ADF-NewsTicker Mai 2013

Stillschweigendes Aufrechnungsverbot bei Mietkaution
 

Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung ist dem Treuhandcharakter der Mietkaution ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot im Hinblick auf Forderungen zu entnehmen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen. Mit derartigen Forderungen kann der Vermieter gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung auch dann nicht aufrechnen, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt wird.

BGH, AZ: VIII ZR 36/12

Keine Versteuerung von Verzugszinsen
 

Fordert ein Schuldner (hier Bürge) den in Erfüllung einer vermeintlichen privaten Schuld geleisteten Geldbetrag erfolgreich zurück, so muss er die vom Gläubiger neben der Rückzahlung geleisteten Verzugszinsen nicht als Gewinn versteuern, wenn dem Zinsen in derselben oder in übersteigender Höhe gegenüberstehen, die der Bürge durch Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung der ursprünglichen Zahlung tragen musste.

BBFH, AZ: VIII R 3/09

Nachweis der Insolvenzverschleppung bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht

Der Geschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich verpflichtet, sofort bei Eintritt der nsolvenzreife des Unternehmens einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Ansonsten trifft ihn die persönliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung. Nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner - hier also die GmbH -seine Zahlungen eingestellt hat. Allerdings muss grundsätzlich derjenige die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung darlegen und beweisen, der daraus Rechte für sich herleiten will, also der Insolvenzgläubiger.

Bestreitet der Geschäftsführer den Eintritt der Insolvenzreife, gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Voraussetzungen der Insolvenzreife nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung als bewiesen, wenn der Geschäftsführer die ihm obliegende Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen nach §§ 238, 257 HGB, § 41 GmbHG verletzt hat und dem Gläubiger deshalb die Darlegung näherer Einzelheiten nicht möglich ist.

BGH, AZ: II ZR 119/10

Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts hinsichtlich der Klausel
 

Die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel ist grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsgerichts gestellt. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte (im Anschluss an

BGH, AZ:VII ZB 71/09,  VII ZB 31/11

Beschränkung von Bankgebühren für Pfändungsschutzkonto
 

Eine Bank ist auf Verlangen eines Kunden verpflichtet, ein bestehendes Girokonto künftig als sogenanntes Pfändungsschutzkonto zu führen. Ein solches Konto schützt einen Schuldner vor dem Zugriff seiner Gläubiger in der Form, dass er jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über ein Guthaben in Höhe eines gesetzlich festgelegten monatlichen Freibetrages verfügen darf.

Hierzu hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass eine Entgeltklausel einer Bank, wonach für das Führen eines Pfändungsschutzkontos ein (weitaus) höheres monatliches Entgelt (hier Grundpreis von 11,55 Euro) verlangt wird als für das Führen des allgemeinen Girokontos, eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden gem. § 307 Abs. 1 BGB darstellt. Eine derartig hohe zusätzliche Vergütung für die Kontoführung darf nicht erhoben werden.

OLG Frankfurt a.M., AZ:19 U 238/11

GbR als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft
 

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle nicht nur Kommanditistin, sondern auch Komplementärin (persönlich haftende Gesellschafterin) einer Kommanditgesellschaft sein. Sie kann daher als solche zusammen mit ihren Gesellschaftern und - soweit erforderlich - mit den bestehenden Vertretungsverhältnissen in das Handelsregister eingetragen werden.

OLG Celle, AZ: 9 W 37/12