ADF-NewsTicker November 2011

Keine Vertretung durch Immobilienmakler im Zwangsversteigerungsverfahren
 
Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist die Vertretung in Zwangsversteigerungsverfahren nur noch Rechtsanwälten und denjenigen Personen gestattet, welche die in § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ZPO genannten Kriterien erfüllen (z.B. Beschäftigte oder Angehörige der Partei, Verbraucherzentralen). Immobilienmakler gehören nicht zu diesem Personenkreis.
Unberührt von dem Verbot bleibt das Recht eines Bieters im Zwangsversteigerungsverfahren, sich von jeder bevollmächtigten natürlichen oder juristischen Person, also auch von einem Makler, vertreten zu lassen. Dies gilt auch für den Gläubiger, soweit er am Versteigerungstermin lediglich als Bieter teilnimmt und ein Gebot abgibt.
 
Quelle: BGH, AZ.: I ZR 122/09

Unterhaltskürzung nicht zulasten von ALG II-Empfänger
 
Bei der Berechnung der Grundsicherung durch das Arbeitslosengeld II sind Unterhaltsleistungen an den Hilfebedürftigen nur insoweit in Abzug zu bringen, als diese tatsächlich gezahlt werden. Kürzt der Unterhaltspflichtige den Unterhalt - wie in diesem Fall z.B. durch Aufrechnung mit Rückzahlungsansprüchen aus einem Darlehen - ist das Arbeitslosengeld entsprechend zu erhöhen.
 
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz begründete dies damit, dass die Unterhaltskürzung nicht zulasten des Hilfebedürftigen gehen darf, da diesem die Kürzungsbeträge tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Denn anderenfalls würde die Sicherung des lebensnotwendigen Bedarfs als Zweck des Arbeitslosengeldes II verfehlt. Unerheblich war hierbei auch, dass die Aufrechnung rechtlich unwirksam war, da gegen eine nicht pfändbare Forderung wie den Unterhaltsanspruch nicht aufgerechnet werden kann.
 
Quelle: LSG Rheinland-Pfalz , AZ.: L 5 AS 81/07

Keine Prozesskostenhilfe für Klage gegen Briefkastenfirma         
 
Der Staat muss einem Verbraucher nicht bei einer Klage auf Einhaltung einer Gewinnzusage helfen. Wer also mit diesem Ziel gegen eine Briefkastenfirma vorgeht, könne dabei nicht auf Prozesskostenhilfe pochen.

Denn in diesen Fällen könne der Kläger selbst bei einem erfolgreichen Prozess seine Forderung meist nicht durchsetzen - daher komme die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht infrage.
 
In dem Fall wollte ein Mann vor Gericht eine Gewinnzusage einklagen. Allerdings handelte es sich bei dem beklagten Unternehmen um eine in der Schweiz ansässige Firma, die dort auch nur eine Briefkastenadresse unterhält. Zwar könne der Kläger durchaus mit einer Verurteilung der Firma rechnen - das Urteil sei aber voraussichtlich nicht durchsetzbar, heißt es in der Begründung. Die Richter machten deutlich, ein Kläger, der einen solchen Prozess aus eigener Tasche finanzieren müsste, würde wohl auch von einer Klage absehen. Daher sei eine Prozessführung auf Kosten des Steuerzahlers nicht vertretbar.
 
Quelle: OLG Koblenz, AZ: 5 W 282/09

Steuerklassenwechsel bringt mehr Elterngeld
 
Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Dabei sind u.a. die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des so ermittelten Einkommens. Das Bundessozialgericht hat in zwei Fällen entschieden, dass der von den verheirateten Frauen während ihrer Schwangerschaften veranlasste Wechsel der Lohnsteuerklasse bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen ist. In beiden Fällen führte der Wechsel der Steuerklassen zu geringeren monatlichen Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt. Gleichzeitig stiegen allerdings die von ihren Ehegatten entrichteten Einkommensteuerbeträge so stark an, dass sich auch diemonatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erhöhten. Dieser Effekt wurde bei der späteren Steuerfestsetzung wieder ausgeglichen.
 
Entgegen der Auffassung des beklagten Freistaates hielten die Bundesrichter das Verhalten der jungen Mütter nicht als rechtsethisch verwerflich und damit nicht für rechtsmissbräuchlich. Der Steuerklassenwechsel war nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt. Seine Berücksichtigung ist durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes (BEEG) weder ausgeschlossen noch sonstwie beschränkt.
 
Quelle: BSG, AZ.: B 10 EG 3/08 R und 4/08 R