Häufig gestellte Fragen zum Thema Lohnpfändung und Pfändungstabelle
Was regelt die Pfändungstabelle? Welche Pfändungsfreigrenzen gibt es beim Arbeitseinkommen? Was zählt alles zum Einkommen und erhöht sich die Freigrenze, wenn man gegenüber Personen unterhaltspflichtig ist?
Hier finden Sie Antworten:
Die Pfändungstabelle bestimmt die Pfändungsgrenzen für das persönliche monatliche Arbeits- oder Sozialeinkommen fest.
Um zu gewährleisten, dass der Schuldner zumindest über ein Existenzminimum verfügt, wurden Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen geschaffen. Die in der Pfändungstabelle festgelegten Pfändungsgrenzen sollen gewährleisten, dass der Schuldner zumindest über ein Existenzminimum verfügt, nicht aufgrund einer Pfändung auf Sozialleistungen angewiesen ist und somit die Allgemeinheit für private Schulden einstehen muss. Weiterhin soll sichergestellt werden, dass der Schuldner seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen kann.
Um zu gewährleisten, dass der Schuldner zumindest über ein Existenzminimum verfügt, wurden Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen geschaffen. Die in der Pfändungstabelle festgelegten Pfändungsgrenzen sollen gewährleisten, dass der Schuldner zumindest über ein Existenzminimum verfügt, nicht aufgrund einer Pfändung auf Sozialleistungen angewiesen ist und somit die Allgemeinheit für private Schulden einstehen muss. Weiterhin soll sichergestellt werden, dass der Schuldner seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen kann.
Die Pfändung von Arbeitseinkommen regelt § 850c ZPO. Wie viel vom Arbeitseinkommen eines Schuldners pfändbar ist, richtet sich nach der Pfändungstabelle. Diese Pfändungstabelle enthält eine Untergrenze und eine Obergrenze. Wer also Einkommen unterhalb der Grenze erhält, braucht eine Pfändung nicht zu befürchten. Über der Obergrenze liegende Einkommen sind voller Höhe pfändbar.
Zwischen diesen Pfändungsgrenzen ist das Einkommen zum Teil pfändbar. Der Anteil des pfändbaren Einkommens richtet sich hierbei nach der Höhe des Nettogehalts und an der Zahl der unterhaltspflichtigen Personen denen man unterhaltspflichtig ist.
Nach den ab dem 01. Juli 2021 geltenden Pfändungsfreigrenzen (vgl. Pfändungstabelle) besitzt wer über ein Arbeitseinkommen von unter 1.252,64 Euro netto verfügt kein pfändbares Einkommen. Übersteigt das Arbeitseinkommen die Grenze von 3.840,08 Euro ist der Mehrbetrag voll pfändbar.
Beispiele:
Zwischen diesen Pfändungsgrenzen ist das Einkommen zum Teil pfändbar. Der Anteil des pfändbaren Einkommens richtet sich hierbei nach der Höhe des Nettogehalts und an der Zahl der unterhaltspflichtigen Personen denen man unterhaltspflichtig ist.
Nach den ab dem 01. Juli 2021 geltenden Pfändungsfreigrenzen (vgl. Pfändungstabelle) besitzt wer über ein Arbeitseinkommen von unter 1.252,64 Euro netto verfügt kein pfändbares Einkommen. Übersteigt das Arbeitseinkommen die Grenze von 3.840,08 Euro ist der Mehrbetrag voll pfändbar.
Beispiele:
- Eine alleinstehende Frau erhält ein monatliches Nettoeinkommen von 1.195,00 Euro. Eine Pfändung ihres Gehalts ist nicht möglich, da es sich unterhalb der Pfändungsfreigrenze befindet.
- Bekommt die alleinstehende Frau ohne Kind ein monatliches Gehalt von 1.815,00 Euro, sind nach der Pfändungstabelle 390,15 Euro pfändbar. Ihr Gehalt übersteigt nämlich die Freigrenze.
- Hat die Frau aber ein Kind und ist alleinerziehend muss sie beim selben Gehalt nur eine Pfändung ihres Einkommens in Höhe von 42,96 Euro befürchten.
- Verdient die alleinerziehende Frau 4.150,00 Euro im Monat, kann der Gläubiger von ihrem Einkommen 1.367,88 Euro pfänden. Da das Gehalt die Obergrenze von 3.840,08 Euro überschreitet, ist der Mehrbetrag von 309,92 Euro voll pfändbar. Zusätzlich kommt der auf den Restbetrag des Gehalts anteilige Betrag von 1.057,96 Euro.
Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2021 erhöht worden.
Die maßgeblichen Beträge werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht. Die letzte Bekanntmachung erfolgte mitPfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 10.05.2021 (BGBl 2021 Teil I Nr. 24, S. 1099)).
Die maßgeblichen Beträge werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht. Die letzte Bekanntmachung erfolgte mitPfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 10.05.2021 (BGBl 2021 Teil I Nr. 24, S. 1099)).
Leistet der Schuldner gegenüber einer berechtigten Person Unterhalt, erhöht sich die Pfändungsfreigrenze. Wer unterhaltsberechtigt ist, bestimmt § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO. Danach erhöht sich die Freigrenze, wenn der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil Unterhalt leistet.
Folgende Personen gelten hiernach als unterhaltsberechtigt:
Folgende Personen gelten hiernach als unterhaltsberechtigt:
- Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361 BGB)
- frühere Ehegatten (§§ 1569 – 1586a BGB)
- Lebenspartner und frühere Lebenspartner (§§ 5, 12 LPartG)
- Verwandte in gerader Linie (§ 1601 BGB), dies sind:
- Kinder
- Eltern
- Großeltern
- Enkelkinder
- Nichteheliche Kinder (§§ 1615a ff. BGB)
- Adoptivkinder (§§ 1754 ff. BGB)
- Mutter eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l, 1615n BGB)
Das Gesetz regelt einige Ausnahmen von den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO. So sind bestimmte Einkommensbestandteile, wie zum Beispiel Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen sowie manche Renten- und Unterstützungsleistungen der Pfändung nicht oder nur eingeschränkt unterworfen (siehe §§ 850a, 850b ZPO).
Für die Pfändungsfreigrenze ist immer das bereinigte Nettoeinkommen zu berücksichtigen. Hier den maßgeblichen Nettolohn "bereinigtes Nettoeinkommen" errechnen.
Eine ganz gewichtige Ausnahme gilt zudem im Unterhaltsrecht. Nach § 850d ZPO gelten nämlich für Unterhaltsansprüche nicht die Pfändungsgrenzen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung die Bedeutung der Zahlung von Unterhalt hervorgehoben.
Wer also Unterhalt schuldet, muss mit deutlich weniger im Monat auskommen.
Für die Pfändungsfreigrenze ist immer das bereinigte Nettoeinkommen zu berücksichtigen. Hier den maßgeblichen Nettolohn "bereinigtes Nettoeinkommen" errechnen.
Eine ganz gewichtige Ausnahme gilt zudem im Unterhaltsrecht. Nach § 850d ZPO gelten nämlich für Unterhaltsansprüche nicht die Pfändungsgrenzen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung die Bedeutung der Zahlung von Unterhalt hervorgehoben.
Wer also Unterhalt schuldet, muss mit deutlich weniger im Monat auskommen.
Unpfändbar sind nach §§ 850a ZPO:
- Weihnachtsvergütungen bis 50% des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 €, mit dem ADF Weihnachtsgeld-Pfändungsrechner können Sie den pfändbaren bzw. unpfändbaren Anteil des Weihnachtsgelds berechnen.
- 50% des Arbeitseinkommen durch Mehrarbeitsstunden,
- Urlaubsgeld, wenn es den Rahmen des Üblichen (ein Monatsgehalt) nicht übersteigt,
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen
Aktuell müssen Alleinlebende ohne Unterhaltspflicht bis 1.259.99 € nichts abführen.
Und so weiter, bei Alleinlebenden, ohne Unterhaltsverpflichtung werden von jeden weiteren verdienten 10,00 Euro 7,00 Euro einbehalten. Alle Beträge über 3.814,08 € sind voll pfändbar
Nettolohn monatlich | Pfändbarer Betrag bei Anzahl unterhaltsberechtigter Personen | |||||
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | >=5 | |
bis 1.259,99 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
1.260,00 € bis 1.269,99 € | 5,15 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
1.270,00 € bis 1.279,99 € | 12,15 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
1.200,00 € bis 1.289,99 € | 19,15 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
1.290,00 € bis 1.290,99 € | 26,15 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
1.300,00 € bis 1.309,99 € | 33,15 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
Personen mit einer Unterhaltspflicht für eine Person müssen bis 1.729,99 € nichts abführen.
