Inkassokosten können als Verzugsschaden geltend gemacht werden

Gläubiger können die Kosten für die Einschaltung eines Inkassounternehmens "grundsätzlich als Verzugsschaden geltend machen". Das hat das Bundesverfassungsgericht in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung festgestellt (Beschluss vom 7. September 2011 - 1 BvR 1012/11). Zur Begründung verweist das BVerfG auf die „vielfache höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung und herrschende Meinung in der Literatur“ zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten.

Hintergrund ist eine Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg. In dem Fall hatte die Gläubigerin – eine ärztliche Verrechnungsstelle – ein Inkassounternehmen beauftragt und wollte die dadurch verursachten Kosten durch den Schuldner ersetzt bekommen.

Das Amtsgericht hatte in seinem Urteil die Klage wegen der Inkassokosten mit der Begründung abgewiesen, dass die Bemühungen der Inkassounternehmen grundsätzlich als nicht zweckgerichtet anzusehen seien und mit einer Beauftragung von Inkassounternehmen regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers verstoßen würde. Damit hat das Amtsgericht Brandenburg allerdings die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur völlig ignoriert, wie jetzt das oberste deutsche Gericht klargestellt hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat zudem einen Verstoß gegen die verfassungsmäßige Rechtsschutzgarantie sowie das Verbot objektiver Willkür erkannt, denn das Amtsgericht hatte eine Berufung nicht zugelassen. Diese hätte jedoch "zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" zugelassen werden müssen.

Das Amtsgericht muss sich nun erneut mit dem Fall befassen.

BDIU: Entscheidung bringt Rechtssicherheit für Gläubiger und Verbraucher.

Der BDIU begrüßt die Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten ausdrücklich“, kommentierte der Präsident des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) Wolfgang Spitz, die Entscheidung schaffe Rechtssicherheit für Gläubiger und Verbraucher.

Zur Höhe der erstattungsfähigen Inkassokosten stellt das Verfassungsgericht unter Hinweis auf die herrschende Meinung weiterhin fest, dass diese "die alternativ bei Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten nicht übersteigen dürfen“.

Dies ist für seriöse Inkassounternehmen eine Selbstverständlichkeit und allgemeine Inkassokosten müssen sich im Rahmen des Üblichen und Angemessenen halten und sich am Umfang des Inkassoauftrags orientieren. Eine Angleichung an das Gebührensystem der Rechtsanwälte hat sich nicht zuletzt aufgrund der ständigen Rechtsprechung durchgesetzt.“

Die Einschaltung von Inkassounternehmen ist gängige Praxis – Inkassokosten in angemessener Höhe können als Verzugsschaden grundsätzlich geltend gemacht werden

Das heißt aber auch: Eine Inkasso-Gebührenordnung oder gar ein Kostendeckel für Inkassokosten, wie sie aktuell von einzelnen Akteuren in der Politik gefordert werden, sind überhaupt nicht notwendig – denn die vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Rechtsprechung hat hier bereits klare Vorgaben gesetzt, an denen sich seriöse Inkassounternehmen grundsätzlich orientieren.

Quelle: BDIU / BVerfG 1 BvR 1012/11