Inkasso-Glossar: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden vorformulierte Vertragsbedingungen bezeichnet. Die Zulässigkeit der AGB resultiert aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Im Einzelfall sind die AGB nur dann maßgeblich, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Vertrages geworden sind.

Im geschäftlichen Verkehr ist es üblich, dass nicht bei jedem Geschäft sämtliche Vertragsklauseln neu entworfen werden, sondern dass die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsabschluss ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsbedingungen anbietet. Dabei können die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl in einem gesonderten Vertragsteil enthalten sein oder bei dem ganzen Vertrag handelt es sich um einen vorgefertigten Formularvertrag.

AGB Bestandteile können z.B. sein:

  • Vertragsgegenstand / Warenangebot
  • Geltungsbereich
  • Gewährleistung
  • Versand / Lieferbedingungen
  • Preise / Zahlungsbedingungen
  • Rückgabe / Widerruf

Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten die Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 310 Absatz 3 Nummer 1 BGB als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden, weil er selbst auf der Verwendung eines bestimmten Vertragsformulars bestanden hat.

Bei einem Vertrag zwischen Verbrauchern gibt es keine gesetzliche Vermutung dafür, dass die Geschäftsbedingungen von einer der Parteien gestellt worden sind und welche der Parteien sie gestellt hat. Dies beurteilt sich vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Verwendereigenschaft grundsätzlich von demjenigen darzulegen und zu beweisen ist, der sich im Individualprozess auf den Schutz beruft. Sind die Bedingungen von einem Dritten formuliert (z.B. in der Form eines vorgefertigten Formulars), ist für die Anwendbarkeit des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend, ob eine der Vertragsparteien sich die Bedingungen als von ihr gestellt zurechnen lassen muss (BGH 17.02.2010 - VIII ZR 67/09).

Eine Mitteilung durch Aufdruck auf einer Rechnung oder eine allgemeine Mitteilung im Bestätigungsschreiben, wenn in mündlichen Verhandlungen nicht auf die AGB hingewiesen wurde, reichen für die rechtliche Wirksamkeit nicht aus. Bei längerer Geschäftsverbindung kann die Bezugnahme auf die AGB bei Auftragsbestätigung ausreichend rein, wenn der Geschäftspartner nicht widerspricht. Aus Beweisgründen sollte die Geltung der AGB immer schriftlich vereinbart werden.