Was ändert sich in 2011 für Unternehmen

Zum Jahreswechsel treten für Selbstständige und Unternehmen in den Bereichen Recht und Steuern wieder eine Reihe gesetzlicher Änderungen in Kraft. Die IHK Stuttgart hat einige wichtige Neuerungen in einem Überblick zusammengefasst
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1. Elektronische Bilanz um 12 Monate verschoben
Wegen der Kritik aus der Wirtschaft wird das Vorhaben der digitalen Bilanz (E-Bilanz) auf Wirtschaftsjahre verschoben, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Dabei soll auch der kritisierte Datenumfang überprüft werden.

2. Elektronisches Verfahren statt Lohnsteuerkarte
Ab dem Jahr 2012 werden die Lohnsteuerkarten durch ein elektronisches Verfahren ersetzt (ELStAM - Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). Für das Jahr 2011 werden daher keine neuen Lohnsteuerkarten ausgegeben. Die Karten des Jahres 2010 sind auch 2011 gültig. Wer in 2011 eine neue Karte benötigt, erhält eine Ersatzbescheinigung.

3. Vereinfachung bei Dienstreiseabrechungen
Insbesondere der Ersatz von Mahlzeiten auf Dienstreisen wird einfacher: Für den steuerfreien Ersatz unter Ansatz der Sachbezugswerte wurden die Anforderungen erheblich reduziert, teilweise bereits rückwirkend zum 1.1.2010.

4. Steuerpflicht von Erstattungszinsen beachten
Erstattungszinsen sind nunmehr als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig. Dies gilt für alle Fälle, in denen die Steuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist, also auch für Altfälle.

5. Nur noch lineare Abschreibung für bewegliche Güter
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens konnten in Reaktion auf die Krise vorübergehend bis zum 31.12.2010 degressiv abgeschrieben werden. In den ersten Jahren nach der Anschaffung konnte so ein höheres Abschreibevolumen die Steuerlast drücken, das in den Folgejahren abnahm. Bewegliche Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2011 angeschafft werden, müssen wieder linear, d. h. gleichmäßig über die gesamte Nutzungsdauer, abgeschrieben werden.

6. Häusliches Arbeitszimmer unter Umständen absetzbar
 Die alte Regelung zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erachtete das Bundesverfassungsgericht in bestimmten Punkten für verfassungswidrig. Neu ist nun, dass in Fällen, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, Aufwendungen bis zu 1.250 Euro abgezogen werden können. Die Regelung greift rückwirkend für alle noch offenen Fälle bis zum Jahr 2007.

7. Verlagerung der Buchführung ins Ausland vereinfacht
Die Verlagerung ist nunmehr auch in Drittstaaten möglich. Voraussetzung ist, dass der Datenzugriff in vollem Umfang möglich ist, der Steuerpflichtige keine Mitwirkungspflichten verletzt hat und die Besteuerung nicht beeinträchtigt wird. Eine Zustimmung zum Datenzugriff durch den Staat, in den verlagert wird, ist nicht mehr nötig.

8. Investitionsabzugsbetrag unter alten Voraussetzungen
Krisenbedingt wurden die Anforderungen, die Unternehmen erfüllen müssen, um in den Genuss der Vergünstigungen zu kommen, heruntergeschraubt. Ab 2011 gelten nun wieder die Schwellenwerte von maximal 235.000 Euro Eigenkapital bzw.200.000 Euro Jahresgewinn.

9. Ermäßigungen bei Energiesteuern sinken
Als Sparmaßnahme wird die Ermäßigung bei den Steuersätzen von 40 Prozent auf 25 Prozent gesenkt und der Sockelbetrag von 512,50 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Der Spitzenausgleich deckt nunmehr nicht mehr 95 Prozent, sondern 90 Prozent der Nettobelastung ab.

10. EU-Vorsteuervergütung aus 2009 noch bis 31.03.2011
Wer noch Umsatzsteuervergütungsansprüche aus 2009 hat, kann diese bis zum 31.3.2011 über das Bundeszentralamt für Steuern einfordern. Die Frist verstreicht regelmäßig am 30.9., wurde aber einmalig wegen technischer Probleme verlängert.

11. Steuerschuldumkehr für Schrotthändler und Gebäudereiniger
 Wie in der Baubranche erhalten bei Schrotthändlern und Gebäudereinigern ab kommendem Jahr die unternehmerischen Kunden für bestimmte Leistungen eine Nettorechnung und müssen selbst die Mehrwertsteuer abführen. Sie haben dafür auch den Vorsteuerabzug. Bei Gebäudereinigern ist zusätzliche Voraussetzung für die Steuerschuldumkehr, dass der  Rechnungsempfänger selbst in der Branche tätig ist.

12. Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung
Die elektronische Übermittlung ist ab kommendem Jahr verpflichtend. Allerdings kann das Finanzamt gestatten, dass weiterhin nach amtlichem Muster eingereicht wird, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, elektronisch einzureichen. Neben den genannten verabschiedeten Änderungen hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zur Steuervereinfachung beschlossen, das allerdings noch im Projektstatus verharrt und erst umgesetzt werden muss.

Quelle: IHK Stuttgart