Geringwertige Wirtschaftsgüter: Nicht alles ist möglich

Die Möglichkeit des Sofortabzugs der Betriebsausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter kann manchen Unternehmer in Versuchung führen. Wir raten vor allzu großer Kreativität ab.
 
Ein Beispiel: Beim Kauf eines neuen Bürostuhls besteht die Wahl zwischen einem Bürostuhl für netto 720 Euro und einem anderen für netto 400 Euro. Für 2010 möchte das Unternehmen einen möglichst niedrigen Gewinn ausweisen. Da hat der Verkäufer die Idee, für den teureren Bürostuhl netto nur 410 Euro zu berechnen und für Zusatzleistungen (Lehne, Polster, Rollen) auf einer Extrarechnung netto 310 Euro auszuweisen. Für beide Rechnungen könne das Unternehmen, so die Argumentation des steuerlich scheinbar gewieften Verkäufers, den Sofortabzug bei den Betriebsausgaben beantragen.
 
Das Problem:Die Aufteilung eines Anlagegegenstandes in mehrere Einzelteile, von denen jedes weniger als netto 410 Euro kostet und deswegen den Sofortabzug ermöglicht, funktioniert nicht. Denn ein geringwertiges Wirtschaftsgut liegt nur vor, wenn es ohne andere Gegenstände genutzt werden kann. Eine Lehne ohne Stuhl und einzelne Rollen können jedoch nicht alleine genutzt werden. Ein Sofortabzug scheidet damit aus.
 
Praxis-Tipp: Beim Streichen des Sofortabzugs muss es in diesem Falle nicht bleiben. Denn der Prüfer oder der Sachbearbeiter des Finanzamts könnten hier einen Missbrauchstatbestand und somit eine versuchte Steuerhinterziehung unterstellen. Die Folge wäre das Einschalten der Bußgeld- und Strafsachenstelle, sowie die Bekanntschaft mit der Staatsanwaltschaft. Der günstigere Stuhl war also auf jeden Fall die bessere Wahl.