher im Rahmen des Insolvenzverfahrens keine rechtliche Handhabe, die Restschuldbefreiung des Schuldners wegen Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu vereiteln.
 
Quelle: BGH, AZ.: IX ZB 196/08


Kautionsanlage nach Vermieterinsolvenz
 
Der Vermieter ist verpflichtet, die vom Mieter geleistete Kaution getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anzulegen. Unterlässt er dies und muss er Insolvenz anmelden, ist der Zwangsverwalter verpflichtet, die Anlage der Kaution nachzuholen und dies auf Verlangen dem Mieter nachzuweisen. Bis zur ordnungsgemäßen Anlage des Geldes kann der Mieter in dieser Höhe seine Mietzahlung zurückhalten.
 
Quelle: BGH, AZ.: VIII ZR 336/08