Beitreibung
Beitreibung ist die Vollstreckung von Ansprüchen der öffentlichen Verwaltung, die auf Geldleistung (insbesondere Steuern, Gebühren, Beiträge) gerichtet sind.
Grundlage bildet das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) vom 27.04.1953.
Im zivilprozessualen Bereich erfolgt die Betreibung durch Zwangsvollstreckung, im Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsvollstreckung.
Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist die Beitreibung - neben dem Verwaltungszwang - eine der beiden vorgesehenen Vollstreckungsarten. Die Vollstreckungsbehörden vollstrecken mit ihr Ansprüche der öffentlichen Verwaltung, die auf Geldleistung (Steuern, Gebühren, Beiträge, Zwangsgelder, Kosten einer Ersatzvornahme, Geldbußen, Geldstrafen) gerichtet sind. Dagegen geht es bei dem Verwaltungszwang um die Durchsetzung von Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten.
Beteiligte im verwaltungsrechtlichen Beitreibungsverfahren sind die Vollstreckungsbehörde und der Vollstreckungsschuldner.
Das verwaltungsrechtliche Verfahren richtet sich nach §§ 1 bis 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) des Bundes oder den entsprechenden Bestimmung des einzelnen Bundeslandes.
Die Vollstreckung beginnt mit einer Vollstreckungsanordnung (§ 3 VwVG), einen innerbehördlichen Auftrag der Gläubigerbehörde an die Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung durchzuführen. Sie darf erst erlassen werden, wenn alle im Gesetz genannten Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.
Allerdings ist die Vollstreckungsanordnung nur ein innerbehördlicher Vorgang und kein Verwaltungsakt, kann deshalb nicht vom Vollstreckungsschuldner nicht mit Rechtsbehelfen angefochten werden.
Nach dem Zivilprozessrecht erfolgt die Beitreibung in aller Regel durch Pfändung.