Und so weiter, bei Unterhaltspflicht für 1 Person werden von jeden weiteren verdienten 10,00 Euro 5,00 Euro einbehalten. Alle Beträge über 3.814,08 € sind voll pfändbar
Nettolohn monatlich | Pfändbarer Betrag bei Anzahl unterhaltsberechtigter Personen | |||||
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | >=5 | |
bis 1.729,99 € | 327,15 € | 0,00 | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
1.730,00 € bis 1.739,99 € | 334,15 € | 2,96 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
1.740,00 € bis 1.749,99 € | 341,15 € | 7,96 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
1.750,00 € bis 1.759,99 € | 348,15 € | 12,96 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
1.760,00 € bis 1.769,99 € | 355,15 € | 17,96 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
1.770,00 € bis 1.779,99 € | 362,15 € | 22,96 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
Personen mit einer Unterhaltspflicht für zwei Personen müssen bis 1.989,99 € nichts abführen.
Und so weiter, bei Unterhaltspflicht für 2 Personen werden von jeden weiteren verdienten 10,00 Euro 4,00 Euro einbehalten. Alle Beträge über 3.814,08 € sind voll pfändbar
Nettolohn monatlich | Pfändbarer Betrag bei Anzahl unterhaltsberechtigter Personen | |||||
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | >=5 | |
bis 1.989,99 € | 509,15 € | 127,96 € | 0,00 | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
1.990,00 € bis 1.999,99 € | 516,15 € | 132,96 € | 1,31 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
2.000,00 € bis 2.009,99 € | 523,15 € | 137,96 € | 5,31 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
2.010,00 € bis 2.019,99 € | 530,15 € | 142,96 € | 9,31 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
2.020,00 € bis 2.029,99 € | 537,15 € | 147,96 € | 13,31 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
2.030,00 € bis 2.039,99 € | 544,15 € | 152,96 € | 17,31 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
Personen mit einer Unterhaltspflicht für drei Personen müssen bis 2.039,99 € nichts abführen.
Und so weiter, bei Unterhaltspflicht für 3 Personen werden von jeden weiteren verdienten 10,00 Euro 3,00 Euro einbehalten. Alle Beträge über 3.475,79 € sind voll pfändbar
Nettolohn monatlich | Pfändbarer Betrag bei Anzahl unterhaltsberechtigter Personen | |||||
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | >=5 | |
bis 2.039,99 € | 627,34 € | 234,75 € | 92,70 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
2.040,00 € bis 2.049,99 € | 634,34 € | 239,75 € | 96,70 € | 1,21 € | 0,00 € | 0,00 € |
2.050,00 € bis 2.059,99 € | 641,34 € | 244,75 € | 100,70 € | 4,21 € | 0,00 € | 0,00 € |
2.060,00 € bis 2.069,99 € | 648,34 € | 249,75 € | 104,70 € | 7,21 € | 0,00 € | 0,00 € |
2.070,00 € bis 2.079,99 € | 655,34 € | 254,75 € | 108,70 € | 10,21 € | 0,00 € | 0,00 € |
2.080,00 € bis 2.089,99 € | 662,34 € | 259,75 € | 112,70 € | 13,21 € | 0,00 € | 0,00 € |
Personen mit einer Unterhaltspflicht für vier Personen müssen bis 2.519.99 € nichts abführen.
Und so weiter, bei Unterhaltspflicht für 4 Personen werden von jeden weiteren verdienten 10,00 Euro 2,00 Euro einbehalten. Alle Beträge über 3.814,08 € sind voll pfändbar
Nettolohn monatlich | Pfändbarer Betrag bei Anzahl unterhaltsberechtigter Personen | |||||
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | >=5 | |
bis 2.519,99 € | 880,15 € | 392,96 € | 209,31 € | 78,19 € | 0,00 | 0,00 € |
2.520,00 € bis 2.529,99 € | 887,15 € | 397,96 € | 213,31 € | 81,19 € | 1,59 € | 0,00 € |
2.530,00 € bis 2.539,99 € | 894,15 € | 402,96 € | 217,31 € | 84,19 € | 3,59 € | 0,00 € |
2.540,00 € bis 2.549,99 € | 901,15 € | 407,96 € | 221,31 € | 87,19 € | 5,59 € | 0,00 € |
2.550,00 € bis 2.559,99 € | 908,15 € | 412,96 € | 225,31 € | 90,19 € | 7,59 € | 0,00 € |
2.560,00 € bis 2.569,99 € | 915,15 € | 417,96 € | 229,31 € | 93,19 € | 9,59 € | 0,00 € |
Personen mit einer Unterhaltspflicht für fünf Personen müssen bis 2.799,99 € nichts abführen.
