ADF-NewsTicker Oktober 2012

Austauschpfändung eines Luxuswagens

Ein Schuldner kann sich gegen die Pfändung seines Pkws zur Wehr setzen, wenn er auf das Fahrzeug angewiesen ist, um beispielsweise damit zur Arbeit zu kommen. Handelt es sich um einen besonders teuren Wagen, kann für den Gläubiger eine sogenannte Austauschpfändung lohnenswert sein. Er muss dem Schuldner dann ein Ersatzfahrzeug für den gepfändeten Wagen zur Verfügung stellen.

Der Bundesgerichtshof hält eine Austauschpfändung eines unpfändbaren Kfz nur dann für zulässig, wenn das in der Anschaffung erheblich billigere Ersatzfahrzeug eine annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie das gepfändete Fahrzeug aufweist. Das ist dann nicht der Fall, wenn das gepfändete Kfz (hier Audi TT) neun Jahre alt mit einer Laufleistung von 50.000 km, der Ersatzwagen (hier VW Golf) dagegen 19 Jahre alt ist und eine Laufleistung von 200.000 km aufweist.

BGH, AZ: VII ZB 114/09

Kündigung bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Mietzahlung durch den Mieter eine so gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB rechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn dem Mieter dabei nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.

BGH, VIII ZR 91/10

Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung/

Dem LG Mühlhausen nach reicht es zur Begründung des Antrags auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aus, wenn die Aussichtslosigkeit eines zuvor durchzuführenden Pfändungsversuchs durch Bezugnahme auf einen in einem anderen Verfahren ergangenen Haftbefehl glaubhaft gemacht wird.

Es würde insbesondere bei einem zeitnah vor dem Eingang des Antrags gemäß § 807 ZPO ergangenen Haftbefehls einen unnötigen Formalismus bedeuten und letztlich vermeidbare Vollstreckungskosten verursachen, wenn man hier auf die Durchführung eines Sachpfändungsversuchs besteht.

Quelle: LG Mühlhausen, AZ.: 2 T 227/09

Umfang der Auskunftspflicht über Vermögensverhältnisse während der Ehe

Ehegatten sind gegenseitig verpflichtet, sich auf Verlangen des anderen über die für die Höhe des Familienunterhalts maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren. Sie sind zur Auskunftserteilung in der Weise verpflichtet, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist.

Nicht geschuldet wird allerdings die Vorlage von Belegen oder die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Eine solche Kontrollmöglichkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens wäre mit dem in einer Ehe herrschenden Vertrauen nicht zu vereinbaren.

Quelle: BGH.AZ.: XII ZR 124/08

Wohnvorteil und Belastungen für Hausdarlehen

Haben sich Eheleute im Rahmen eines Scheidungsverfahrens bereits endgültig vermögensrechtlich u.a. dahingehend auseinandergesetzt, dass Tilgungsleistungen, die der Ehemann auf ein Hausdarlehen für die von ihm weiter genutzte Ehewohnung leistet, nicht mehr Einkommens mindernd zu berücksichtigen sind, gilt dies auch im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Kindern. Eine Minderung des Kindesunterhalts erkannte das Gericht daher nur hinsichtlich der Zinsbelastung für das Hausdarlehen an.

Quelle: OLG Saarbrücken, AZ.: 6 WF 123/09

Domain-Pfändung: DENIC als Drittschuldnerin

Eine Internet-Domain ist wie eine Lizenz als Recht pfändbar, weil sie gehandelt, vermietet und abgetreten werden kann. Da Domains von erheblichem wirtschaftlichem Wert sein können, sind sie auch als Pfändungsobjekt durchaus interessant.

In diesem Zusammenhang hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die zentrale Registrierungsstelle DENIC Drittschuldnerin bei der Pfändung von ".de-Domains" ist. Die DENIC muss daher einen Pfändungsbeschluss beachten und haftet als Drittschuldnerin dafür, dass der klagende Gläubiger die Domain aufgrund der von ihm nicht gebilligten Übertragung der gepfändeten Domain an einen Dritten nicht verwerten konnte.

LG Frankfurt/Main, AZ: 2-01 S 309/10

Einzelkaufmann: Irreführung über Unternehmensgröße ("Gruppe")

Die Verwendung des Zusatzes "Gruppe" oder "Group" im Firmennamen eines Einzelkaufmanns ("e.K.") ist unzulässig und nicht eintragungsfähig. Ein Zusammenschluss von Personen und Unternehmen, wie er durch die Begriffe "Gruppe" oder "Group" zum Ausdruck gebracht wird, steht gerade im Widerspruch zu einem Unternehmen, das den Rechtsformzusatz "e.K." trägt. Eine Einzelfirma mit dem Begriff "Gruppe" oder "Group" verstößt daher gegen das Irreführungsverbot.

OLG Schleswig, AZ: 2 W 231/10