ADF-NewsTicker Mai 2012

Insolvenz eines "Schneeballsystems"
 
Ein Kapitalanleger fiel auf eine betrügerische Investmentgesellschaft herein. Diese arbeitete nach dem sogenannten Schneeballsystem. Vermeintliche Gewinne wurden aus Einlagen neuer Kunden finanziert, um so die Anleger über die Entwicklung ihrer Anlage zu täuschen und sie zu noch höheren Anlagen zu veranlassen. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Mann 79.263 Euro angelegt und von der Gesellschaft eine Auszahlung von 103.626 Euro erhalten. Als die Betrügereien aufflogen und die Investmentgesellschaft Insolvenz anmelden musste, verlangte der Insolvenzverwalter von dem Anleger den an ihn gezahlten Scheingewinn heraus; er sollte lediglich die geleistete Einlage, vermindert um Provisionen und Verwaltungskosten, behalten dürfen.
 
Der Karlsruher Richter kamen zu dem Ergebnis, dass der Anleger den an ihn ausbezahlten Scheingewinn bis zur Höhe seiner ursprünglichen Einlage behalten darf. Da ihm wegen des sittenwidrigen und damit nichtigen Anlagegeschäfts keine Gewinnansprüche zustanden, konnten ihm umgekehrt auch nicht die angefallenen Provisionen und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt werden.
 
BGH, AZ: IX ZR 60/10

Anforderungen an Mahnbescheidsantrag
Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids muss u.a. die Bezeichnung des Anspruchs unter genauer Angabe der verlangten Leistung enthalten; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
 
Die gesetzlichen Anforderungen an eine Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs können unter bestimmten Umständen auch dann erfüllt sein, wenn zwar eine im Mahnbescheid aufgeführte Anlage (hier "Schadensersatz aus Mietvertrag gem. Aufstellung vom 27.12.2007") weder diesem beigefügt noch dem Schuldner zuvor zugänglich gemacht wurde, jedoch die übrigen Angaben im Mahnbescheid für den Schuldner eine Kennzeichnung des Anspruchs ermöglichen. Eine Pflicht zur Aufschlüsselung von Einzelforderungen besteht nicht, wenn Gegenstand des Mahnbescheids eine einheitliche Schadensersatzforderung ist, die sich aus mehreren nicht selbstständigen Rechnungsposten zusammensetzt.
 
Hinweis: Eine unzureichende Individualisierung kann auf Rüge des Mahngerichts nachgeholt werden. Die Entscheidung spielt jedoch dann eine wichtige Rolle, wenn der Mahnbescheid kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht wurde. Kommt es wegen des fehlerhaften Inhalts zu Verzögerungen bei der Zustellung des Mahnbescheids, kann dies zum Verjährungseintritt führen.
 
BGH, AZ: VIII ZR 211/09

"Betrügerische" Internetseite
 
Allein der Betrieb einer Internetseite, die von ihrer Aufmachung her bei Verbrauchern den Eindruck erweckt, es könnten kostenfrei Programme heruntergeladen werden, die ohnehin kostenlos im Internet verfügbar sind, und durch die Besucher durch Täuschung zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnementvertrages über 24 Monate veranlasst werden sollen, stellt einen versuchten Betrug dar.
 
Ein Rechtsanwalt, der im Auftrag des Betreibers der Internetseite (hier "opendownload.de") die nicht gerechtfertigten Abo-Gebühren beizutreiben versucht, macht sich der Beihilfe zu einem versuchten Betrug strafbar. In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht Marburg weiterhin entschieden, dass einem Verbraucher die Kosten für einen zur Abwehr der unberechtigten Forderung eingeschalteten Rechtsanwalt zu erstatten sind.
 
AG Marburg, AZ: 91 C 981/09

Anerkenntnis einer "Ratengebühr"
 
Enthält das Ratenzahlungsangebot des Gläubigers eine Klausel, wonach mit Zahlung der ersten Rate eine Abschlussgebühr anerkannt wird, so ist dies als Anerkenntnis zu berücksichtigen, wenn der Schuldner die fällige(n) Rate(n) zahlt.
 
Quelle: AG Eutin, AZ.: 84 M 763/09