Und so weiter, bei Unterhaltspflicht für 5 Personen werden von jeden weiteren verdienten 10,00 Euro 1,00 Euro einbehalten. Alle Beträge über 3.814,08 € sind voll pfändbar
Nettolohn monatlich | Pfändbarer Betrag bei Anzahl unterhaltsberechtigter Personen | |||||
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | >=5 | |
bis 2.779,99 € | 1.062,15 € | 522,96 € | 313,31 € | 156,19 € | 51,59 € | 0,00 |
2.780,00 € bis 2.789,99 € | 1.069,15 € | 527,96 € | 317,31 € | 159,19 € | 53,59 € | 0,53 € |
2.790,00 € bis 2.799,99 € | 1.076,15 € | 532,96 € | 321,31 € | 162,19 € | 55,59 € | 1,53 € |
2.800,00 € bis 2.809,99 € | 1.083,15 € | 537,96 € | 325,31 € | 165,19 € | 57,59 € | 2,53 € |
2.810,00 € bis 2.819,99 € | 1.090,15 € | 542,96 € | 329,31 € | 168,19 € | 59,59 € | 3,53 € |
2.820,00 € bis 2.829,99 € | 1.097,15 € | 547,96 € | 333,31 € | 171,19 € | 61,59 € | 4,53 € |
Hat ein Schuldner mehrere Arbeitseinkommen, kann der Gläubiger beantragen, dass das Vollstreckungsgericht diese zusammenrechnet und aus der Summe den pfändbaren Betrag errechnet (s. § 850e Abs.2 ZPO).
Lassen die Unterhaltsberechtigten bzw. das Jugendamt selbst den unterhaltspflichtigen Schuldner pfänden, gelten die Freibeträge der normalen Pfändungstabelle nicht. Bzgl. der Unterhaltsbeträge gelten verschiedene Unterhaltsleitlinien, die Gerichte entwickelt haben - insbesondere die Düsseldorfer Tabelle.
Bei dieser Tabelle und Leitlinie handelt es sich um kein Gesetz und keine Verordnung, sondern um eine Leitlinie, die Gerichte selbst entwickelt haben und für andere Gerichte zum Standard wurden. Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der Selbstbehalt, also das Minimum, das dem Unterhaltschuldner zur Verfügung stehen muss, beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 11600 EUR (Stand 2021). Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Bei dieser Tabelle und Leitlinie handelt es sich um kein Gesetz und keine Verordnung, sondern um eine Leitlinie, die Gerichte selbst entwickelt haben und für andere Gerichte zum Standard wurden. Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der Selbstbehalt, also das Minimum, das dem Unterhaltschuldner zur Verfügung stehen muss, beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 11600 EUR (Stand 2021). Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Befindet sich das Arbeitseinkommen bereits auf dem Konto des Schuldners greifen die Pfändungsfreigrenzen nicht. In diesem Fall kann der Gläubiger durch eine Kontopfändung an das volle Gehalt herankommen.
Der Schuldner hat jedoch die Möglichkeit ein Pfändungsschutzkonto bei seiner Bank einzurichten (vgl. § 850k ZPO). Dies ist auch noch nach Pfändung des Girokontos möglich. Hat er dies getan, besteht eine Freigrenze, die ab 1. Juli 2021 bei 1.252,64 Euro liegt (vgl. aktuelle Pfändungstabelle).
Der Schuldner hat jedoch die Möglichkeit ein Pfändungsschutzkonto bei seiner Bank einzurichten (vgl. § 850k ZPO). Dies ist auch noch nach Pfändung des Girokontos möglich. Hat er dies getan, besteht eine Freigrenze, die ab 1. Juli 2021 bei 1.252,64 Euro liegt (vgl. aktuelle Pfändungstabelle).
Lohnpfändungsrechner
Der ADF Pfändungsrechner hilft Ihnen bei Berechnung der Pfändungsgrenzen. Wie viel vom Arbeitseinkommen, je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, gepfändet werden kann, können Sie hier mit dem Lohnpfändungsrechner berechnen.