ADF-NewsTicker Juni 2011


Kraftfahrzeug-Stilllegung wegen nicht bezahlter Kfz-Steuer
 
Die Kfz-Zulassungsbehörde kann ein Auto ohne jede weitere Prüfung stilllegen, wenn der Halter die Kraftfahrzeugsteuer nicht bezahlt. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob die Steuerforderung korrekt ist. Für Einsprüche des betroffenen Halters gegen die Stilllegung ist das Finanzamt zuständig und nicht die Kfz-Zulassungsstelle. Diese handelt nur auf Weisung der Finanzbehörde.
 
Quelle: VG Saarlouis, AZ.: 10 K 686/09


Gläubigerschutz kontra Glaubensschutz
 
Schuldnerverzeichnisse dienen sowohl den Gläubigerinteressen als auch dem Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs. Durch sie soll sichergestellt werden, dass sich jeder rechtzeitig und mit vertretbarem Aufwand über die Kreditwürdigkeit von (potenziellen) Geschäftspartnern vergewissern kann. Dies ist dann nicht mehr gewährleistet, wenn ein im Register eingetragener Schuldner seinen Vornamen ändern lassen will.
 
Mit diesem Argument lehnte das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag einer Frau ab, ihren Vornamen "Christel" abzuändern, da ihr als inzwischen überzeugte Buddhistin ein eindeutig auf christliche Wurzeln hindeutender Vorname nicht zumutbar sei. Für das Gericht hatte hier der Gläubigerschutz Vorrang vor den religiösen Belangen der Antragstellerin.
 
Quelle: VG Berlin, AZ.: VG 3 K 11.09


GmbH endet mit Abschluss des Insolvenzverfahrens
 
Mit Abschluss des Insolvenzverfahrens ist das Ende einer GmbH endgültig besiegelt. Hierzu stellt das Oberlandesgericht Celle fest, dass nach der Schlussverteilung im Insolvenzverfahren eine Fortsetzung der Gesellschaft auch dann nicht mehr möglich ist, wenn die Gesellschaft im Handelsregister noch nicht gelöscht ist.
 
Quelle: OLG Celle, AZ.: 9 W 136/10


Riskante "kalte" Räumung
 
Ein Mieter verschwand mit unbekanntem Aufenthalt und wurde von Verwandten als vermisst gemeldet. Nachdem die Mieten für mehrere Monate ausblieben, ließ der Vermieter die Wohnung räumen, ohne sich vom Gericht ein Räumungsurteil beschafft zu haben. Später tauchte der Mieter wieder auf und verlangte vom Vermieter Schadensersatz für beschädigte bzw. verschwundene Einrichtungsgegenstände.
 
Für den Fall, dass ein Vermieter im Wege einer sog. "kalten" Räumung eine verbotene Selbsthilfe ausübt, ist er nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs verschuldensunabhängig zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Von dieser Ersatzpflicht wird insbesondere eine eigenmächtige Entsorgung der in der Wohnung vorgefundenen Gegenstände erfasst. Sofern der Mieter den entstanden Schaden nachweisen kann, muss der Vermieter eine entsprechende Zahlung leisten.
 
BGH, AZ.: VIII ZR 45/09


Gerichtsvollzieher muss Einwände gegen Zwangsräumung überprüfen
 
Häufig erweisen sich Räumungsurteile gegen Mieter als relativ wertlos, weil sie sich nicht auf alle in der Wohnung lebenden Personen erstrecken. Behauptet ein Wohnungsmieter - hier durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung -, er habe seine pflegebedürftige Mutter in seine Wohnung aufgenommen, gegen die kein Räumungstitel vorliegt, darf der mit der Zwangsräumung beauftragte Gerichtsvollzieher nicht ohne Nachforschungen davon ausgehen, die Angaben des Mieters seien zutreffend. Es ist die Pflicht des Gerichtsvollziehers, sich vor Ort ein eigenes Bild zu machen. Sollte sich die Behauptung des Mieters nicht bestätigen, muss er die Wohnung zwangsräumen.
 
AG Wuppertal, AZ.:  44 M 1723/10


Pfändung in Pflichtteilsanspruch des Schuldners
 
Kindern steht nach dem Tod eines Elternteils, auch wenn sie enterbt sind, ein Pflichtteilsanspruch zu. Dies ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Auch wenn ein Kind im Hinblick auf seine Überschuldung von den Eltern enterbt wurde, ergibt sich für einen Gläubiger aus dem Pflichtteilsrecht eine interessante Vollstreckungsmöglichkeit. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann nämlich bereits dann in den Pflichtteilsanspruch gepfändet werden, wenn dieser vom Schuldner, also dem Pflichtteilsberechtigten, noch gar nicht geltend gemacht wurde. Dem steht auch nicht entgegen, dass es dem Enterbten nach dem Gesetz freisteht, ob er von seinem Pflichtteilsrechtüberhaupt Gebrauch macht.
 
BGH, AZ.: VII ZB 30/08